Themis
Anmelden
AG Kehl·2 Cs 504 Js 1426/21·31.03.2021

Subjektiver Tatbestand bei Straftatbestand "Verändern von Ausweisen" durch Vorlage eines unvollständigen Reisepasses durch Asylsuchenden

StrafrechtAllgemeines StrafrechtStrafverfahrensrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Staatsanwaltschaft beantragte den Erlass eines Strafbefehls, weil ein Asylsuchender bei der Identitätsfeststellung einen Reisepass mit entfernten Seiten vorgelegt habe. Das Amtsgericht lehnte den Strafbefehl ab, da zwar ein veränderter Ausweis gebraucht wurde, aber keine Täuschungsabsicht im Sinn von § 273 StGB vorlag. Nach Auffassung des Gerichts waren die entfernten Seiten nach Vorstellung des Täters für die Identitätsfeststellung ohne Belang und das Fehlen offen erkennbar.

Ausgang: Antrag auf Erlass eines Strafbefehls wegen Veränderns von Ausweisen nach § 273 StGB als unbegründet abgewiesen; fehlende Täuschungsabsicht

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Gebrauch eines Reisepasses mit entfernten Seiten kann einen im Sinne des § 273 Abs. 1 Nr. 2 StGB veränderten Ausweis darstellen, wenn der Täter den Zustand kennt.

2

Das subjektive Tatbestandsmerkmal „zur Täuschung im Rechtsverkehr“ ist deliktsspezifisch dahingehend auszulegen, dass der Adressat darüber getäuscht werden soll, dass eine unterdrückte Eintragung im Ausweis enthalten war, um ihn zu einer rechtlich erheblichen Disposition zu veranlassen.

3

Fehlen die betreffenden Eintragungen nach Vorstellung des Täters für die Entscheidung des Adressaten, liegt keine Täuschungsabsicht im Sinne des § 273 StGB vor, auch wenn der Täter die Veränderung kennt.

4

Offensichtliches Fehlen von Seiten (z. B. durch unterbrochene fortlaufende Nummerierung) und fehlende Relevanz der entfernten Seiten für die Identitätsfeststellung sprechen gegen die Annahme einer Täuschungsabsicht.

Relevante Normen
§ 273 Abs 1 Nr 2 StGB§ 273 StGB§ 273 Abs. 1 Nr. 2 StGB§ 467 Abs. 1 StPO

Leitsatz

Das Tatbestandsmerkmal „zur Täuschung im Rechtsverkehr“ ist bei § 273 StGB deliktsspezifisch dahin auszulegen, dass der Adressat des Gebrauchs eines veränderten Ausweises darüber getäuscht werden soll, dass sich im Ausweis die nunmehr unterdrückte Eintragung befunden hatte, um ihn hierdurch zu einer rechtlich erheblichen Disposition zu veranlassen; das ist nicht der Fall, wenn die betreffende Eintragung für die Entscheidung des Adressaten – nach Vorstellung des Täters – ohne Belang ist. (Rn.4)

Orientierungssatz

Legt ein Asylsuchender beim Bundesamt für Migration allein zum Zwecke seiner Identitätsfeststellung einen Reisepass vor, in dem Seiten fehlen, gebraucht er zwar einen im Sinne des § 273 StGB veränderten Ausweis. Gleichwohl macht er sich trotz Kenntnis von der Veränderung des Ausweises nicht nach dieser Vorschrift strafbar, weil er nicht zur Täuschung im Rechtsverkehr handelt, wenn davon ausgegangen werden muss, dass die fehlenden Seiten – jedenfalls nach Vorstellung des Täters – keine Angaben zur Identität des Passinhabers enthielten und deshalb allem Anschein nach für die Feststellung seiner Identität unerheblich sind. (Rn.5)

Tenor

1. Der Erlass des beantragten Strafbefehls wird abgelehnt.

2. Die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten trägt die Staatskasse.

Gründe

I.

1

Mit dem Antrag auf Erlass eines Strafbefehls wirft die Staatsanwaltschaft dem Angeschuldigten vor, dass er am 09.02.2016 nach seiner Einreise in das Bundesgebiet vor dem Bundesamt für Migration, 69124 Heidelberg, den syrischen Reisepass mit der Nummer …, in dem – wie er gewusst habe – die Seiten 11/12 und 37/38 entfernt worden seien, zur Identitätsfeststellung vorgelegt habe. Dies sei strafbar als Verändern von amtlichen Ausweisen gemäß § 273 Abs. 1 Nr. 2 StGB.

II.

2

Der Erlass des beantragten Strafbefehls ist aus tatsächlichen Gründen abzulehnen.

3

Nicht zuletzt aufgrund der insoweit geständigen Einlassung des Angeschuldigten, ist zwar davon auszugehen, dass er den Pass in Kenntnis der fehlenden Seiten beim Bundesamt vorgelegt und damit im Sinne des § 273 Abs. 1 Nr. 2 StGB einen veränderten Ausweis gebraucht hat. Er tat dies jedoch nicht – was § 273 Abs. 1 StGB in subjektiver Hinsicht verlangt – „zur Täuschung im Rechtsverkehr“.

4

Das Tatbestandsmerkmal „zur Täuschung im Rechtsverkehr“ ist bei § 273 StGB deliktsspezifisch dahin auszulegen, dass der Adressat des Gebrauchs eines veränderten Ausweises darüber getäuscht werden soll, dass sich im Ausweis die nunmehr unterdrückte Eintragung befunden hatte, um ihn hierdurch zu einer rechtlich erheblichen Disposition zu veranlassen; das ist nicht der Fall, wenn die betreffende Eintragung für die Entscheidung des Adressaten – nach Vorstellung des Täters – ohne Belang ist (vgl. MüKoStGB/Erb, 3. Aufl. 2019, StGB § 273 Rn. 6 Schönke/Schröder/Heine/Schuster, 30. Aufl. 2019, StGB § 273 Rn. 6; Fischer, StGB, 68. Aufl. 2021, § 273 Rn. 5; Lackner/Kühl/Heger, 29. Aufl. 2018, StGB § 273 Rn. 4 Krell in: Leipold/Tsambikakis/Zöller, Anwaltkommentar StGB, 3. Aufl. 2020, § 273 Rn. 5). So liegt der Fall hier.

5

Der Angeklagte wollte – wovon im Übrigen auch die Staatsanwaltschaft ausgeht – mit der Vorlage des Passes seine Identität gegenüber dem Bundesamt belegen. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die fehlenden, ausweislich des vorliegenden Gutachtens für zusätzliche amtliche Vermerke des Ausstellerstaates oder die Anbringung von Vermerken anderer Staaten, wie Visa, Aufenthaltstitel oder Passkontrollstempel über die Ein- und Ausreise vorgesehenen Seiten den sonst im Pass – namentlich auf der intakten ersten Seite – ersichtlichen Angaben zur Identität des Angeschuldigten widersprachen oder sie in erheblichen Weise vervollständigten. Darüber hinaus ist die – plausible und mit den zur Verfügung stehenden Beweismitteln nicht widerlegbare – Einlassung des Angeschuldigten zugrunde zulegen, wonach die fehlenden Seiten im Jahr 2013 in Syrien von einem Kontrollposten des sogenannten Islamischen Staats entfernt wurden und Angaben für einen Aufenthalt im Iran enthielten. Unter diesen Umständen ist – insbesondere für den Angeschuldigten – eine Relevanz der entfernten Seiten für die Feststellung der Identität des Angeschuldigten durch das Bundesamt nicht erkennbar, zumal das Fehlen der Seiten aufgrund der Unterbrechung der fortlaufenden Nummerierung niemandem verborgen bleiben kann.

III.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1 StPO.