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AG Gengenbach·1 C 193/18·18.08.2019

Ersatz von Wildschaden an Grundstücken: Voraussetzung der Bejagbarkeit des Grundstücks

Öffentliches RechtJagdrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt Beseitigung eines Wildschadens und Feststellung der Einstandspflicht der Jagdpächter. Das Gericht hält beide Grundstücke wegen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit/Le bens für nicht bejagbar (§40 JWMG) und verweigert deshalb Ersatz nach §53 Abs.5 S.1 JWMG; zudem gehört Flurstück 17 nicht zum gemeinschaftlichen Jagdbezirk. Die Klage wird abgewiesen; der Kläger trägt die Kosten.

Ausgang: Klage gegen Jagdpächter wegen Wildschaden abgewiesen; Grundstücke nicht bejagbar nach §40 JWMG, daher kein Ersatz nach §53 Abs.5 S.1 JWMG

Abstrakte Rechtssätze

1

Wildschaden auf Grundstücken, auf denen nach den Umständen des Einzelfalls die Jagd nicht ausgeübt werden darf, ist nach §53 Abs.5 S.1 JWMG nicht erstattungsfähig.

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Gem. §40 JWMG ist die Jagd an Orten verboten, an denen die Jagdausübung nach den Umständen des Einzelfalls die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit stören oder das Leben von Menschen gefährden würde.

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Die Frage der Bejagbarkeit ist anhand der konkreten örtlichen Verhältnisse zu beurteilen; fachverständliche Feststellungen zu Kugelfang, Sicherheitswinkeln und Gefahrenschwellen sind maßgeblich.

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Gehört ein Grundstück nicht zum gemeinschaftlichen Jagdbezirk nach §13 Abs.1 JWMG, besteht für die Jagdgenossenschaft bzw. deren Pächter keine Einstandspflicht für Wildschäden auf diesem Grundstück.

Relevante Normen
§ 13 Abs 1 WildTManagG BW§ 40 WildTManagG BW§ 53 Abs 5 S 1 WildTManagG BW§ 53 Abs. 5 S. 1 JWMG§ 40 JWMG§ 29, 31 Bundesjagdgesetz

Leitsatz

An Orten, an denen die Jagd nach den Umständen des Einzelfalles die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit stören oder das Leben von Menschen gefährden würde, darf die Jagd nicht ausgeübt werden, § 40 JWMG.(Rn.14)

Orientierungssatz

Wildschaden an Grundstücken, auf denen die Jagd nicht ausgeübt werden darf, wird nicht erstattet (§ 53 Abs. 5 S. 1 JWMG).(Rn.14)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leisten.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 1.300,00 € festgesetzt.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt von den Beklagten die Beseitigung eines am 29. September 2018 entstandenen Wildschadens sowie Feststellung der grundsätzlichen Einstandspflicht der Beklagten für Wildschäden.

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Der Kläger ist Eigentümer der Grundstücke Flurstück Nr. 3 und Flurstück Nr. 17, Gemarkung B. Auf dem Grundstück 17 steht das Wohnhaus des Klägers, das Grundstück mit der Flurstück Nr. 3 befindet sich unmittelbar daneben. Die in G. wohnhaften Beklagten sind Jagdpächter des Jagdbezirks B. I gem. Jagdpachtvertrag vom 17. Januar 2017 (vgl. Anlage K3, AS 15 ff.). Auf dem Grundstück 3 kam es zu einem Wildschaden, den der Kläger am 1. Oktober 2018 bei der Gemeinde B. anmeldete, den Beklagten wurde das Schreiben weitergeleitet (Anl. K1, AS 9). Die Beklagten lehnten mit Schreiben vom 16. Oktober 2018 die Beseitigung des Schadens ab (Anl. K2, AS 11).

3

Der Kläger ist der Auffassung, dass die Beklagten auf den streitgegenständlichen Grundstücken für Wildschäden als Gesamtschuldner aus § 7 des Jagdpachtvertrages i. V. m. §§ 29, 31 Bundesjagdgesetz sowie §§ 53, 54 Jagd- und Wildtiermanagementgesetz hafteten.

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Nachdem der Kläger unter Z. 1 seiner Klage zunächst beantragt hat, die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, den am 29.09.2018 auf dem Grundstück Flurstück-Nr. 3 und Flurstück-Nr. 17, Gemarkung B., entstandenen Wildschaden bis spätestens einen Monat nach Rechtskraft zu beseitigen, hat der Kläger den Klageantrag Z. 1 gemäß Schriftsatz vom 20. März 2019 umgestellt und beantragt zuletzt,

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1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, die am 29. September 2018 auf dem Grundstück Nr. 3, Gemarkung B., entstandenen Wildschaden bis spätestens einen Monat nach Rechtskraft zu beseitigen,

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2. festzustellen, dass die Beklagten für die Dauer des Jagdpachtverhältnisses als Gesamtschuldner gem. § 7 des Jagdpachtvertrages für zukünftigen Wildschäden auf dem Grundstück Flurstück-Nr. 3 und Flurstück-Nr. 17, Gemarkung B., ersatzpflichtig sind.

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Die Beklagten beantragen,

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Klageabweisung.

9

Die Beklagten sind der Auffassung, die streitgegenständlichen Grundstücke unterfielen § 40 JWMG, da die Bejagung dort das Leben von Menschen gefährden würde. Darüber hinaus gehöre das Grundstück mit der Fl.- Nr. 17 nach § 13 Abs. 1 JWMG nicht zum gemeindlichen Jagdbezirk der Jagdgenossenschaft B. Die Beklagten behaupten darüber hinaus, dass der Kläger das Grundstück mit der Fl.-Nr. 3 nicht als Grünland nutze, sondern die Fläche nur mulche. Hinsichtlich des Feststellungsantrags sind die Beklagten der Auffassung, der Antrag sei unzulässig und unbegründet.

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Das Gericht hat Beweis erhoben gem. Verfügung vom 21.03.2019 sowie Beschluss vom 21.03.2019 zu der Bejagbarkeit der betroffenen Grundstücke durch Vernehmung der Zeugen S., B. und des sachverständigen Zeugen K. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die schriftlichen Stellungnahmen des Zeugen B., AS 117 ff., 139, sowie auf die Sitzungsniederschriften vom 20.05.2019 (AS 145 ff.) sowie vom 08.07.2019 (AS 193 ff.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

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Die zulässige Klage (A.) hat in der Sache keinen Erfolg (B.).

A.

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Die Klage ist zulässig. Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 23 Nr. 2 d) GVG, wonach die Amtsgerichte für Rechtsstreitigkeiten wegen Wildschadens streitwertunabhängig zuständig sind. Die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts folgt aus den §§ 12 ff. ZPO. Der Feststellungsantrag ist gem. § 256 ZPO zulässig, da die Parteien über die grundsätzliche Einstandspflicht der Beklagten für Wildschäden auf den Grundstücken 3 und Nr. 17 streiten.

B.

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Die Klage hat hinsichtlich beider Klaganträge in der Sache keinen Erfolg, da beide streitgegenständlichen Grundstücke nicht bejagbar sind gem. § 40 JWMG und Wildschaden an solchen Grundstücken gem. § 53 Abs. 5 S. 1 JWMG nicht erstattet wird. Hinsichtlich des Grundstücks mit der Flurstück Nr. 17 ist die Klage zudem auch deshalb unbegründet, weil das Grundstück nach § 13 Abs. 1 JWMG nicht zum gemeinschaftlichen Jagdbezirk der Jagdgenossenschaft B. gehört. Hinsichtlich des Feststellungsantrags ist problematisch, dass der Antrag zu weit gefasst ist und nicht hinreichend berücksichtigt, dass der Anspruch auf Schadensersatz bei Wildschäden z. B. auch dann erlischt, wenn er nicht fristgerecht angemeldet wurde.

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1. Gem. § 40 JWMG darf die Jagd an Orten, an denen die Jagdausübung nach den Umständen des Einzelfalles die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit stören oder das Leben von Menschen gefährden würde, nicht ausgeübt werden. Wildschaden an Grundstücken, auf denen die Jagd nicht ausgeübt werden darf, wird nicht erstattet, vgl. § 53 Abs. 5 S. 1 JWMG. Beide streitgegenständliche Grundstücke, nämlich das Grundstück mit der Flurstück Nr. 3 und Flurstück Nr. 17, Gemarkung B., fallen unter das Verbot des § 40 JWMG. Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme steht für das Amtsgericht fest, dass das Leben von Menschen gefährdet wäre, würde auf den streitgegenständlichen Grundstücken gejagt werden.

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2. Der glaubwürdige sachverständige Zeuge K. hat überzeugend ausgeführt, dass das Jagen auf den Grundstücken mit den Flurstück Nrn. 3 und 17 zu gefährlich wäre. Der Zeuge teilte mit, dass bei der vorhandenen Bebauungssituation ein ausreichender Kugelfang nicht sichergestellt sei. Darüber hinaus könne auch der geforderte Sicherheitswinkel von 30 Grad zu Menschen nicht eingehalten werden. Der Zeuge wies zudem darauf hin, dass es bei Zielfehlern nicht ausgeschlossen sei, dass Wohnbebauung direkt getroffen werde. Des Weiteren müsse mit Geschossablenkungen gerechnet werden, insbesondere, wenn Steine und im gegebenen Fall weicher Boden getroffen werden. Der Zeuge führte im Weiteren aus, dass sich die Situation durch das Verbot der üblichen Bleikern-Geschosse deutlich verschärft habe: Die jetzt zu verwendenden bleifreien Geschosse (in der Regel Geschosse aus Kupfer) verlören bei der Berührung von Hindernissen nur unbedeutend an Energie und stellten für die Anwohner eine außerordentliche Gefahr dar, wenn sie abgelenkt würden. Es bestehe nicht nur eine unmittelbare Gefahr für die Bewohner an der B.-Straße und H.-Weg, sondern auch an den dahinterliegenden Straßen. Selbst wenn man entsprechende Sicherheitsmaßnahmen ergreife, sei die Gefahr zu groß, dass Menschen gefährdet würden.

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3. Der Zeuge erstattete sein Zeugnis frei von Belastungstendenzen, seine Ausführungen waren in sich kohärent und stimmig und konnten anhand der Lichtbilder, die in der mündlichen Verhandlung in Augenschein genommen wurden, nachvollzogen werden. Das Grundstück mit der Flurstück-Nr. 3 grenzt unmittelbar an das Grundstück mit der Flurstück-Nr. 17, auf dem das Wohnhaus des Klägers steht. Oberhalb und insbesondere unterhalb der Grundstücke befinden sich Wohnhäuser, so dass eine Gefahr für die sich auf diesen Grundstücken aufhaltenden Menschen geradezu auf der Hand liegt. Berücksichtigt werden muss auch der an das Grundstück mit der Flurstück-Nr. 3 angrenzende Weg, der zu den Wohnhäusern führt. Auch insoweit erscheint dem Amtsgericht die durch eine Jagd auf den streitgegenständlichen Grundstücken ausgehende Gefahr im vorliegenden Einzelfall für zu groß. Den Ausführungen des Zeugen schließt sich das Amtsgericht nach eigener kritischer Prüfung daher umfassend an und kommt zu dem Ergebnis, dass beide streitgegenständlichen Grundstücke gem. § 40 JWMG nicht bejagbar sind. Einen Beweis für seine gegenteiligen Behauptungen hat der Kläger nicht angeboten.

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4. Darüber hinaus steht zur Überzeugung des Amtsgerichts aufgrund der Zeugenaussagen des Zeugen S. fest, dass das Grundstücks mit der Flurstück Nr. 17 nach § 13 Abs. 1 JWMG nicht zum gemeinschaftlichen Jagdbezirk der Jagdgenossenschaft B. gehört. Der Zeuge S. sagte überzeugend aus, dass das Grundstück mit der Flurstück-Nr. 17 nicht zu dem gemeindlichen Jagdbezirk der Jagdgenossenschaft gehöre und dass es sich hier um befriedeten Bezirk handele, was der Zeuge anschaulich mit einem Auszug aus dem Jagdkatasterplan und den schriftlichen Ausführungen zu diesem belegte. Auch diesen Ausführungen folgt das Gericht nach eigener kritischer Prüfung.

18

5. Die zwischen den Parteien im Hinblick auf § 55 JWMG streitige Frage, ob der Kläger das Grundstück mit der Fl.-Nr. 3 nicht als Grünland nutzt, kann vor diesem Hintergrund dahinstehen.

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6. Sowohl der Antrag auf Beseitigung des Wildschadens als auch der Antrag auf Feststellung ist vor diesem Hintergrund unbegründet.

II.

20

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat seine Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.