Zwangsvollstreckungsverfahren: Notwendige Angaben bei Unterzeichnung des Vollstreckungsauftrags und Anforderungen an die Unterschrift
KI-Zusammenfassung
Die Gläubigerin wendet sich gegen die Weigerung des Gerichtsvollziehers, einen Vollstreckungsauftrag auszuführen, weil im Formular zwar eine Unterschrift, aber keine Namens- und Funktionsangabe enthalten war. Das AG Heilbronn weist die Erinnerung zurück. Es betont den Formularzwang nach GVFV und verlangt, dass Unterschrift und Namens-/Funktionszusatz im Antrag die Zeichnungsbefugnis erkennen lassen.
Ausgang: Erinnerung der Gläubigerin gegen die Weigerung des Gerichtsvollziehers, den Vollstreckungsauftrag auszuführen, als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
In standardisierten Massenverfahren mit Formularzwang muss die Unterschrift im Vollstreckungsauftrag erkennen lassen, dass der Unterzeichner den Antrag geprüft hat und zur Unterzeichnung berechtigt ist.
Ein Vollstreckungsauftrag ist unzulässig, wenn im Formular nur eine unleserliche Unterschrift erscheint und Name sowie Funktions- oder Vertretungsangaben nicht im Antrag selbst angegeben sind.
Der Formularzwang nach §§ 1, 5 GVFV verpflichtet zur Nutzung der vorgesehenen Eintragungsmöglichkeiten; inhaltliche Abweichungen sind nur ausnahmsweise zulässig, wenn das Formular keine zweckmäßige Eintragungsmöglichkeit bietet.
Der Gerichtsvollzieher ist nicht verpflichtet, die Zeichnungsbefugnis durch Abgleich mit in anderen Verfahren eingereichten Dokumenten festzustellen; die Überprüfbarkeit muss aus dem konkreten Vollstreckungsauftrag selbst ersichtlich sein.
Orientierungssatz
In standardisierten Massenverfahren, zu der die Antragstellung in der Zwangsvollstreckung jedenfalls nach Einführung des Formularzwanges zählt, muss die Unterschrift des unterzeichnenden Anwaltes oder Bevollmächtigten im Antrag selbst erkennen lassen, dass dieser den Antrag geprüft hat und zur Unterzeichnung berechtigt ist. Zur Gewährleistung des Schuldnerschutzes in der Zwangsvollstreckung ist erforderlich, dass sich aus der Unterschriftsleistung - soweit wie möglich - erkennen lässt, dass eine autorisierte Person den Antrag unterschrieben und inhaltlich zur Kenntnis genommen hat. Dies wird erst durch eine (leserliche) Unterschrift sowie einen entsprechenden Zusatz in der Namenszeile des Formulars ermöglicht (Anschluss LG Heilbronn, 4. Januar 2017, Sm 1 T 542/16, DGVZ 2017, 54).(Rn.5)
Tenor
Die Erinnerung der Gläubigerin R... S… Inkasso GmbH & Co. KG vom 20.02.2017 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Gläubigerin wendet sich gegen die Weigerung des Gerichtsvollziehers, ihren Vollstreckungsauftrag auszuführen. Der Gerichtsvollzieher hat seine Weigerung mit Schreiben vom 15.01.2017 damit begründet, dass der seitens der Gläubigerin vorgelegte Vollstreckungsauftrag zwar eine Originalunterschrift, nicht jedoch Name und Funktion des Unterzeichners enthält.
Die Erinnerung der Gläubigerin ist unbegründet.
Voraussetzung für die Einleitung der Zwangsvollstreckung ist ein ordnungsgemäßer Antrag. Dieser muss es dem Vollstreckungsorgan erlauben zu überprüfen, ob der gestellte Antrag ernstlich gewollt und der Antragsteller zur Abgabe des Antrags befugt ist.
Ein zulässiger Vollstreckungsauftrag liegt nicht vor, wenn sich in dem Antrag nur eine unleserliche Unterschrift befindet und sich lediglich aus einem gesonderten Schreiben Namen, Vertretungsbefugnis und zugehörige Unterschriften der unterzeichnenden Personen ergeben.
In standardisierten Massenverfahren, zu der die Antragstellung jedenfalls nach Einführung des Formularzwanges zählt, muss die Unterschrift des unterzeichnenden Anwaltes oder Bevollmächtigten im Antrag selbst erkennen lassen, dass dieser den Antrag geprüft hat und zur Unterzeichnung berechtigt ist. Zur Gewährleistung des Schuldnerschutzes in der Zwangsvollstreckung ist erforderlich, dass sich aus der Unterschriftsleistung - soweit wie möglich - erkennen lässt, dass eine autorisierte Person den Antrag unterschrieben und inhaltlich zur Kenntnis genommen hat. Dies wird erst durch eine (leserliche) Unterschrift sowie einen entsprechenden Zusatz in der Namenszeile des Formulars ermöglicht (vgl. LG Heilbronn, Beschluss vom 04.01.2017 - Bm 1 T 542/16).
Darüber hinaus besteht nach §§ 1, 5 der Gerichtsvollzieherformular-Verordnung (GVFV) Formularzwang bei der Erteilung eines Vollstreckungsauftrages an den Gerichtsvollzieher. Inhaltliche Abweichungen von dem Formular sind nach § 2 Abs. 1 GVFV grundsätzlich nicht zulässig. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn für den beabsichtigten Vollstreckungsauftrag in dem Formular keine zweckmäßige Möglichkeit zur Eintragung vorgesehen ist. Dies ist hier nicht der Fall. In der Unterschriftenzeile des zu verwendenden Formulars besteht hinreichend Platz für eine vollständige Unterschrift sowie einen entsprechenden Namens- und Vertretungszusatz, der es erlaubt, die unterzeichnende Person zu identifizieren und zu überprüfen, ob diese für die Antragstellerin handlungsbefugt ist (vgl. LG Heilbronn, Beschluss vom 01.03.2017 - Bm 1 T 52/17). Insofern gilt auch hier, dass bei Vorhandensein einer Eintragungsmöglichkeit allein das Formular zu nutzen ist (vgl. BGH, MDR 2016, 52 bzgl. eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses).
Der Gerichtsvollzieher muss daher anhand des konkreten Vollstreckungsauftrages erkennen können, ob der Unterzeichner zeichnungsbefugt ist. Die Nachreichung eines gesonderten Schreibens, in dem neben den Namen der zeichnungsbefugten Personen mehrere Varianten ihrer Unterschriften enthalten sind, in solchen Fälle, in denen aus Sicht des Gerichtsvollziehers Zweifel an der Zeichnungsbefugnis bestehen, führt daher nicht zur Zulässigkeit des Vollstreckungsauftrags. Dies gilt im vorliegenden Fall insbesondere auch deshalb, weil die von der Antragstellerin beigefügte Bestätigung der Zeichnungsbefugnis der für sie handelnden Personen nicht dem hier zugrunde liegenden Vollstreckungsauftrag, sondern in einem früheren Verfahren am 11.10.2016 eingereicht wurde. Es fällt jedoch nicht in den Aufgabenbereich des Gerichtsvollziehers, im Rahmen eines Vollstreckungsauftrages einen Unterschriftenabgleich anhand von in anderen Verfahren eingereichten Dokumenten vorzunehmen und die Unterschrift dem zeichnungsbefugten Vertreter der Gläubigerin zuzuordnen.
Dass die Einfügung des Namens und der Funktionsbezeichnung einen Mehraufwand auf Seiten der Vertreter der Gläubigerin bedeuten mag, kann aus oben genannten Gründen nicht zu einem anderen Ergebnis führen.