Nachträgliche Feststellung der Rechtswidrigkeit, Durchsuchungsbeschluss, Durchsuchungsmaßnahme, Durchsuchung der Wohnung, Falsches Aktenzeichen, Beschlüsse des Amtsgerichts, Unverhältnismäßigkeit, Notwendige Auslagen, Ergänzende Ermittlungen, Rechtsmittel, Aushändigung, Bundesverfassungsgericht, Sachvortrag, Entscheidung über den Antrag, Zulässigkeit, Beschwerde, Festgestellte, Staatskasse, Fehlerhafte Bezeichnung, Antragstellers
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte gemäß § 98 Abs. 2 StPO die nachträgliche Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Durchsuchung. Mangels eindeutiger Aktenzeichenangabe und unsicherer Aushändigung des maßgeblichen Durchsuchungsbeschlusses wertete das Gericht seinen Antrag zugunsten des Antragstellers aus. Es stellte die Rechtswidrigkeit der Art und Weise der Durchsuchung fest und verwies auf die Unverhältnismäßigkeit in Anlehnung an eine Entscheidung des BVerfG. Die Kosten trägt die Staatskasse.
Ausgang: Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Durchsuchungsmaßnahme nach § 98 Abs. 2 StPO in vollem Umfang stattgegeben; Kosten der Staatskasse auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Durchsuchungsmaßnahme nach § 98 Abs. 2 StPO ist zulässig, wenn sich aus den Akten ergibt, dass die Durchsuchung in Art oder Durchführung rechtswidrig war.
Eine fehlerhafte Bezeichnung des Aktenzeichens bei Einlegung eines Rechtsmittels steht einer Auslegung des Begehrens zugunsten des Antragstellers nicht entgegen, wenn aus dem Sachvortrag ersichtlich ist, auf welche Durchsuchungsmaßnahme sich der Antrag bezieht.
Das Nichtvorliegen eines nachweislich ausgehändigten Durchsuchungsbeschlusses kann die Rechtswidrigkeit der Durchsuchungsmaßnahme begründen, weil die Aushändigung Teil der rechtssicheren Durchführung ist.
Liegen bereits verfassungsgerichtliche Erwägungen zur Unverhältnismäßigkeit eines inhaltlich identischen Durchsuchungsbeschlusses vor, sind diese Erkenntnisse bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit entsprechender Maßnahmen zu berücksichtigen.
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Leitsatz
Zur nachträglichen Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Durchsuchungsmaßnahme. (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
1. Die Rechtswidrigkeit der Durchsuchungsmaßnahme im Anwesen … gemäß Beschluss vom 16.04.2021 (Gs 910/21) wird festgestellt, § 98 Abs. StPO.
2. Die Kosten und die notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Gründe
Der Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Durchsuchung ist gemäß § 98 Abs. 2 StPO zulässig und begründet.
Der Antragsteller legte mit Schreiben vom 09.06.2021 (Bl. 75 d.A.) gegen einen Beschluss des Amtsgerichts Passau vom 16.04.2021, Gs 909/21 Beschwerde ein und begehrte zugleich die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Durchsuchungsmaßnahme. Die Beschwerde wurde vorgelegt und mit Beschluss des Landgerichts Passau vom 09.08.2021 (Bl. 143/146 d.A.) verbeschieden. Eine Entscheidung nach § 98 Abs. 2 StPO erging nicht, da ausweislich der Akten zu diesem Zeitpunk die im Verfahren Gs 909/21 aufgeführten Wohnung … nicht durchsucht worden war.
Mit Schreiben vom 16.05.2023 (Bl. 692 d.A.) begehrte der Antragsteller eine Entscheidung über den Antrag nach § 98 Abs. 2 StPO vom 09.06.2021.
Die nachträglichen Ausführungen und ergänzenden Ermittlungen ergaben, dass sich der o.g. Antrag des Antragsstellers vom 09.06.2021 nicht auf das Az.: Gs 909/21 … bezog, sondern auf eine Durchsuchungsmaßnahme unter der Anschrift … gemäß Beschluss des Amtsgerichts Az.: Gs 910/21.
Nach Sachvortrag des Antragstellers wurde anlässlich der Durchsuchung des Anwesens … durch die ermittelnden Polizeibeamten fälschlicherweise der Beschluss des Amtsgerichts Passau vom 16.04.2021 (Gs 909/21) betreffend die Anschrift … eröffnet, nicht dagegen der Beschluss vom 16.04.2021 betreffend das Anwesen … Gs 910/21. Dies hatte die fehlerhafte Bezeichnung des Aktenzeichens bei Einlegung des Rechtsmittels zur Folge.
Auch durch nachträgliche Ermittlungen konnte letztlich nicht geklärt werden, ob der richtige Beschluss mit dem Az.: Gs 910/23 bei der Durchsuchung der Wohnung in … eröffnet und ausgehändigt wurde.
Zugunsten des Antragsstellers ist daher der Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit vom 09.06.2021 – unabhängig von der Angabe des (falschen) Aktenzeichens Gs 909/21 – als Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Durchsuchung im Anwesen … (Gs 910/21) auszulegen.
In dem Verfahren Gs 910/21 erging bislang noch keine entsprechende Entscheidung.
Die Rechtswidrigkeit der Art und Weise der Durchsuchung war in Folge antragsgemäß festzustellen.
Zum einen fehlt es an der nachweislichen Aushändigung des dieses Anwesen betreffenden Durchsuchungsbeschlusses Gs 910/21, zum anderen ist unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu dem inhaltlich identischen Durchsuchungsbeschluss Gs 909/21 letztlich auch hier von der Unverhältnismäßigkeit der Durchsuchung und deren Art und Weise auszugehen.
Kosten: § 473 a StPO