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AG Kehl·2 Cs 305 Js 4809/17·19.11.2017

Geldstrafe im Strafverfahren: Bemessung der Tagessatzhöhe

StrafrechtStrafzumessungStrafvollstreckungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Angeklagte stellte den Einspruch gegen den Strafbefehl nur hinsichtlich der Höhe des Tagessatzes. Das Amtsgericht setzte den einzelnen Tagessatz auf 3 € und gestattete Ratenzahlung von 20 € monatlich unter konditionaler Klausel bei Zahlungsverzug. Zur Begründung führte das Gericht die glaubhaften Angaben zu Einkommen und die im Verhältnis hohen, nicht ohne Weiteres vermeidbaren Wohnkosten an, die bei der Tagessatzbemessung und der Anordnung von Ratenzahlungen zu berücksichtigen sind.

Ausgang: Reduzierung der Tagessatzhöhe auf 3 € und Bewilligung von monatlicher Ratenzahlung gewährt

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Bemessung der Tagessatzhöhe nach § 40 Abs. 2 StGB sind von den Einkünften die notwendigen Lebenshaltungskosten einschließlich unvermeidbarer Wohnkosten abzuziehen; unverhältnismäßig hohe Wohnkosten sind betragsmindernd zu berücksichtigen, wenn ein Wohnungswechsel nicht ohne Weiteres möglich ist.

2

Ist die Geldstrafe in einer hohen Anzahl von Tagessätzen zu vollstrecken, ist der einzelne Tagessatz so zu bemessen, dass die Verurteilte die Geldstrafe durch zumutbare monatliche Raten in einem überschaubaren Zeitraum tilgen kann.

3

Das Gericht kann die Zahlung der Geldstrafe in monatlichen Teilbeträgen anordnen und für den Fall mehrmaligen Verzugs (hier: mehr als ein Teilbetrag) die Ratenvergünstigung entfallen lassen.

4

Glaubhafte und substantiierte Angaben des Angeklagten zu Einkommen und notwendigen Aufwendungen können für die Feststellungen zur Tagessatzbemessung ausreichend sein.

Relevante Normen
§ 40 Abs 2 StGB§ 40 Abs. 2 StGB§ 465 Abs. 1 StPO

Leitsatz

Bei der Bemessung der Tagessatzhöhe nach § 40 Abs. 2 StGB sind unverhältnismäßig hohe Wohnkosten, denen sich der Angeklagte nicht ohne Weiteres entziehen kann, betragsmindernd zu berücksichtigen. Außerdem muss die Höhe des Tagessatzes so bemessen werden, dass der Angeklagte die Geldstrafe mit zumutbaren monatlichen Raten in einem überschaubaren Zeitraum bezahlen kann.(Rn.4)

Tenor

Der einzelne Tagessatz wird festgesetzt auf 3,00 Euro.

Der Angeklagten wird gestattet, die Geldstrafe in monatlichen Teilbeträgen von 20,00 EUR ab dem 2. Monat nach Rechtskraft des Urteils zu zahlen. Bei Verzug von mehr als einem Teilbetrag entfällt diese Vergünstigung.

Die Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens und ihre notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

I.

1

Nachdem die Angeklagte ihren Einspruch gegen den Strafbefehl des Amtsgerichts Kehl vom 17.09.2017, Az. 2 Cs 305 Js 4809/17, auf die Höhe des einzelnen Tagessatzes beschränkt hat, war nur noch darüber zu entscheiden. Im Übrigen ist der Strafbefehl rechtskräftig. Es ist somit von einer Geldstrafe von 160 Tagessätzen auszugehen.

II.

2

Die am ... 1952 in Kehl geborene Angeklagte X ist geschieden und lebt allein. Sie hat vier erwachsene Kinder, drei Enkel und ein Urenkel. Sie bezieht monatlich eine Rente von 800 €, wovon sie 600 € für Ihre Mietwohnung einschließlich Nebenkostenvorauszahlung ausgeben muss. Schulden hat die Angeklagte nicht; sie muss aber noch eine andere Geldstrafe bezahlen.

III.

3

Die Feststellungen unter II. beruhen auf den eigenen glaubhaften Angaben der Angeklagten.

IV.

4

Bei der Bemessung der Tagessatzhöhe gemäß § 40 Abs. 2 StGB ist, ausgehend von der Rentenzahlung an die Angeklagte, betragsmindernd zu berücksichtigen, dass die Angeklagte sehr hohe Wohnkosten im Verhältnis zu Ihrem Einkommen hat, ohne dass davon ausgegangen werden kann, dass sie ohne Weiteres eine günstigere Wohnung mieten könnte. Außerdem muss die Höhe des Tagessatzes wegen der hohen Anzahl der Tagessätze so bemessen werden, dass die Angeklagte mit den ihr zur Verfügung stehenden Barmitteln in der Lage ist, die Geldstrafe in einer angemessenen Zeit in zumutbaren Raten zu bezahlen.

5

Nach alldem hält das Gericht eine Tagessatzhöhe von 3 € für bei einer Ratenzahlung von monatlich 20 € für angemessen.

V.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO.