Erinnerung gegen Gebühr des Gerichtsvollziehers (KV 208 GVKostG) zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Gläubigerin wandte sich mit einer Erinnerung gegen die vom Gerichtsvollzieher berechnete Gebühr von 8,00 € nach KV 208 GVKostG, da sie keine Beauftragung zur gütlichen Einigung (Modul E) erteilt habe. Das AG Heilbronn wies die Erinnerung zurück. Die gütliche Einigung ist gesetzlicher Auftrag des Gerichtsvollziehers (§802b Abs.1 ZPO), sodass die Gebühr auch ohne ausdrücklichen Auftrag anfällt. Die Gläubigerin ist Kostenschuldnerin (§13 GVKostG).
Ausgang: Erinnerung gegen die Gebühr nach KV 208 GVKostG zurückgewiesen; Gebühr von 8,00 € festgesetzt
Abstrakte Rechtssätze
Die Gebühr nach KV 208 GVKostG für den Versuch einer gütlichen Einigung steht dem Gerichtsvollzieher auch dann zu, wenn kein besonderer Auftrag zur gütlichen Einigung durch den Vollstreckungsauftrag beigefügt ist.
Die Durchführung des Versuchs einer gütlichen Einigung ist ein gesetzlicher Auftrag des Gerichtsvollziehers gemäß §802b Abs.1 ZPO und unterliegt nicht der Dispositionsbefugnis der Parteien.
Diejenige Partei, die durch ihren Zwangsvollstreckungsauftrag Tätigkeiten des Gerichtsvollziehers in Gang setzt, ist nach §13 GVKostG Kostenschuldnerin für die hierdurch entstehenden Gebühren.
Eine Erinnerung gegen die Festsetzung einer Gebühr ist unbegründet, wenn sie lediglich behauptet, die gütliche Einigung sei ausgeschlossen worden, ohne darzulegen, dass und aus welchem Grund ein Anspruch auf Entfall der Forderung nach KV 208 besteht.
Tenor
1. Die Erinnerung der Gläubigerin vom 12.07.2017 wird zurückgewiesen.
2. Der Gegenstandswert wird auf 8,00 € festgesetzt.
3. Die Entscheidung ist gebührenfrei Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die Gläubigerin wendet sich mit ihrer Erinnerung gegen die vom Gerichtsvollzieher erhobene Gebühr von 8,00 € nach KV 208 GVKostG für den Versuch der gütlichen Einigung. Ihrem Vollstreckungsauftrag hatte sie das Modul E nicht beigefügt und führt dazu aus, sie habe eine gütliche Einigung ausgeschlossen.
Die Erinnerung ist nicht begründet. Der Gerichtsvollzieher ist berechtigt die Gebühr nach KV 208 geltend zu machen, auch wenn ein Auftrag zur gütlichen Einigung nicht erteilt ist. Die gütliche Einigung ist gesetzlicher Auftrag des Gerichtsvollziehers (§ 802b Abs. 1 ZPO). Dieser steht auch nicht zur Disposition für die Gläubigerin. Für diese Tätigkeit, die die Gläubigerin durch ihren Zwangsvollstreckungsauftrag in Gang gesetzt hat, ist sie auch Kostenschuldnerin (vgl. LG Heilbronn, B. v. 25.07.2017 - 1 T 289/17; vgl. § 13 GVKostG).