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AG·GU-8282-12·28.09.2023

Entfallen der Legetimationswirkung einer transmortalen Vollmacht bei Alleinerbenstellung des Bevollmächtigten

ZivilrechtErbrechtSachenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antrag auf Eintragung der Bevollmächtigten als Eigentümerin nach erklärter Auflassung wurde zurückgewiesen. Das Gericht stellte die Frage, ob die Legitimationswirkung einer transmortalen Vollmacht bei Annahme der Erbschaft fortbesteht. Mit der positiven Erbschaftsannahme als Alleinerbin endete die Vollmachtswirkung, so dass eine Auflassung an sich selbst ausscheidet. Ein Vollzug hätte zu einer Grundbuchunrichtigkeit geführt.

Ausgang: Antrag auf Eintragung der Bevollmächtigten als Eigentümerin wegen Wegfalls der Legitimationswirkung der transmortalen Vollmacht abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Legitimationswirkung einer transmortalen Vollmacht endet mit der Annahme der Erbschaft durch den Bevollmächtigten, insbesondere bei Alleinerbenstellung.

2

Eine positive Erbschaftsannahmeerklärung gegenüber dem Nachlassgericht hebt die Legitimationswirkung der zuvor erteilten transmortalen Vollmacht auf.

3

Eine Auflassung des Grundstücks an sich selbst ist ausgeschlossen, wenn die Vollmacht zur Vertretung wegen der Erbschaftsannahme erloschen ist und der Vertreter nun Eigentumsinteresse als Erbe hat.

4

Das Grundbuchamt darf eine Eintragung nicht vornehmen, wenn aus der Nachlassakte ersichtlich ist, dass die zur Auflassung verwendete Vollmacht erloschen ist, weil sonst eine Grundbuchunrichtigkeit eintreten würde.

Relevante Normen
§ BGB § 164, § 181§ GBO § 29, § 35

Vorinstanzen

AG Weißenburg, Hinweisschreiben, vom 2023-09-06, – GU-8282-12

Leitsatz

Die Legetimationswirkung der transmortalen Vollmacht endet mit der Alleinerbenstellung des Bevollmächtigten. (Rn. 1 – 2) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

Der oben bezeichnete Antrag wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Gründe

1

Mit rechtlichem Hinweis vom 06.09.2023 wurde dargelegt, daß die beantragte Eintragung der Bevollmächtigten und Alleinerbin als Eigentümerin auf Grund erklärter Auflassung nicht möglich ist, Mit ihrer positiven Erbschaftsannahmeerklärung vom 26.04.2022 gegenüber dem Nachlaßgericht hat die Bevollmächtigte die Legitimationswirkung der Vollmacht aufgehoben, vgl. OLG Hamm Az: I-15 W 79/12. Eine Auflassung des Grundbesitzes an sich selbst scheidet somit aus.

2

Der in der Stellungnahme des Notars … vom 21.09.2023 angeführten Entscheidung des OLG München Az: 34 Wx 110/16 kann nicht gefolgt werden, da das Grundbuchamt aufgrund der Kenntnisse aus der Nachlaßakte weiß, daß die Vollmacht erloschen ist. Ein Vollzug der Auflassung würde zur Grundbuchunrichtigkeit führen, vgl. Anmerkungen von Dipl.-Rechtspfleger Horst Bestelmeyer zu 34 Wx 110/16.