Beschwerde, Rechtsmittel, Regierung, Schriftsatz, Rechtspflegerin, Parteien, Auswirkungen, Artikel, Gesellschafts, Vereins, Schreiben, Bezug, Gesetzes, Mittelfranken
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerde gegen die Zwischenverfügung wurde zurückgewiesen. Streitpunkt war, ob die Sonderregelungen des COVID‑19‑Gesetzes (Art. 2, § 5) auch auf Personengesellschaften (z. B. OHG, KG) oder sonstige Gesellschaftsformen erstreckt sind. Das Registergericht stellte fest, dass die Regelungen auf die ausdrücklich genannten Rechtsformen (AG, GmbH, Genossenschaften, Vereine, Stiftungen, WEG) beschränkt sind; Erweiterungen erfolgten nur ausdrücklich (z. B. Parteien). Virtuelle Versammlungen bleiben nur dort zulässig, wo das Gesetz dies vorsieht.
Ausgang: Die Beschwerde gegen die Zwischenverfügung wird nicht abgeholfen; das COVID‑19‑Gesetz ist nur auf die ausdrücklich genannten Rechtsformen anwendbar.
Abstrakte Rechtssätze
Die Auslegung des COVID‑19‑Gesetzes richtet sich nach seinem ausdrücklichen Wortlaut; Erleichterungen gelten nur für die ausdrücklich genannten Rechtsformen und sind nicht auf nicht erwähnte Gesellschaftsformen zu erweitern.
Änderungen des Anwendungsbereichs durch nachfolgende Gesetzesänderungen sind nur insoweit zu berücksichtigen, als sie ausdrücklich weitere Rechtsformen nennen (z. B. Aufnahme von Parteien).
Die Zulässigkeit virtueller Gesellschafter‑/Mitgliederversammlungen ergibt sich allein aus der gesetzlichen Ermächtigung; fehlt eine ausdrückliche Regelung für eine Rechtsform, ist eine solche Versammlung nicht kraft Gesetzes zulässig.
Bei der Entscheidung über Beschwerden gegen Registerentscheidungen ist die zutreffende Auslegung des einschlägigen Gesetzes maßgeblich; Vermutungen einer analogen Anwendung genügen nicht zur Ausdehnung des Anwendungsbereichs.
Vorinstanzen
AG Nürnberg, vom 2020-11-17, – HRA 14622 (Fall 5)
Tenor
Dem mit Schreiben vom 12.02.2021 eingelegten Rechtsmittel der Beschwerde gegen die Zwischenverfügung vom 17.11.2020 wird nicht abgeholfen.
Gründe
Auf die zutreffende Begründung der Entscheidung sowie auf das gerichtliche Stellungnahmeschreiben vom 02.02.2021 zum eingereichten Schriftsatz der Regierung von Mittelfranken vom 14.12.2020 wird vollumfänglich Bezug genommen.
Nach Einschätzung des Registergerichts sind die Regelungen in Artikel 2 des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht, dem Gesetz über die Maßnahmen im Gesellschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie sind hins. der genannten Gesellschaften (AG, GmbH), Genossenschaften, Vereine und Stiftungen und Wohnungseigentümergemeinschaften abschließend gefasst, insbesondere ist festzustellen, dass die Regelungen keine Form von Personengesellschaft (OHG, KG, Juristische Personen) umfassen.
Dahingehend wurden bislang auch keine Änderungen vorgenommen. Mit Artikel 2 Nr. 1 und 2 des Gesetzes zur Änderung des Bundeswahlgesetzes und des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohneigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie vom 28.10.2020 wurde § 5 des COVID-19-Gesetzes nur dahingehend ergänzt, dass dieser auch für Parteien gilt; weitergehende Ergänzungen wurden nicht getroffen.
Zur Argumentation, dass die Struktur der … mit den genannten Gesellschaftsstrukturen vergleichbar ist, wird angemerkt, dass die Regelungen der §§ 1 bis 6 des COVID-19-Gesetzes keine einheitlichen Erleichterungen für die genannten Gesellschaften, Genossenschaften, Vereine und Stiftungen vorsehen; insbesondere virtuelle Gesellschafterversammlungen bleiben ausschließlich Aktiengesellschaften und Vereinen vorbehalten.