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AG Freiburg (Breisgau)·8 IN 575/18·20.02.2019

Forderungsanmeldung zur Insolvenztabelle: Mindestanforderungen für die Anmeldung rückständiger Sozialversicherungsbeiträge als Forderung aus unerlaubter Handlung

VerfahrensrechtInsolvenzrechtTabellenanmeldung/ForderungsanmeldungAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die AOK rügt die Zurückweisung ihrer Anmeldung rückständiger Sozialversicherungsbeiträge als Forderung aus unerlaubter Handlung zur Insolvenztabelle. Strittig ist, welche Mindestangaben die Anmeldung enthalten muss. Das Gericht weist die Erinnerung ab, weil die Anmeldung keine konkreten Arbeitnehmer- und Zeitangaben enthielt und nur pauschal § 266a StGB anführte. Es betont die durch § 181 InsO begrenzte Nachbesserungsmöglichkeit.

Ausgang: Erinnerung der AOK gegen Zurückweisung der Forderungsanmeldung als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Anmeldung rückständiger Sozialversicherungsbeiträge als Forderung aus unerlaubter Handlung sind mindestens die betroffenen Arbeitnehmer und der betroffene Zeitraum anzugeben.

2

Pauschale Formulare oder bloße Verweise auf strafrechtliche Tatbestände (z.B. § 266a StGB) genügen nicht den Anforderungen an die Bestimmtheit der Insolvenzforderung.

3

Der Anmeldende ist an den bei der Anmeldung vorgetragenen Tatsachenvortrag gebunden; nachträgliche Ergänzungen sind durch § 181 InsO eingeschränkt und können ausgeschlossen sein.

4

Der Rechtsgrund einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung erfordert, dass die Forderung tatsachlich so bestimmt ist, dass der Schuldner das ihm vorgeworfene Verhalten erkennen kann; fehlt diese Bestimmtheit, ist die Anmeldung nicht wirksam.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 181 InsO§ 266a StGB§ 266a StGB§ 181 InsO

Vorinstanzen

vorgehend AG Freiburg (Breisgau), 19. Dezember 2018, 8 IN 575/18

Leitsatz

Für die Anmeldung von rückständigen Sozialversicherungsbeiträgen als "Forderung aus unerlaubter Handlung" zur Insolvenztabelle muss der anmeldende Gläubiger zumindest angeben, welche Arbeitnehmer und welchen Zeitraum die gemeldete Forderung betreffen soll.(Rn.4)

Tenor

Die Erinnerung der Tabellengläubigerin AOK vom 16.01.2019, eingegangen am 18.01.2019, gegen den Beschluss des Amtsgerichts Freiburg vom 19.12.2018 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Gründe

1

Auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses sowie die weiteren zutreffenden Ausführungen des Nichtabhilfebeschlusses vom 05.02.2019 wird verwiesen. Die Erinnerungsführerin hat keine weitere Stellungnahme abgegeben.

2

Zurecht weist die Rechtspflegerin darauf hin, dass im Rahmen der Anmeldung ein gewisses Mindestmaß an Tatsachen vorgetragen werden muss, aus denen sich die konkrete Forderung und der Umstand ergibt, dass es sich dabei um eine Forderung aus einer begangenen unerlaubten Handlung handelt. Ein jeder Anmeldung beigelegtes vorformuliertes Blatt, das lediglich ganz allgemein auf nicht geleistete Sozialversicherungsbeiträge verweist und daraus - unter pauschalem Verweis auf § 266a StGB - die Schlussfolgerung zieht, dass es sich um eine Forderung aus unerlaubter Handlung handelt, genügt nicht.

3

Es ist nicht nachzuvollziehen, warum es der Gläubigerin nicht möglich sein sollte, die Arbeitnehmer und die zum Zeitpunkt der Anmeldung offenen Beträge konkret zu beziffern. Dies gilt umso mehr wegen § 181 InsO im eigenen Interesse, da der Gläubiger im Falle eines etwaigen Prozesses zur Klärung der Frage ob der Rechtsgrund der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung tatsächlich vorliegt, auf seinen bei der Anmeldung dargelegten Vortrag diesbezüglich beschränkt ist. Ergänzungen sind dann nicht mehr möglich. Eine Feststellungsklage, bei der die konkrete Insolvenzforderung nach Grund und Betrag nicht feststellbar ist (wie dies hier der Fall wäre) könnte sogar als unzulässig zurückgewiesen werden (vgl. AG Darmstadt, ZInsO 2016, 810).

4

Der Rechtsgrund der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung ist nur dann wirksam angemeldet, wenn der geltend gemachte Anspruch in tatsächlicher Hinsicht zweifelsfrei bestimmt ist und der Schuldner erkennen kann, welches Verhalten der Gläubiger ihm vorwirft. (vgl. BGH, Urt. v. 9.1.14 - IX ZR 103/13, sowie u.a. AG Köln, B.v. 7.4.2017 - 71 IK 175/15; AG Norderstedt, B.v. 6.6.2017 - 65 IK 29/17). Dies ist hier nicht geschehen. Es fehlt schon daran, dass der geltend gemachte Anspruch (pauschal: „vorläufige Schätzung“ - 1.500 Euro) in irgendeiner Form konkret in Bezug auf die bei der Erinnerungsführerin versicherten Arbeitnehmer und den entsprechenden betroffenen Zeitraum individualisierbar wäre. Selbst wenn es sich im hier vorliegenden Einzelfall um eine Schätzung aufgrund einer Prüfung des Rentenversicherungsträgers handelt, so ist zumindest anzugeben, für welche Arbeitnehmer und welchen Mindestzeitraum dies betrifft. Sollten der Erinnerungsführerin diese Mindestangaben tatsächlich nicht möglich sein, kann sie auch erst dann anmelden oder eben nachmelden, wenn es ihr möglich ist, den Anspruch konkreter zu beziffern und die Mindesttatsachen zum Vorliegen einer unerlaubten Handlung darzulegen.