Themis
Anmelden
AG·GU-8282-12·26.10.2023

Zur Umdeutung eines Antrags auf Eintragung der Auflassung in einen Grundbuchberichtigungsantrag

VerfahrensrechtGrundbuchverfahrenSachenrecht/GrundstücksrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Ein Notar rügte die Zurückweisung seines Antrags auf Eintragung der Auflassung; das Amtsgericht hatte zuvor per rechtlichem Hinweis und Zurückweisungsbeschluss entschieden. Streitpunkt war, ob der Auflassungsantrag in einen Berichtigungsantrag zur Regelung der Erbfolge (z. B. mittels Erbschein) umzudeuten ist. Das Gericht verneint eine solche Umdeutung und führt aus, dass eine Zwischenverfügung zur Nachforderung eines Erbscheins das hier bestehende Eintragungshindernis nicht beseitigen könnte. Die Beschwerde des Notars wurde nicht abgeholfen.

Ausgang: Beschwerde des Notars gegen Zurückweisungsbeschluss des Amtsgerichts wird nicht abgeholfen; Umdeutung des Auflassungsantrags in Berichtigungsantrag abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Antrag auf Eintragung der Auflassung ist nicht ohne Weiteres in einen Antrag auf Grundbuchberichtigung (insbesondere hinsichtlich der Erbfolge) umzuinterpretieren.

2

Eine Zwischenverfügung zur Nachforderung fehlender Unterlagen kommt nur in Betracht, wenn der Antrag ausdrücklich auf Grundbuchberichtigung gerichtet ist; sie kann ein Eintragungshindernis nicht heilen, wenn hierzu nichts nachzufordern ist.

3

Bei nicht vollziehbarer Auflassung ist die Zurückweisung des Eintragungsantrags zulässig, wenn das Hindernis nicht durch Nachforderung beseitigt werden kann und somit kein fallbezogener Nachbesserungsspielraum besteht.

4

Bei der Prüfung von Eintragungsanträgen ist auf den konkreten Antragstellungsinhalt abzustellen; die Erwerbsgrundlage des Erwerbers ist entscheidungserheblich und darf nicht durch formale Umdeutung übergangen werden.

Relevante Normen
§ BGB § 140, § 164, § 181, § 894, § 925§ GBO § 29, § 35

Vorinstanzen

AG Weißenburg, Bes, vom 2023-09-28, – GU-8282-12

AG Weißenburg, Hinweisschreiben, vom 2023-09-06, – GU-8282-12

Leitsatz

Der vom Alleinerben des Grundstückseigentümers aufgrund eines von ihm auf Veräußererseite in Stellvertretung für die Erben und auf Erwerberseite im eigenen Namen geschlossenen Grundstücksüberlassungsvertrags gestellte Antrag auf Eintragung der Auflassung kann nicht in einen Antrag auf Grundbuchberichtigung mittels Erbscheins umgedeutet werden. (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

Der Beschwerde des Notars … vom 23.10.2023 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Weißenburg i. Bay. vom 28.09.2023 wird nicht abgeholfen. Die Grundakten sind dem Beschwerdesenat des Oberlandesgericht Nürnberg vorzulegen

Gründe

1

Der Beschwerde wird aus den im rechtlichen Hinweis vom 06.09.2023 und im Zurückweisungsbeschluss vom 28.09.2023 genannten Gründen nicht abgeholfen. Auch aufgrund der Beschwerdebegründung ist eine Änderung der Entscheidung nicht veranlaßt.

2

Bezüglich des Vorbringens, daß anstelle des Zurückweisungsbeschlusses eine Zwischenverfügung zu erlassen gewesen wäre ist festzustellen, daß hier gerade keine Grundbuchberichtigung beantragt ist, sondern die Eintragung im Wege der Auflassung.

3

Der Antrag auf Eintragung der Auflassung kann nicht in einen Berichtigungsantrag hinsichtlich der Erbfolge umgedeutet werden, wonach dann mit einer Zwischenverfügung der fehlende Erbschein anzufordern gewesen wäre. Das hier vorliegende Eintragungshindernis der nicht vollziehbaren Auflassung kann mit einer Zwischenverfügung überhaupt nicht behoben werden, da hierzu nichts nachzufordern ist. Es liegt hier kein Fall vor, daß dem Antrag nach Beseitigung des Hindernisses stattzugeben wäre. Es blieb nur der Weg über den rechtlichen Hinweis zum Zurückweisungsbeschluss.

4

Sehr bedenklich ist, wenn man es für gleichgültig hält aufgrund welchem Erwerbsgrund jemand Eigentümer wird.