Freistellung vorgerichtlicher Anwaltskosten nach Verkehrsunfall teilweise stattgegeben
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt von der Kfz-Haftpflichtversicherung Freistellung vorgerichtlicher Anwaltskosten nach einem Verkehrsunfall. Streitgegenstand ist die Angemessenheit des RVG-Multiplikators. Das AG gab die Klage insoweit statt, dass ein Multiplikator von 1,3 (Gebühr netto 1.121,90 € zzgl. 20 € Pauschale) anerkannt wurde, einen höheren Satz jedoch nicht, da die Tätigkeit nicht überdurchschnittlich schwierig war. Zinsen wurden nach § 291 BGB zugesprochen.
Ausgang: Klage insoweit stattgegeben, dass vorgerichtliche Anwaltsgebühren mit Multiplikator 1,3 anerkannt wurden; weitergehende Forderung abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Der Schädiger hat nur diejenigen Rechtsanwaltskosten zu ersetzen, die zur Wahrnehmung der Rechte des Geschädigten erforderlich und zweckmäßig sind.
Für die Erstattungsfähigkeit vorgerichtlicher Gebühren ist der berechtigte Gegenstandswert maßgeblich; die Gebühr bemisst sich nach §§ 13, 14 RVG i.V.m. Nr. 2300 Anlage 1 RVG und dem dortigen Multiplikatorrahmen.
Ein Multiplikator von mehr als 1,3 ist nur zu rechtfertigen, wenn die anwaltliche Tätigkeit tatsächlich überdurchschnittlich umfangreich oder schwierig war.
Das Gericht kann die Angemessenheit des anzuwendenden Multiplikators im Rahmen seiner Sachkunde feststellen und hierzu eigenständig den gebührenerhöhenden Rahmen begrenzen.
Zinsen auf erstattungsfähige Schadenspositionen stehen dem Geschädigten nach § 291 BGB zu.
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von der Gebührenforderung der Rechtsanwälte … aus der Rechnung vom 24.02.2016 in Höhe von 1.141,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit 30.03.2016 freizustellen.
2. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Beklagte hat 87 %, der Kläger 13 % der Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, soweit der Kläger nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 1.314,50 € festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten als Krafthaftpflichtversicherung seines Unfallgegners die Freistellung von ihm entstandenen vorgerichtlichen Anwaltskosten im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall.
Der Kläger betreibt in T.-N. ein Transportunternehmen mit 5 LKWs.
Eines dieser Fahrzeuge verunfallte am 30.09.2015 auf der B31 bei B. aufgrund des durch Alleinverschulden verursachten Verhaltens des Fahrers eines bei der Beklagten krafthaftpflichtversicherten anderen Fahrzeugs. Der Kläger beauftragte am 02.10.2015 die Rechtsanwaltskanzlei … mit der Schadensregulierung. Dieser beträgt insgesamt 29.687,66 €. Mit Schreiben vom 24.02.2016 begehrte der Kläger von der Beklagten die Freistellung in Höhe der Anwaltskosten von 1.314,50 €; hierbei war der Kostenrechnung der Multiplikator von 1,5 zugrunde gelegt.
Der Kläger ist der Auffassung, der Multiplikator von 1,5 sei angemessen. Die Unfallregulierung habe sich überdurchschnittlich schwierig und umfangreich gestaltet. Zwar sei das den Unfallgegner treffende Alleinverschulden nie in Frage gestellt worden, aber auch nicht ausdrücklich anerkannt worden. Auf eine erste Schadensbezifferung mit Schreiben vom 20.10.2015 in Höhe von 21.781,70 € sei am 28.10.2015 ein Abschlag von 13.000,00 € erfolgt. Unter Vorlage weiterer Rechnungen mit Schreiben vom 28.10.2015 seien deshalb weitere 17.314,09 € bis 05.11.2015 angefordert worden. Erst nach Mahnung am 13.11.2015 seien mit Eingang 18.11.2015 weitere 11.352,26 € gezahlt worden, während die Position Wertminderung, Abschleppkosten und Kennzeichenkosten weiteren Schriftverkehr erforderte. Die verbliebenen Kürzungen betreffen Mietwagenkosten und Mautgebühren. Insbesondere der Zahlungsverkehr habe sich hingezogen.
Der Kläger beantragt:
Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von der Gebührenforderung der Rechtsanwälte … aus der Rechnung vom 24.02.2016 in Höhe von netto 1.314,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit Klagezustellung freizustellen.
Die Beklagte beantragt:
Die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Auffassung, die Lage sei derart eindeutig, dass für den Kläger als Unternehmer eine Hinzuziehung eines Anwalts nicht erforderlich gewesen sei. Im übrigen sei die Angelegenheit weder überdurchschnittlich noch umfangreich oder schwierig.
Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und weit überwiegend begründet. Die Zuständigkeit des Amtsgerichts Freiburg ergibt sich jedenfalls aus § 32 ZPO.
Der Anspruch des Klägers ergibt sich aus §§ 7, 17 StVG, 249 BGB, 115 VVG.
Das Alleinverschulden des Fahrers des bei der Beklagten krafthaftpflichtversicherten Fahrzeugs ist unstreitig, sodass die Anspruchsgrundlage klar ist. Die im Zusammenhang mit der Schadensregulierung stehenden Anwaltskosten sind eine eigene Schadensposition.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat der Schädiger nicht schlechthin alle durch das Schadensereignis adäquat verursachten Rechtsanwaltskosten zu ersetzen, sondern nur solche, die aus der Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren (BGH, Urteil vom 17.09.2015 - IX ZR 280/14 mwN; zitiert nach Juris). Schon die vielen unterschiedlichen Schadenspositionen, die Belegnachweise und der Streit über etwa den Umfang der merkantilen Wertminderung belegen, dass der Kläger als Nichtjurist sicher nicht aus der Voraussicht in der Lage war, die einzelnen Schadenspositionen zuverlässig und sicher einzuschätzen. Insoweit steht außer Frage, dass auch für den Kläger die Einschaltung eines Rechtsanwalts bei einem Schadensbetrag im 5-stelligen Bereich erforderlich ist.
Die vorgerichtlichen Anwaltskosten errechnen sich anhand des Gegenstandswertes und - soweit es um die Erstattungsfähigkeit geht - anhand des berechtigten Gegenstandswertes. Der Gegenstandswert beträgt hier unstreitig 29.687,66 €, sodass die einfache Gebühr nach § 13 RVG 863,00 € beträgt. Nach 14 RVG in Verbindung mit Nr. 2300 der Anlage 1 zum RVG reicht der anwendbare Multiplikatorrahmen von 0,5 bis 2,5. Eine Gebühr von mehr als 1,3 kann jedoch nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Daraus ist andererseits abzuleiten, dass eine Tätigkeit, die nicht überdurchschnittlich war, auch keinen Multiplikator von mehr als 1,3 rechtfertigt (vgl. auch BGH, Urteil vom 11.07.2012, VIII ZR 323/11; zitiert nach Juris).
Im vorliegenden Fall ist der Normalrahmen in keiner Weise überschritten. Dies kann das Gericht aus eigener Sachkunde feststellen. Die Regulierung erfasst im Wesentlichen einen umfangreichen Sachschaden, der im Grundansatz unstreitig war. Dieser Schaden war binnen eines Monats nach Bezifferung zu über 80 % reguliert. Auch die - offensichtlich - Sachverständigenkosten wurden dann von der Beklagten knapp einen Monat später angewiesen, nachdem sie die entsprechende Rechnung entweder aufgefunden hatte oder der Kläger sie erst vorlegte. Die Nachforderung und Nachlieferung von Unterlagen etwa zum merkantilen Minderwert macht den Rechtstreit weder schwierig noch umfangreich. Das gilt auch unter Berücksichtigung des Zahlungsverkehrs und einer zugehörigen entsprechenden Buchführung. Für die Restabwicklung wurden zwar nochmals insgesamt knapp drei Monate benötigt, es handelt sich aber tatsächlich nur um wenige und übersichtliche Restpositionen.
Dem Gericht erscheint daher die Anwendung des Multiplikators 1,3 angemessen, sodass sich eine Gebühr in Höhe von 1.121,90 € netto ergibt. Diese ist um die Auslagenpauschale von 20,00 € zu erhöhen.
Der Zinsfreistellungsanspruch folgt aus § 291 BGB.
Die weitergehende Klage ist abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.