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AG·HRB 40823 (Fall 88)·05.03.2021

Hauptversammlungsbeschlüsse, Festsetzung des Geschäftswerts, Versammlungsleiter, Nichtigkeitsklage, Ergänzungsverlangen, Hilfsantrag, Positive Beschlussfeststellungsklage, Kostenentscheidung, Minderheitsverlangen, Versammlungsleitung, Mitgliedschaftsrechte, Gerichtliche Bestellung, Ergänzendes Verfahren, Ermächtigung zur, Analoge Anwendung, Anfechtungsklage, Aktiengesetz, Sonderprüfer, Tagesordnungspunkt, Hauptantrag

ZivilrechtGesellschaftsrechtAktienrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrte gerichtliche Bestellung neutraler Versammlungsleiter für anstehende Hauptversammlungen und verlangte zugleich Auskunftserteilung durch den Vorstand. Das Gericht lehnte die Anträge ab, weil §122 Abs.3 AktG die isolierte Bestellung eines Versammlungsleiters ohne zuvor eingeleitetes Ergänzungs- oder Einberufungsverfahren nicht trägt. Die Kosten trägt die Antragstellerin; der Geschäftswert wird auf 75.000 € festgesetzt.

Ausgang: Anträge auf Bestellung neutraler Versammlungsleiter nach §122 Abs.3 AktG als unbegründet abgelehnt; Kosten der Antragstellerin; Geschäftswert 75.000 €

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 122 Abs. 3 AktG berechtigt das Gericht zur Bestellung eines Versammlungsleiters nur in den Fällen, in denen ein ergänzendes Tagesordnungsverfahren oder ein Verfahren zur gerichtlichen Ermächtigung zur Einberufung der Hauptversammlung eingeleitet wurde.

2

Die analoge Anwendung von § 122 Abs. 3 AktG ist auf Fälle beschränkt, in denen das Ergänzungsverfahren oder das Einberufungsverfahren tatsächlich angestoßen wurde und ein konfliktbehafteter Sachverhalt die gerichtliche Inanspruchnahme rechtfertigt.

3

Der Zweck des § 122 AktG liegt in der Durchsetzung der Mitgliedschaftsrechte der Minderheit und der Schaffung eines Prozessobjekts für anschließende Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklagen, nicht in der Durchsetzung konkreter Beschlussergebnisse zugunsten der Minderheit.

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Kostenentscheidungen und die Festsetzung des Geschäftswerts richten sich nach den einschlägigen prozessualen Vorschriften (§ 81 FamFG, § 67 GNotKG) und können nur bei deutlich erhöhtem Arbeitsaufwand des Gerichts angepasst werden.

Relevante Normen
§ 122 Abs. 3 AktG§ 122 AktG§ 142 Abs. 2 AktG§ 81 FamFG§ 67 Abs. 1 Nr. 1 GNotKG

Tenor

I. Die Anträge des … vom 01.03.2021 werden sowohl in den Haupt- als auch Hilfsanträgen abgelehnt.

II. die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin

III. Der Geschäftswert wird auf 75.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Mit Antrag vom 01.03.2021 beantragte die … für die am 12. bzw. 18.03.2021 stattfindenden Hauptversammlungen der … neutralen Versammlungsleiter zu bestellen. Der Hauptantrag zur Versammlung vom 12.03.2021 bezieht sich auf die Tagesordnungspunkte 3 und 4, der Hauptantrag zur Hauptversammlung vom 18.03.2021 bezieht sich auf die gesamte Versammlung. Hilfsweise soll zur Versammlung am 18.03.2021 ein neutraler Versammlungsleiter für die Tagesordnungspunkte 6, 7, 16 und 17 bestellt werden. Außerdem solle das Gericht dem Vorstand aufgeben, dem Versammlungsleiter alle erforderlichen Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen (Antrag IV). Zur Begründung der Anträge wird auf den Schriftsatz vom 01.03.2021 verwiesen.

II.

2

1. Der Antrag war jedoch aus Rechtsgründen abzulehnen. Die Antragstellerin beantragt hier die Bestimmung eines neutralen Versammlungsleiters als isolierte Bestellung. Ein eigenes Ergänzungsverlangen hat sie nicht gestellt. Diesen Fall erfasst § 122 Abs. 3 Aktiengesetz weder in direkter noch in analoger Anwendung. Dem Wortlaut des Gesetzes nach kann das Gericht nur in den Fällen des § 122 Abs. 3 Satz 1 AktG einen Versammlungsleiter bestimmen. Dies ergibt sich aus Satz 2 der vorgenannten Vorschrift, die davon spricht, dass „zugleich“ die Versammlungsleitung bestimmt werden kann. Aus dieser Verknüpfung ergibt sich zunächst, dass nur dann, wenn die Voraussetzungen zur Ermächtigung zur Ergänzung der Tagesordnung bzw. einer Hauptversammlung einzuberufen durch das Gericht angeordnet wird, eine entsprechende Bestellung möglich ist. Anerkannt ist jedoch, dass auch eine isolierte Anordnung erfolgen kann. Begrenzt ist dies jedoch nur auf die Fälle, in denen überhaupt ein Ergänzungsverfahren oder ein Verfahren zur Ermächtigung zur Einberufung einer Hauptversammlung überhaupt eingeleitet worden ist. Diese analoge Anwendung bezieht sich nach herrschender Meinung nur auf solche Fälle, in denen das Verfahren selber angestoßen wurde, dem Verlangen jedoch durch den Vorstand entsprochen worden ist. In diesem Fall ist es nämlich u.a. so, dass selbst wenn der Vorstand dem Ergänzungsverlangen nachgibt, es im Vorfeld konfliktbehaftet war, was sich unter anderem daraus ablesen lässt, dass das Gericht eingeschaltet werden musste, um den Vorstand zum Einlenken zu bewegen. Eine vollständige Loslösung von einem solchen Verfahren jedoch wird von der analogen Anwendung des Paragrafen 122 Abs. 3 nicht mehr gedeckt (vgl. MuKoAktG/Kubis, 4. Aufl. 2018, AktG § 122 Rn. 60-60a Huffer/Koch, 14. Aufl. 2020, AktG § 122 Rn. 10, 11, Reger in Burgers/Korber, AktG, 3. Aufl. 2014, § 122 Rn. 20; Rieckers in Spindler/Stilz, AktG, 3. Aufl. 2015, § 122 Rn. 57 m.w.N..

3

Etwas anderes gilt im vorliegenden Fall auch nicht deshalb, weil die Tagesordnungspunkte, die nun im Streit stehen, die spiegelbildliche Negierung des ursprünglichen Ergänzungsverlangens bedeuten mögen. Der Zweck des § 122 Aktiengesetz ist eben nicht der Schutz des Minderheit Anliegen generell sondern nur für den dort geregelten Konfliktfall. Der Münchner Kommentar führt dazu aus: „Die Vorschrift des § 122 dient dem Schutz der Aktionärsminderheit. Sie ermöglicht der Minderheit als Ausfluss des Mitgliedschaftsrechts zum einen, mit unterschiedlich gestaffelten Anforderungen eine Hauptversammlung überhaupt einzuberufen bzw. bestimmte Gegenstände in einer bereits einberufenen Hauptversammlung auf die Tagesordnung zu setzen. Hiermit verbunden ist zwar noch nicht die Durchsetzung der von der Minderheit verfolgten Beschlussanträge, immerhin aber deren Verhandlung mit der Möglichkeit der Willensbeeinflussung der übrigen Aktionäre. Zum anderen beinhaltet § 122 auch eine verfahrensrechtliche Komponente: Da sowohl die Anfechtungsklage (ggf. verbunden mit der positiven Beschlussfeststellungsklage) als auch die Nichtigkeitsklage einen Hauptversammlungsbeschluss voraussetzen, ermöglicht die Vorschrift der Minderheit, einen derartigen Beschluss als Prozessobjekt herbeizuführen. Insbesondere im Hinblick auf § 142 Abs. 2, der einen ablehnenden Beschluss der Hauptversammlung zur Tatbestandsvoraussetzung für eine gerichtliche Bestellung von Sonderprüfern erhebt, ist die Herbeiführung eines solchen Beschlusses gegen den Willen der Verwaltung erst über § 122 möglich.“ (MuKoAktG/Kubis, 4. Aufl. 2018, AktG § 122 Rn. 1-2). Durch die Behandlung des Minderheitsverlangens am 18.12.2020 wurde ebendieser Zweck erfüllt. Sofern es Minderheitenverlangen durch anderweitige Maßnahmen möglicherweise wieder ausgehebelt werden sollte, so ist dies nicht ein Fall der Versammlungsleitung sondern der Erhebung eine Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage.

4

Daher waren die Anträge sowohl im Haupt- als auch Hilfsantrag abzulehnen (Anträge I-III). Mangels Bestellung eines neutralen Versammlungsleiters erübrigen sich auch die Anträge IV und V.

5

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 FamFG.

6

3. Die Festsetzung des Geschäftswertes beruht auf § 67 I Nr. 1 GNotKG, hiernach beträgt der Geschäftswert 60.000 €. Diesem Regelgeschäftswert liegt auch der Aufwand des Gerichts zu Grunde, eine Anpassung nach oben kann erfolgen, wenn der Arbeitsaufwand des Gerichts wegen Umfang oder der Schwierigkeit deutlich erhöht ist (vgl. Bormann/Sommerfeldt GNotKG § 67 RN 8). Im vorliegenden Fall wurden 2 Haupt und ein Hilfsantrag sowie ein Antrag auf Anweisung des Vorstandes gestellt. Über diese war aber gleichermaßen zu entscheiden, so dass der Regelgeschäftswert nur geringfügig erhöht wurde.