Erforderlichkeit der Auflassung bei Grundstücksübertragung auf personengleiche GbR
KI-Zusammenfassung
Ein Antrag auf Eintragung wurde zurückgewiesen, da die vorgelegte Urkunde nicht eintragungsfähig war. Die beiden GbR sind rechtlich selbständige Gesamthandsgesellschaften, obwohl dieselben Personen beteiligt sind. Eine Übertragung zwischen diesen Gesellschaften erfordert eine notariell beurkundete Auflassung; außerdem unterliegt der Eigentumswechsel der Grunderwerbsteuer. Bei Neuanträgen ab 01.01.2024 muss das Grundbuchverfahren die im Gesellschaftsregister eingetragene GbR berücksichtigen und gegebenenfalls gesondert berichtigt werden.
Ausgang: Antrag auf Eintragung/Umtragung mangels notarieller Auflassung und notwendiger Grundbuchberichtigung abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Personengleiche natürliche Personen können mehrere Gesellschaften bürgerlichen Rechts auch zu gleichen Beteiligungsverhältnissen bilden; diese Gesellschaften sind jeweils selbständige Rechtsträger.
Die Übertragung eines Grundstücks oder von Anteilen zwischen verschiedenen Gesamthandsgesellschaften erfordert stets eine notariell beurkundete Auflassung.
Der Eigentumswechsel von einer GbR auf eine andere GbR unterliegt der Grunderwerbsteuer.
Bei Neuanträgen ab dem 01.01.2024 ist die im Grundbuch eingetragene GbR durch die im Gesellschaftsregister eingetragene GbR zu ersetzen; eine solche Grundbuchberichtigung ist außerhalb des Eintragungsverfahrens gesondert zu veranlassen.
Leitsatz
Dieselben Personen können mehrere Gesellschaften bürgerlichen Rechts auch zu gleichen Beteiligungsverhältnissen bilden. Diese sind jeweils selbstständige Rechtsträger. Die Grundstücksübertragung von einer Gesamthand auf eine andere Gesamthand bedarf stets der Auflassung. (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)
Der Eigentumswechsel von einer GbR auf eine andere GbR mit personenidentischen Gesellschaftern unterliegt der Grunderwerbsteuer. (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
Der oben bezeichnete Antrag wird – kostenpflichtig – zurückgewiesen.
Gründe
Der Inhalt der vorgelegten Urkunde ist aus folgendenen Gründen nicht eintragungsfähig.
Bei der „… GbR … “ (… und der vormals bestehenden „… GbR … “ nun … eGbR, AG Bamberg, GsR 83, handelt es sich um zwei vollkommen verschiedene GbRs, an denen zufällig dieselben Gesellschafter beteiligt sind bzw. waren.
1. Die Übertragung von Grundstücken oder Anteilen zwischen diesen beiden unterschiedlichen GbRs muss per notarieller Auflassungsurkunde, nebst allen hierzu sonst noch erforderlichen Voraussetzungen, erfolgen (u. a. Viskorf/Meßbacher-Hönsch GrEStG § 1 Rn. 100: Dieselben Personen können mehrere Ges. bilden, und zwar auch zu gleichen Beteiligungsverhältnissen. Diese sind jeweils selbständige Rechtsträger. Die Grundstücksübertragung von einer Gesamthand auf eine andere Gesamthand bedarf stets der Auflassung. Der Eigentumswechsel unterliegt der GrESt.).
2. Hinzu kommt, dass, bei Neuanträgen nach dem 01.01.2024, die derzeit im Grundbuch eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts nebst Gesellschafter durch die im Gesellschaftsregister eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts ersetzt werden muss (Art. 229 § 21 Abs. 2 S. 1 EGBGB). Ein solches Grundbuchberichtigungsverfahren ist außerhalb dieses Eintragungsverfahrens zu veranlassen.
Die (neu) im Gesellschaftsregister eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts („… .eGbR“) kann dann das Grundstück an die „… eGbR, AG Bamberg, GsR 83“, ordnungsgemäß auflassen. Bis dahin, bleibt die „…GbR …“ weiterhin Eigentümerin des Grundstücks ….
Das GBAmt kann dann keine Zwischenverfügung erlassen, wenn eine Neubeurkundung erforderlich ist. Dies ist vorliegend der Fall.
Der Antrag war daher – sofort – zurückzuweisen.