Bestätigung eines Insolvenzplans
KI-Zusammenfassung
Der vom Sachwalter vorgelegte Insolvenzplan wurde im Erörterungs- und Abstimmungstermin von den Gläubigergruppen mit den erforderlichen Kopf- und Summenmehrheiten angenommen und von der Schuldnerin zugestimmt. Anträge auf Versagung der Bestätigung nach § 251 InsO wurden zurückgewiesen. Das Gericht stellte fest, dass Inhalt und Abstimmungsverfahren den gesetzlichen Vorgaben entsprachen und keine Anhaltspunkte für unlautere Begünstigung oder Manipulation vorlagen.
Ausgang: Insolvenzplan vom 08.04.2024 gemäß § 248 InsO bestätigt; Versagungsanträge nach § 251 InsO zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Bestätigung eines Insolvenzplans setzt voraus, dass in den einzelnen Gläubigergruppen die gesetzlich erforderlichen Mehrheiten (Kopf- und Summenmehrheit) erreicht werden.
Das Insolvenzgericht bestätigt den Plan nach § 248 InsO, wenn der Planinhalt und das Verfahren zur Herbeiführung der Gläubigerentscheidung den gesetzlichen Anforderungen entsprechen und keine Anhaltspunkte für unlautere Begünstigungen vorliegen.
Anträge auf Versagung der Bestätigung nach § 251 InsO sind zulässig und zu prüfen; werden sie nicht substantiiert begründet, sind sie zurückzuweisen.
Das Gericht ist nicht verpflichtet, von Amts wegen Nachforschungen zu Manipulationen der Abstimmungsmehrheiten anzustellen, solange keine konkreten Anhaltspunkte für ein unlauteres Herbeiführen der Annahme vorliegen; die Aktenlage und die Eindrücke aus dem Termin können für die Entscheidung ausreichen.
Leitsatz
Zur Bestätigung eines Insolvenzplans. (Rn. 2 – 6) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
Der vom Sachwalter vorgelegte Insolvenzplan vom 08.04.2024, abgeändert im Erörterungs- und Abstimmungstermin am 03.06.2024, der von den Beteiligten am 03.06.2024 angenommen wurde, wird gemäß § 248 InsO bestätigt.
Gründe
Über das Vermögen der Schuldnerin wurde mit Beschluss des Insolvenzgerichts Straußing vom 01.02.2024 das Insolvenzverfahren eröffnet. Zum Sachwalter wurde Rechtsanwalt … bestellt. Mit Beschluss vom 13.05.2024, der noch nicht rechtskräftig ist, wurde Rechtsanwalt … aus dem Amt entlassen und Rechtsanwalt … als Sachwalter bestellt.
Der Insolvenzplan wurde von den beteiligten Gläubigergruppen im Eröderungs – und Abstimmungstermin vom heutigen Tag mit der erforderlichen Kopf -und Summenmehrheit angenommen. In der Gruppe der Gesellschafter wurde die Summenmehrheit errercht.
Bei der Abstimmung wurden in jeder Gruppe mithin die erforderlichen Mehrheiten zur Zustimmung des Plans erreicht.
Die Schuldnerin hat dem Plan zustimmt.
Anträge auf Versagung der Bestätigung gemäß § 251 InsO wurden gestellt, jedoch zurückgewiesen.
Ausweislich der Insolvenzakte sind die Vorschriften über den Inhalt des Plans und die Herbeiführung der Entscheidung der Gläubiger in allen wesentlichen Punkten beachtet worden Anhaltspunkte dafür, dass de Annahme des Plans aufgrund unlauterer Begünstigungen einzelner Gläulager herbeigeführt wurde, liegen nicht vor. Entgegen des Antrags von RAin … im Schriftsatz vom 02.06.2024, der im heutigen Termin wiederholt wurde, bestand keine Veranlassung von Amts wegen Nachforschungen anzustellen, ob ein unlauteres Herbeiführen der Annahme des Insolvenzplans durch Manipulation von Abstimmungsmehrheiten vorliegt. Dies ergibt sich insbesondere auch aus dem persönlichen Eindruck der anwesenden Beteiligten.