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AG·IK 130/21·20.10.2022

Pfändbarkeit der sog. Energiepreispauschale

VerfahrensrechtZivilprozessrechtZwangsvollstreckungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Schuldner beantragte die Freigabe einer vom Arbeitgeber ausgezahlten Energiepreispauschale im eröffneten Insolvenzverfahren. Das Gericht prüfte, ob die Pauschale unpfändbar (§ 851 ZPO) oder durch Arbeitseinkommensschutz (§§ 850 ff. ZPO) geschützt ist. Mangels gesetzlicher Zweckbindung oder Übertragungsbeschränkung ist die Pauschale pfändbar; ein Härtefall nach § 765a ZPO wurde nicht dargelegt.

Ausgang: Antrag auf Freigabe der Energiepreispauschale im Insolvenzverfahren als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine staatliche Energiepreispauschale ist pfändbar, sofern sie keine gesetzliche Zweckbindung oder Übertragungsbeschränkung enthält, die ihre Übertragbarkeit einschränkt.

2

Nach § 851 Abs. 1 ZPO ist eine Forderung nur dann unpfändbar, wenn sie nicht übertragbar ist; zweckgebundene Leistungen sind unpfändbar, wenn der Zweckbindung ein schutzwürdiges Interesse zugrunde liegt.

3

Der Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen nach §§ 850 ff. ZPO findet keine Anwendung, wenn eine Leistung arbeits- oder sozialversicherungsrechtlich nicht als Arbeitslohn eingeordnet ist.

4

Die Ausnahmevorschrift des § 765a ZPO setzt eine substantiiert darlegte unbillige Härte voraus; allgemeine Einkommensverhältnisse genügen nicht ohne Weiteres.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ ZPO § 851§ BGB § 399§ 851 ZPO§ 851 Abs. 1 ZPO§ 399 BGB§ 850 ff ZPO

Leitsatz

Die sog. Energiepreispauschale ist pfändbar (Abgrenzung von BGH BeckRS 2021, 6247; Anschluss an AG Norderstedt BeckRS 2022, 23995). (Rn. 5 – 11) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

Der Antrag des Schuldners vom 07.10.2022 auf Freigabe der Energiepreispauschale wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Mit Beschluss vom 06.07.2021 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet.

2

Mit Lohn- und Gehaltsabrechnung für September 2022 wurde dem Schuldner vom Arbeitgeber die Energiepreispauschale ausgezahlt.

3

Der Insolvenzverwalter forderte den Schuldner daraufhin auf, den Nettobetrag aus der Energiepreispauschale auf das Insolvenzanderkonto auszuzahlen, da es sich seiner Auffassung nach um eine pfändbare Einnahme handelt, die somit dem Insolvenzbeschlag unterliegt.

4

Der Schuldner beantragte hierauf die Freigabe des gegenständlichen Betrags und beruft sich hierzu hauptsächlich auf eine Unpfändbarkeit der Energiepreispauschale gem. § 851 ZPO und zieht den Vergleich zu den Auszahlungen von Corona-Beihilfen.

5

Hierzu führt das Amtsgericht Norderstedt mit Beschluss vom 15.09.2022, Az. 66 IN 90/19, (BeckRS 2022, 23995) zutreffend folgendes aus: Nach § 851 Abs. 1 ZPO ist eine Forderung nur pfändbar, wenn sie übertragbar ist. Damit verweist die Norm unter anderem auf § 399 BGB. Danach kann eine Forderung nicht abgetreten werden, wenn die Leistung an einen anderen als den ursprünglichen Gläubiger nicht ohne Veränderung ihres Inhalts erfolgen kann. Hierzu gehören zweckgebundene Forderungen, soweit der Zweckbindung ein schutzwürdiges Interesse zugrunde liegt (BGH, 10.03.2021, VII ZB 24/20).

6

Für den Fall der staatlichen Corona-Hilfe hat der BGH (BGH, 10.03.2021, VII ZB 24/20) das Vorliegen dieser Voraussetzungen angenommen. Diese diene nach den Ausführungen des BGH zur Abmilderung der finanziellen Notlagen des betroffenen Unternehmens bzw. des Selbständigen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie. Sie sollte jedoch nicht laufenden Lebensunterhalt abdecken, sondern insb. Liquiditätsengpässe, die seit dem 01.03.2020 im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie entstanden sind, überbrücken. Ausdrücklich nicht erfasst waren wirtschaftliche Schwierigkeiten oder Liquiditätsengpässe, die vor dem 01.03.2020 entstanden waren. Die Mittel waren nach BGH zur Finanzierung von Verbindlichkeiten für fortlaufende erwerbsmäßige Sach- und Finanzausgaben vorgesehen. Der Zahlungsempfänger hatte dabei auch die zweckentsprechende Verwendung zu verantworten und wäre sogar zur Rückzahlung verpflichtet, wenn die Voraussetzungen der Bewilligung nicht vorgelegen haben.

7

Genau solche oder ähnliche Regelungen wurden jedoch für die Energiepreispauschale nicht getroffen. Sie soll die allgemein gestiegenen Energie- und Lebenshaltungskosten abmildern. Eine konkrete Zweckbindung oder eine Regelung über die Möglichkeit der Abtretung oder (Ver)Pfändung wurde hingegen vom Gesetzgeber an keiner Stelle geregelt. Es bleibt dem Schuldner also - anders als bei den Corona-Beihilfen - selbst überlassen, wofür er den Betrag verwendet. Hier findet keinerlei Kontrolle statt, ob der Schuldner den Betrag tatsächlich für die gestiegenen Energiekosten oder anderweitig verwendet, allgemein zur Pfändbarkeit der Energiepreispauschale auch Wipperfürth, ZInsO 2022, 1665 ff; Ahrens, NJW-Spezial, 2022, 341 ff.

8

Eine Unpfändbarkeit gem. § 851 ZPO ist somit mangels Zweckbindung ausgeschlossen.

9

Auch andere denkbare Wege, welche u.U. zu dem Ergebnis kommen könnten, dass hinsichtlich der Energiepreispauschale keine Massezugehörigkeit vorliegen könnte, sind vorliegend nicht einschlägig.

10

Nachdem es sich nicht um Arbeitseinkommen handelt (s.a. FAQ des Bundesfinanzministeriums, dort Ziff. VI 27 „Die EPP ist von einer Lohnpfändung nicht umfasst, da es sich arbeits- und sozialversicherungsrechtlich nicht um „Arbeitslohn“ oder „Arbeitsentgelt“ handelt. Die steuerrechtliche Einordnung der EPP als Arbeitslohn ist insoweit unbeachtlich.“), kommt ein etwaiger Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen gem. der §§ 850 ff ZPO nicht in Betracht.

11

Eine etwaig anzunehmende Unpfändbarkeit nach Vorschriften der AO ist jedoch ebenfalls zu verneinen, Wipperfürth, a.a.O..

12

Vorliegend käme noch eine Auslegung des Antrags des Schuldners nach § 765 a ZPO in Betracht. Die Vorschrift des § 765a ZPO ist als absolute Ausnahmeregelung zu verstehen, welche zur Voraussetzung hat, dass die Vollstreckung für den Schuldner eine unbillige Härte darstellt. Hiervon ist jedoch auf Grund der vom Insolvenzverwalter in seiner Stellungnahme vom 17.10.2022 zutreffend geschilderten Einkommenssituation des Schuldners nicht auszugehen und wurde von diesem auch nicht dargelegt.