Themis
Anmelden
AG Karlsruhe·5 F 126/14·25.05.2023

Scheidungsbeschluss: Aufhebung der Kostenentscheidung und Festsetzung des Verfahrenswerts

ZivilrechtFamilienrechtScheidungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das AG Karlsruhe spricht die Scheidung der am 18.10.2002 geschlossenen Ehe der Beteiligten aus. Der Scheidungsausspruch bedarf nach § 38 Abs. 4 und 5 FamFG keiner gesonderten Begründung. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben (§ 150 Abs. 1 FamFG). Der Verfahrenswert wird gemäß §§ 43 ff. FamGKG auf 7.387,77 € festgesetzt.

Ausgang: Scheidung der Ehe wird stattgegeben; Kosten gegeneinander aufgehoben; Verfahrenswert auf 7.387,77 € festgesetzt

Abstrakte Rechtssätze

1

Für den Scheidungsausspruch genügt der Tenor; eine weitergehende Begründung ist nach § 38 Abs. 4 und 5 FamFG nicht erforderlich.

2

Die Kostenentscheidung in Familiensachen richtet sich nach § 150 Abs. 1 FamFG; das Gericht kann die Kosten gegeneinander aufheben.

3

Die Festsetzung des Verfahrenswerts erfolgt nach den Vorschriften des FamGKG, insbesondere §§ 43 ff., und bestimmt die Bemessungsgrundlage für Gebühren und Auslagen.

4

Bei ergänzenden Verfahrensfragen kann das Gericht auf eine vorläufige Festsetzung des Verfahrenswerts in einem früheren Beschluss Bezug nehmen.

Relevante Normen
§ 1564 BGB§ 38 Abs. 4 und 5 FamFG§ 150 Abs. 1 FamFG§ 43 ff. FamGKG

Vorinstanzen

nachgehend AG Karlsruhe, 26. Mai 2023, 5 F 126/14, Beschluss

Tenor

1. Die am 18.10.2002 vor dem Standesbeamten des Standesamtes W. (Heiratsregister Nr. E xxx) geschlossene Ehe der beteiligten Ehegatten wird geschieden.

2. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

3. Der Verfahrenswert wird auf 7.387,77 € festgesetzt.

Gründe

1

1. Scheidung

2

Zum Scheidungsausspruch der am 18.10.2002 vor dem Standesbeamten des Standesamtes W. (Heiratsregister Nr. E xxx) geschlossenen Ehe der Beteiligten bedarf es keiner Begründung (§ 38 Abs. 4 und 5 FamFG).

3

2. Kosten und Nebenentscheidungen

4

Die Kostenentscheidung beruht auf § 150 Abs. 1 FamFG.

5

Die Festsetzung des Verfahrenswertes beruht auf §§ 43 ff FamGKG. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Beschluss über die vorläufige Festsetzung des Verfahrenswertes vom 16.03.2016 (Hauptakte, As. 85 ff.) Bezug genommen.