Antrag auf Erlass eines Strafbefehls: Erfordernis einer zustellungsfähigen Anschrift
KI-Zusammenfassung
Die Staatsanwaltschaft beantragt Erlass eines Strafbefehls wegen Diebstahls gegen einen Beschuldigten mit bekannter Anschrift in Rumänien. Streitfrage ist, ob diese Anschrift zustellungsfähig ist. Das Amtsgericht lehnt den Antrag ab, weil auf Tatsachen gestützte ernsthafte Zweifel bestehen, dass eine Zustellung (z. B. Einschreiben mit Rückschein oder Rechtshilfe) bewirkt werden kann. Die Kosten trägt die Staatskasse.
Ausgang: Antrag auf Erlass des Strafbefehls als unzulässig verworfen, weil die angegebene Anschrift nicht als zustellungsfähig anzusehen ist
Abstrakte Rechtssätze
Für die Zulässigkeit eines Antrags auf Erlass eines Strafbefehls ist die Angabe einer Zustellungsmöglichkeit erforderlich; eine zugeordnete Anschrift ist nur dann als zustellungsfähig anzusehen, wenn nach den Umständen angenommen werden kann, dass die Zustellung nach den geltenden Vorschriften bewirkt werden kann.
Auf Tatsachen gestützte ernsthafte Zweifel an der Durchführbarkeit der Zustellung reichen aus, um die Zustellungsfähigkeit einer angegebenen Anschrift zu verneinen.
Insbesondere ist eine Anschrift nicht zustellungsfähig, wenn anzunehmen ist, dass sich der Adressat derzeit nicht dort aufhält und voraussichtlich für nicht absehbare Zeit nicht dorthin zurückkehren wird, um dort seinen dauerhaften Aufenthalt zu nehmen.
Fehlen verlässliche Zustellungsmöglichkeiten (z. B. per Einschreiben mit Rückschein oder durch Rechtshilfe), ist der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls unzulässig.
Leitsatz
Für die Zulässigkeit eines Antrags auf Erlass eines Strafbefehls bedarf es der Angabe einer Möglichkeit der Zustellung des Strafbefehls. Eine dem Angeschuldigten zugeordnete Anschrift ist nur dann als zustellungsfähig anzusehen, wenn nach den Umständen des Einzelfalles angenommen werden kann, dass die Zustellung nach den geltenden Vorschriften, beispielsweise bei einer Zustellung im Ausland per Post durch Einschreiben mit Rückschein oder im Wege der Rechtshilfe, bewirkt werden kann. Die Zustellungsfähigkeit dieser Anschrift ist in jedem Fall dann zu verneinen, wenn auf Tatsachen gestützte Zweifel bestehen, dass die Zustellung unter dieser Anschrift ordnungsgemäß bewirkt werden kann. Solche Zweifel sind insbesondere dann begründet, wenn davon auszugehen ist, dass sich der Adressat des zuzustellenden Schriftstücks derzeit nicht an der fraglichen Anschrift aufhält und für eine nicht absehbare Zeit auch dorthin nicht zurückkehren wird, um dort seinen dauerhaften Aufenthalt zu nehmen.(Rn.3)
Tenor
1. Der Erlass des beantragten Strafbefehls wird abgelehnt.
2. Die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten trägt die Staatskasse.
Gründe
I.
Mit dem Antrag auf Erlass eines Strafbefehls wirft die Staatsanwaltschaft dem Angeschuldigten vor, er habe am 11.11.2015 gegen 11:14 Uhr von der Auslage des Modegeschäftes Bonita in der Hauptstraße 38 in Kehl zwei Jacken im Gesamtwert von 198,98 EUR entwendet, um diese ohne zu bezahlen für sich zu behalten, strafbar als Diebstahl gemäß § 242 StGB.
II.
Der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls gegen den Angeschuldigten ist aus Rechtsgründen abzulehnen. Der Erlass des beantragten Strafbefehls ist bereits aus formellen Gründen unzulässig, weil er dem Angeschuldigten nicht zugestellt werden kann (vgl. Beschluss des Landgerichts Offenburg vom 17.10.2014, Az. 8 Qs 5/14). Unter der bekannten Anschrift in Rumänien ist die Zustellung des Strafbefehls aller Voraussicht nach nicht möglich. Andere Zustellungsmöglichkeiten sind nicht ersichtlich.
1. Eine nach Aktenlage bekannte Anschrift ist nur dann als zustellungsfähig anzusehen, wenn nach den Umständen des Einzelfalles angenommen werden kann, dass die Zustellung nach den geltenden Vorschriften, hier entweder per Post durch Einschreiben mit Rückschein oder im Wege der Rechtshilfe, bewirkt werden kann (vgl. Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl. 2007, § 200, Rn. 11; Beck'scher Online-Kommentar ZPO, Vorwerk/Wolf 19. Edition, Stand: 01.12.2015, § 253, Rn. 46.1). Wie hoch die Wahrscheinlichkeit dafür sein muss und welche Anforderungen an die für diese Beurteilung erforderliche Tatsachengrundlage zu stellen sind, kann hier offenbleiben. Denn in jedem Fall genügen auf Tatsachen gestützte ernsthafte Zweifel an der Durchführbarkeit der Zustellung, um die Zustellungsfähigkeit der Anschrift zu verneinen. Solche Zweifel sind insbesondere dann begründet, wenn davon auszugehen ist, dass sich der Adressat des zuzustellenden Schriftstücks derzeit nicht an der fraglichen Anschrift aufhält und für eine nicht absehbare Zeit auch dorthin nicht zurückkehren wird, um dort seinen dauerhaften Aufenthalt zu nehmen. So liegt der Fall hier.
2. Nach den vorliegenden Erkenntnissen kam der Angeschuldigte bereits vor Einleitung des Ermittlungsverfahrens nach Straßburg, um hier zu arbeiten. Zwar gab er bei seiner Vernehmung an, nach Rumänien zurückkehren zu wollen. Wann dies aber der Fall sein wird, ist völlig offen. Denn er verfügt nach seinen eigenen glaubhaften Angaben nicht über die finanziellen Mittel dafür, weshalb er auch die ihm vorgeworfene Straftat begangen habe. Aufgrund der allgemein bekannten für Arbeitsmigranten aus Osteuropa äußerst schwierigen wirtschaftlichen Situation in der hiesigen Region, einschließlich des Großraums Straßburg, ist mangels gegenteiliger Erkenntnisse nicht zu erwarten, dass sich die finanziellen Verhältnisse des Angeklagten seitdem entscheidend gebessert haben, um ihm die Rückkehr nach Hause zu ermöglichen.
III.
Die Kosten- und Auslagenentscheidung folgt aus § 467 Abs. 1 StPO.