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AG Gengenbach·1 C 175/12·17.03.2013

Kraftfahrzeugleasingvertrag: Unwirksamkeit einer Schiedsgutachterklausel; Gleichsetzung von Reparaturkosten und Minderwert

ZivilrechtSchuldrechtVertragsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin (Zessionarin) verlangt Schadensersatz und Erstattung von Abmeldekosten aus einem Pkw-Leasingvertrag wegen übermäßiger Abnutzung. Streitpunkte waren die Wirksamkeit einer Schiedsgutachterklausel in den AGB und die pauschale Gleichsetzung von Reparaturkosten mit dem merkantilen Minderwert. Das Gericht gab der Klage statt, erklärte die Klauseln nach §307 BGB für unwirksam und schätzte den Schaden auf 2.510 €.

Ausgang: Klage auf Schadensersatz und Kostenerstattung aus dem Leasingvertrag in Höhe von 2.535,00 € und 316,18 € stattgegeben; beanstandete Klauseln für unwirksam erklärt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelte Schiedsgutachtervereinbarung ist unwirksam, wenn dem Leasingnehmer unabhängig vom Gutachtensergebnis die vollständigen Gutachterkosten auferlegt werden.

2

Die pauschale Gleichsetzung von Reparaturkosten mit dem merkantilen Minderwert in AGB ist nach §307 BGB unwirksam, da sie zu einer unangemessenen Benachteiligung des Leasingnehmers und zu einer unzulässigen Risikoverlagerung führen kann.

3

Der Leasinggeber trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass bei Rückgabe festgestellte Schäden nicht auf normalen Verschleiß, sondern auf übermäßiger Abnutzung beruhen.

4

Bei Bestehen eines Schadensersatzanspruchs aus dem Leasingverhältnis kann der merkantile Minderwert als Schadensmaßstab herangezogen werden; die Schadenshöhe kann das Gericht gemäß §287 ZPO schätzen, wenn exakte Werte fehlen.

Relevante Normen
§ 307 BGB§ 317 BGB§ 280 Abs. 1 BGB§ 317 BGB§ 307 BGB§ 287 ZPO

Orientierungssatz

1. Eine in den Allgemeinen Leasingbedingungen enthaltene Schiedsgutachtervereinbarung ist unwirksam, wenn dem Leasingnehmer in jedem Fall die vollen Gutachterkosten auferlegt werden.(Rn.29)

2. Eine in den Allgemeinen Leasingbedingungen erfolgte vollständige Gleichsetzung von Reparaturkosten und Minderwert ist unwirksam.(Rn.31)

Tenor

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.535,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.07.2012 zu bezahlen.

2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 316,18 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 26.07.2012 zu bezahlen.

3. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche aus einem Leasingvertrag.

2

Die Klägerin betreibt in K. eine X-Vertragswerkstatt mit Neuwagenagentur. Sie vermittelt den Kunden von Neuwagen auch Leasingverträge. Für den Beklagten vermittelte sie den Leasingvertrag mit der B. über einen Pkw X vom 15.09/6.10.2008. Die B. trat ihre Ansprüche aus diesem Leasingvertrag gegenüber dem Beklagten an die Klägerin ab.

3

Die Leasingzeit begann am 15.09.2008 und endete am 14.03.2012.

4

In den allgemeinen Geschäftsbedingungen zu dem Leasingvertrag vom 15.09./06.10.2008 heißt es unter anderem unter Ziffer 8 Rückgabe des Leasinggegenstandes:

5

"(1) Am Tag der Beendigung des Vertrages ist das Leasingfahrzeug in einem dem vertragsgemäßen Gebrauch entsprechenden verkehrs- und betriebssicheren sowie fahrbereiten Zustand, frei von Schäden, die über gewöhnliche Gebrauchsspuren und Verschleißerscheinungen, die durch vertragsgemäßen Gebrauch entstehen, hinausgehen, am Ort der Auslieferung der Lieferfirma oder einem durch den Leasinggeber bestimmten Empfänger zurückzugeben. Der Leasingnehmer ist verantwortlich für die ordnungsgemäße und rechtzeitige Abmeldung bei der Kfz-Zulassungsbehörde. Die vereinbarten Kosten/Erstattungen für Mehr/Minderkilometer werden mit dem ausliefernden Händler oder einem Beauftragen abgerechnet.

6

(2) Ist das Fahrzeug nicht in diesem Zustand, übernimmt der Leasingnehmer die Kosten, die erforderlich sind, um es in den in Absatz 1 beschriebene Zustand zu versetzen zu lassen.

7

(3) Über den Zustand des Fahrzeugs wird nach Rückgabe ein gemeinsames Protokoll der Lieferfirma und des Leasingnehmers angefertigt und von beiden Parteien oder ihren Bevollmächtigten unterzeichnet. In Zweifelsfällen entscheidet ein Gutachten eines öffentlich bestellen und vereidigten Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen. Die Kosten hierfür trägt der Leasingnehmer.

(...)"

8

Die Rückgabe des Leasingfahrzeugs erfolgte am 28.03.2012. Über die Rückgabe wurde ein Rückgabeprotokoll erstellt. Darin heißt es unter anderem:

9

"Festgestellte Schäden siehe Anhang Seite 3

10

1. Kosten der festgestellten Schäden gem. Einzelaufstellung auf der Seite 3 | 2.510,00 € (...) 4. Abmeldegebühr | 25,00 € (...) 6.Vom Leasingnehmer zu entrichtender Betrag bzw. Erstattungsbetrag | 2.535,00 € netto zzgl. gesetzl. MWSt. | 481,65 € = Total brutto | 3.016,65 €

11

Mit der o.g. Schlussrechnung durch das Autohaus im Namen der B. bin ich / sind wir einverstanden." Sodann folgt handschriftlich durch den Beklagten: "Sachverständigengutachten abwarten! K. 28.03.2012, M."

12

Auf Seite 3 dieses Rückgabeprotokolls ergibt sich unter der Rubrik Prüfliste/erforderliche Reparaturen/Kosten folgender handschriftlicher Eintrag: "Siehe Gutachten vom 02.04.12."

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Bei der Rückgabe des Fahrzeugs wurde dieses durch den Sachverständigen R. besichtigt. Der Sachverständige R. fertigte über diese Besichtigung ein DAT-Gebrauchtwagen-Prüfgutachten vom 03.04.2012 an. Darin kommt er zu überdurchschnittlichen Reparaturkosten/Minderwerten in Höhe von 2.510,00 €.

14

Der Klägerin fielen Auslagen für die Abmeldung des Fahrzeugs in Höhe von 25,00 € an.

15

Die Klägerin behauptet, ihr sei aufgrund von über die gewöhnliche, vertragsgemäße Abnutzung hinausgehenden Schäden des Fahrzeugs ein Schaden in Höhe von 2.510,00 € entstanden. In dem Abnahmeprotokoll habe der Beklagte diesen Betrag anerkannt, was als Zeugnis gegen sich selbst zu werten sei. In dem Leasingvertrag sei zudem eine Schiedsgutachterklausel enthalten.

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Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen,

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1. an die Klägerin 2.535,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 26.07.2012 zu bezahlen;

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2. an die Klägerin 316,18 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hierauf seit 26.07.2012 zu bezahlen.

19

Der Beklagte beantragt,

20

Klagabweisung.

21

Der Beklagte behauptet an dem Fahrzeug seien nur übliche Gebrauchsspuren vorhanden gewesen. Der Beklagte meint, er habe keine Zahlungspflicht anerkannt.

22

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen R. sowie ein Sachverständigengutachten des Sachverständigen D.. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 26.02.2013 sowie auf das vom Sachverständigen D. vorgelegte schriftliche Gutachten vom 26.02.2013 Bezug genommen.

23

Hinsichtlich des weiteren Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 27.11.2012 und vom 26.02.2013 verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig und begründet. Der Klägerin steht aus abgetretenem Recht gegenüber dem Beklagten ein Anspruch auf Zahlung eines Schadensersatzes von 2.535,00 € zu.

25

Der Kläger hat sich in dem Leasingvertrag zur Zahlung der Abmeldekosten des Fahrzeugs verpflichtet. Diese betragen unstreitig 25,00 €. Die Klägerin kann diese von ihr verauslagten Kosten von dem Beklagten erstattet verlangen.

26

Der Beklagte ist des weiteren zur Zahlung eines Schadensersatzes in Höhe von 2.510,00 € an die Klägerin verpflichtet. Dieser Anspruch beruht auf § 280 Abs. 1 BGB.

27

Der Beklagte hat sich in dem Leasingvertrag verpflichtet, die Leasingsache frei von Schäden zurückzugeben, die über gewöhnliche Gebrauchsspuren und Verschleißerscheinungen hinausgehen, die durch den vertragsgemäßen Gebrauch entstehen. Diese Zusage hat der Beklagte nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht eingehalten.

28

Die Klägerin konnte sich insoweit nicht auf ein Anerkenntnis bzw. auf eine schriftliches Zeugnis des Beklagten gegen sich selbst stützen. Der Beklagte hat auf der schriftlichen Bestätigung vom 28.03.2012 zwar unterschrieben, dass er mit der Schlussrechnung einverstanden ist. Er hat allerdings den Zusatz eingefügt, dass das Sachverständigengutachten abzuwarten ist. Einzelheiten über mögliche Schäden wurden in diese Urkunde nicht aufgenommen. Das eigentliche Gutachten wurde erst einige Tage später erstellt. Durch den Zusatz, dass das Gutachten abzuwarten ist, hat der Beklagte seine Erklärung so weit eingeschränkt, dass es sich weder um ein Anerkenntnis, noch um ein Zeugnis gegen sich selbst handelt.

29

Bei dem Vertragspassus in dem Leasingvertrag über eine Entscheidung des Gutachtens eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für Kraftfahrzeugwesen in Zweifelsfällen handelt es sich um eine Schiedsgutachterklausel nach § 317 BGB, die jedoch nach § 307 BGB unwirksam ist. Sofern sich ein Leasingfahrzeug bei der Rückgabe nicht in einem nach Alter und vertragsgemäßer Fahrleistung entsprechenden Erhaltungszustand befindet, hat der Leasinggeber gegenüber dem Leasingnehmer einen Anspruch auf Ersatz des merkantilen Minderwertes, wenn es sich nicht lediglich um normale Verschleißspuren handelt (OLG Frankfurt, Urteil vom 30.04.2012 -25 U 6/09-). Der Leasinggeber trägt die Beweislast für die Behauptung, die festgestellten Mängel würden nicht auf normalem Verschleiß, sondern auf übermäßiger Abnutzung beruhen (OLG Frankfurt, Urteil vom 24.08.2012 -17 U 242/11). Der Umstand, dass die Klägerin in den von ihr verwendeten allgemeinen Geschäftsbedingungen gemäß Ziffer 8 Abs. 3 trotz dieser grundsätzlichen Beweislast die Kosten des in Zweifelsfällen einzuholenden Sachverständigengutachtens unabhängig von dessen Ausgang voll und ganz auf den Leasingnehmer überbürdet, stellt eine unangemessene Benachteiligung des Leasingnehmers gegenüber der gesetzlichen Regelung dar. Da diese Kostenregelung geeignet ist, den Leasingnehmer von der Wahrnehmung seiner Rechte abzuhalten, führt die Unwirksamkeit der Kostenregelung auch zur Unwirksamkeit der Schiedsgutachterklausel.

30

Im Rahmen der Beweisaufnahme ist der Klägerin der Nachweis gelungen, dass sie gegenüber dem Beklagten einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 2.510,00 € hat.

31

Bei der Berechnung der Schadenshöhe war zu beachten, dass die Klausel des Ziffer 8 Abs. 2 der von der Klägerin verwendeten allgemeinen Geschäftsbedingungen des Leasingvertrags insoweit nach § 307 BGB unwirksam war, dass nicht auf den merkantilen Minderwert, sondern auf die Kosten der Schadensbehebung abgestellt wird. Diese Berechnungsgrundlage führt dazu, dass kein Abzug neu für alt durchgeführt wird, so dass ein ungerechtfertigter Vorteil für den Leasinggeber entstehen kann. Dies kann im Einzelfall zu einer unangemessenen Risikoverteilung führen.

32

Aufgrund der von dem Zeugen R. durchgeführten Fotodokumentation der Besichtigung des streitgegenständlichen Leasingfahrzeugs am 28.03.2012, die der Zeuge im Rahmen seiner Zeugenvernehmung der Sitzung vom 26.02.2013 bestätigt hat, steht für das Gericht fest, dass an dem Fahrzeug erheblich Schäden, vor allem Lackschäden, vorhanden waren, welche über den üblichen Gebrauch (Umwelteinflüsse oder Waschstraßen oder ähnliches) hinausgingen.

33

Die Angaben des Zeugen R. wurden durch den gerichtlichen Sachverständigen D. in dessen Gutachten vom 26.02.2013 überprüft. Der Sachverständige D kommt in seinem nachvollziehbaren Gutachten auf Reparaturkosten der über den üblichen Gebrauch hinausgehenden Schäden des Fahrzeugs in Höhe von netto ca. 4.000,00 €. Der merkantile Minderwert unter Berücksichtigung dieser Schäden, welche nicht auf den normalen Gebrauch zurückzuführen sind, wurde durch den Sachverständigen D auf mindestens netto 2.500,00 € geschätzt. Soweit sich im Rahmen der Vernehmung des Zeugen R. geringfügige Änderungen gegenüber den Annahmen des Sachverständigen D. hinsichtlich der Lage der fotografisch dokumentierten Schäden ergaben, wurde durch den Sachverständigen D ausgeführt, dass dies in Bezug auf die Reparaturkosten kleine Änderungen zur Folge haben könnte. Die Änderungen wären jedoch nicht so wesentlich, dass sich bei der Schätzung des merkantilen Minderwertes eine Änderung ergeben würde.

34

Unter Würdigung der Angaben des sachverständigen Zeugen R. und der Ausführungen des Sachverständigen D. schätzt das Gericht gemäß § 287 ZPO die Schadenshöhe auf 2.510,00 €.

35

Die Verpflichtung zur Zahlung von Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten beruht auf dem aufgrund einer Mahnung erfolgten vorausgegangenen Verzugseintritt nach §§ 286 Abs. 1, 280 Abs. 1 und 2, 288 Abs. 1 BGB.

36

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 709 ZPO.