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AG·II Gs 420/25·17.03.2025

Bestätigung der Beschlagnahme eines Smartphones wegen Aufzeichnung einer polizeilichen Verkehrskontrolle

StrafrechtAllgemeines StrafrechtStrafprozessrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Beschuldigte zeichnete eine polizeiliche Verkehrskontrolle mit ihrem Smartphone in Bild und Ton auf. Das Gericht nimmt an, dass die Aufnahme den Tatbestand der Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes (§201 Abs.1 Nr.1 StGB) erfüllt. Die auf Anordnung der Staatsanwaltschaft erfolgte Beschlagnahme des iPhone wird als erforderlich, geeignet und verhältnismäßig bestätigt, weil das Gerät als Beweismittel bedeutsam sein kann.

Ausgang: Die Beschlagnahme des iPhone wird gemäß §§94, 98 Abs.2 StPO bestätigt; die Aufnahme erfüllt den Tatbestand nach §201 Abs.1 Nr.1 StGB.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Aufzeichnung einer polizeilichen Verkehrskontrolle in Wort und Bild kann den Tatbestand der Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes (§201 Abs.1 Nr.1 StGB) erfüllen.

2

Ton- und Bildaufnahmen, die die Äußerungen Dritter erfassen, fallen für die Anwendung des §201 StGB unter den Schutz des Vertrauenstatbestands des gesprochenen Wortes.

3

Eine Beschlagnahme nach §§94, 98 Abs.2 StPO ist gerechtfertigt, wenn das beschlagnahmte Gerät als potenzielles Beweismittel von Bedeutung sein kann.

4

Bei der Anordnung und Bestätigung einer Beschlagnahme ist die Geeignetheit, Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit der Maßnahme in Relation zur Schwere der Tat und zur Stärke des Tatverdachts zu prüfen.

Relevante Normen
§ StPO § 94, § 98 Abs. 2§ StGB § 201 Abs. 1 Nr. 1§ 201 Abs. 1 Nr. 1 StGB§ 94 StPO§ 98 Abs. 2 StPO

Leitsatz

Die Aufzeichnung einer polizeilichen Verkehrskontrolle in Wort und Bild mit dem Smartphone ist strafbar als Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes gem. § 201 Abs. 1 Nr. 1 StGB. (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

Die auf Anordnung d. Staatsanwaltschaft Traunstein, Zweigstelle Rosenheim bewirkte Beschlagnahme des folgenden Gegenstands:

iPhone 16, weiß, der Beschuldigten

wird gemäß §§ 94, 98 Abs. 2 StPO bestätigt.

Gründe

1

Aufgrund der bisherigen Ermittlungen, insbesondere den Angaben d. PHM … besteht folgender Tatverdacht:

2

Am 14.03.2025 gegen 11:41 Uhr wurde die Beschuldigte auf der Staatsstraße … im Gemeindegebiet von … einer Verkehrskontrolle unterzogen. Die Beschuldigte zeichnete die durch die Polizeibeamten der Pl … durchgeführte Kontrolle mit ihrem Smartphone in Bild und Ton auf.

3

Dies ist strafbar als Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes gemäß § 201 Abs. 1 Nr. 1 StGB.

4

Die oben genannten Gegenstände können als Beweismittel von Bedeutung sein.

5

Die angeordnete/n Maßnahme/n steht/stehen in angemessenem Verhältnis zur Schwere der Tat und zur Stärke des Tatverdachts und ist/sind für die Ermittlungen notwendig.