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AG·GU-8282-12·06.09.2023

Grundbuchberichtigung, Alleinerbenstellung, Erbscheinsantrag, Eintragungsantrag, Entscheidung des Oberlandesgerichts, Eigenhändiges Testament, Vollmachtgeber, Vollmachtsurkunde, Vollmacht des Notars, Eröffnungsniederschrift, Alleineigentümer, Grundbesitz, Selbstvertretung, Auflassung, Alleinerbin, Zurückweisung, Bevollmächtigter, Eingehung, Niederschrift, Ware

ZivilrechtErbrechtSachenrecht (Grundbuchrecht)zurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrt Grundbuchseintragung gestützt auf eine notarielle Vollmacht, obwohl sie durch testamentarische Alleinerbschaft Alleineigentümerin geworden ist und die Erbschaft angenommen hat. Das Gericht lehnt die Eintragung ab, da die Vollmacht durch Konfusion erloschen ist und die Alleinerbin sich nicht selbst durch die ehemals bevollmächtigte Urkunde vertreten kann. Eine Eintragung der Alleinerbin ist nur mittels Erbschein möglich.

Ausgang: Eintragungsantrag der Bevollmächtigten wird zurückgewiesen, da die Vollmacht durch Konfusion mit der Alleinerbenstellung erloschen ist; Eintragung nur mittels Erbschein möglich.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Vollmacht erlischt durch Konfusion, wenn der Bevollmächtigte durch Erbfall zum rechtlichen Nachfolger (insbesondere Alleinerben) des Vollmachtgebers wird, sodass Anspruch und Verpflichtung in einer Person zusammenfallen.

2

Kann die vorgelegte Vollmachtsurkunde ihre Wirkungsentfaltung verlieren, wenn gleichzeitig eine letztwillige Verfügung samt Eröffnungsniederschrift vorgelegt wird, ist sie nicht mehr als Rechtsscheinträger für Grundbucheintragungen geeignet.

3

Eine Auflassung bzw. grundbuchliche Eintragung zugunsten einer Person kann nicht dadurch erfolgen, dass diese sich selbst durch zuvor erteilte Vollmacht vertritt; Selbstvertretung ist unzulässig, wenn die Vollmacht erloschen ist.

4

Die Eintragung einer Alleinerbin in das Grundbuch zur Berichtigung des Eigentums ersetzt nicht den Erbschein; zur wirksamen Grundbuchberichtigung ist in der Regel der Erbschein vorzulegen.

Tenor

Der beantragten Eintragung steht folgendes Hindernis entgegen:

Gemäß der vorgenannten Urkunde handelt Frau … im eigenen Namen und für die Erben des … auf Grund Vollmacht des Notars … welche durch das Ableben des Vollmachtgebers nicht erlöschen soll. Herr … ist am ... 2022 verstorben und wurde gemäß eigenhändigen Testamenten vom 07.08.1975 und 11.04.2019 in Verbindung mit der Eröffnungsniederschrift des Amtsgerichts Weißenburg vom 08.02.2022 Az. … von seiner Ehefrau … allein beerbt.

Mit Erklärung vom 26.04.2022 – bei Gericht eingegangen am 28.04.2022 – hat sie die Erbschaft positiv angenommen. Ein Erbscheinsantrag wurde bislang nicht gestellt.

Sie ist somit Alleineigentümerin des betroffenen Grundbesitzes geworden.

Anstelle der Grundbuchberichtigung mitttels Erbschein löst nun die Alleinerbin und Alleineigentümerin … an sich den Grundbesitz auf. Dies ist nicht möglich.

Durch ihre Alleinerbenstellung ist die Vollmacht durch Konfusion erloschen.

Sie würde sich selbst vertreten, was wiederum unmöglich ist.

Die in Ziffer I. 2. der Urkunde zitierte Entscheidung des Oberlandesgericht München Az. 34 Wx 431/21 ist nicht einschlägig.

In dem genannten Fall handelt es sich nicht um eine Alleinerbenstellung und die Erben waren unbekannt.

In der Entscheidung des Oberlandesgerichts München 34 Wx 382/16 und 34 Wx 383/16 ist unter Tz. 33 festgestellt, „daß spätestens mit der Vorlage der die Erbfolge nachweisenden letztwilligen Verfügung samt der Niederschrift über die Eröffnung die ebenfalls vorgelegte Vollmachtsurkunde ihre Wirkung als Rechtsscheinträger verloren hat. Nichts anderes gilt, falls die Vollmacht durch Konfusion erloschen ist, weil der Bevollmächtigte Alleinerbe des Vollmachtgebers geworden ist.“

Genau so ist es im hier vorliegenden Fall. Frau … steht als Alleinerbin fest und als Folge ist die Vollmacht erloschen, vgl. Anmerkungen zu OLG München 34 Wx 110/16.

Eine Auflassung des Grundbesitzes scheidet somit aus. Die Alleinerbin kann nur im Wege der Grundbuchberichtigung mittels Erbschein eingetragen werden.

Der vorliegende Eintragungsantrag wird nicht vor dem 29.09.2023 zurückgewiesen. Zur Vermeidung einer kostenpflichtigen Zurückweisung wird anheim gestellt, den Antrag innerhalb vorgenannter Frist zurückzunehmen. Sollten jedoch zwischenzeitlich weitere Eintragungsanträge eingehen, müsste Ihr Antrag sofort zurückgewiesen werden.