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AG Freiburg (Breisgau)·32 Cs 450 Js 18115/22·12.12.2022

Sitzblockaden auf B31a: Nötigung durch „Zweite-Reihe“-Wirkung und Verwerflichkeit

StrafrechtAllgemeines StrafrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Eine Studentin nahm an zwei unangemeldeten, friedlichen Sitzblockaden der „Letzten Generation“ auf der B31a in Freiburg teil, wodurch der Berufsverkehr mit hunderten Betroffenen teils über längere Zeit zum Stillstand kam. Streitig war insbesondere, ob „Gewalt“ i.S.d. § 240 StGB vorliegt und ob die Zweck‑Mittel‑Relation unter Art. 8 GG als verwerflich zu bewerten ist. Das Gericht bejahte Gewalt gegenüber der „zweiten Reihe“, da die ersten Fahrzeuge als physisches Hindernis für Nachfolgende fungierten, und sah beide Blockaden trotz Versammlungsfreiheit als verwerflich an. Rechtfertigung (u.a. § 34 StGB) und Strafvorbehalt (§ 59 StGB) lehnte es ab und verhängte eine Gesamtgeldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 10 Euro.

Ausgang: Verurteilung wegen Nötigung in zwei tatmehrheitlichen Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe (30 Tagessätze) und Kostentragung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Gewalt i.S.d. § 240 Abs. 1 StGB kann bei einer Sitzblockade gegenüber nachfolgenden Verkehrsteilnehmern vorliegen, wenn der vorderste, zunächst psychisch beeinflusste Fahrzeugführer mit seinem Fahrzeug als physisches Hindernis „in zweiter Reihe“ wirkt und diese Sperrwirkung den Blockierenden zuzurechnen ist.

2

Die Verwerflichkeitsprüfung nach § 240 Abs. 2 StGB bei Versammlungen im Schutzbereich des Art. 8 GG erfordert eine am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz orientierte Abwägung, in die insbesondere Dauer und Intensität der Aktion, vorherige Bekanntgabe, Ausweichmöglichkeiten, Dringlichkeit betroffener Transporte sowie ein Sachbezug zwischen Betroffenen, Ort und Protestgegenstand einzustellen sind.

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Eine unangekündigte Blockade einer Hauptverkehrsader zur Hauptverkehrszeit mit einer Vielzahl wahllos betroffener Dritter kann trotz friedlichen Verlaufs als sozial unerträglich und damit als verwerflich i.S.d. § 240 Abs. 2 StGB zu bewerten sein.

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Bei der Abwägung im Rahmen des § 240 Abs. 2 StGB ist das kommunikative Anliegen inhaltsneutral zu behandeln; eine gerichtliche Bewertung der „Nützlichkeit“ oder „Wertigkeit“ des Protestziels ist unzulässig.

5

Ein rechtfertigender Notstand nach § 34 StGB scheidet aus, wenn zur Durchsetzung politischer Ziele beliebige Dritte in ihren Freiheitsrechten in Anspruch genommen und ihnen Opferpflichten auferlegt werden, obwohl vorrangig staatliche Abhilfemöglichkeiten bestehen.

Relevante Normen
§ 240 Abs. 1 StGB§ 240 Abs. 2 StGB§ 53 StGB§ 267 Abs. 1 S. 3 StPO§ Art. 8 GG§ 240 StGB

Tenor

1. Die Angeklagte wird wegen Nötigung in zwei tatmehrheitlichen Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 10 Euro verurteilt.

2. Die Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens sowie ihre notwendigen Auslagen.

Angewendete Vorschriften:

§§ 240 Abs. 1, Abs. 2, 53 StGB

Gründe

I.

1

Die 26-jährige, ledige, Angeklagte studiert an der Universität Freiburg (…) und ist kurz vor dem Abschluss ihres Bachelorabschlusses. Sie bestreitet ihren Lebensunterhalt von BAföG-Leistungen in Höhe von etwa 900 Euro monatlich, wobei sie hiervon auch ihre etwa 300 Euro hohe monatliche Miete bezahlen muss. Einen Nebenjob hat sie nicht, aber auch keine Unterhaltsverpflichtungen oder (weiteren) Schulden. Konkrete Berufsvorstellungen hat die Angeklagte keine.

2

Die Angeklagte ist nicht vorbestraft.

II.

3

1. Am 07.02.2022 gegen 08:20 Uhr blockierte die Angeklagte mit einer Vielzahl weiterer Demonstranten vom Aktionsbündnis „Aufstand Letzte Generation“ die Lessingstraße / B31a in östliche Richtung auf Höhe der Kronenbrücke sowie die Abfahrtstraße zur Kronenstraße in 79100 Freiburg.

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Die Angeklagte demonstrierte unter dem Motto „Essen retten Leben retten“. Damit wollte sie mit den weiteren Teilnehmern auf das Problem der Lebensmittelverschwendung und dessen Zusammenhang zum Klimaschutz hinweisen. Die Versammlung wurde zuvor weder der Polizei bekannt gegeben, noch ist sie bei der zuständigen Versammlungsbehörde angemeldet worden. Über ihr Anliegen informierten die Demonstrationsteilnehmer mittels Flugblätter, die an die betroffenen Kraftfahrzeugführer verteilt wurden.

5

Auf ihr Anliegen machte die Angeklagte gemeinsam mit weiteren Teilnehmern mittels einer Sitzblockade aufmerksam, wobei sich die Angeklagte auf Höhe der Kronenbrücke auf die mehrspurige Fahrbahn der Lessingstraße / B31a an zweite Position ausgehend von der Dreisam setzte und den entgegenstehenden Kraftfahrzeugen Plakate mit Themenbezug entgegen hielt. Drei der Teilnehmer, nicht die Angeklagte, klebten jeweils eine Hand mit Sekundenkleber an die Fahrbahn. Durch die Blockade hielten, wie die Angeklagte beabsichtigte, sowohl die Reihe der direkt gegenüber stehenden Kraftfahrzeuge an als auch die sich daran anschließenden Autofahrer, die durch die vor ihnen stehenden Fahrzeuge jeweils zum Anhalten gezwungen waren. So entstand, wie die Angeklagte ebenfalls wusste und jedenfalls billigend in Kauf nahm, ein jedenfalls 2,6 km langer Stau mit Hunderten an der Weiterfahrt gehinderten Fahrzeugen. Jedenfalls den Kraftfahrzeugführern, die zwischen der Abfahrt an der Schnewlinbrücke und der Abfahrt an der Kronenbrücke zum Stehen gekommen waren, war eine Abfahrt von der B31a bis zur Auflösung der Blockade durch die polizeilichen Einsatzkräfte nicht möglich.

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Trotz mehrfacher polizeilicher Aufforderung nach Eintreffen der Polizei um etwa 08:36 Uhr räumte die Angeklagte und die weiteren Teilnehmer die Fahrbahn nicht. Auch die Androhung unmittelbaren Zwangs blieb wirkungslos. Deshalb wurde die Versammlung um 09:12 Uhr polizeilicherseits aufgelöst. Die Angeklagte musste schlussendlich gegen 09:43 Uhr von den eingesetzten Polizeibeamten POM'in S und POM K von der Fahrbahn getragen werden. Einem Platzverweis leistete die Angeklagte, die versuchte, wieder auf die Fahrbahn zu gelangen, um die Blockade fortzusetzen, sodann keine Folge, sodass sie in Gewahrsam genommen wurde. Durch das Wegtragen der Angeklagten sowie der weiteren die linke Fahrbahn blockierenden Person konnte der Verkehr um 09:18 Uhr einspurig freigegeben werden. Ab etwa 10:10 Uhr war die Blockade vollständig aufgelöst.

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2. Am 11.02.2022 gegen 08:20 Uhr blockierte die Angeklagte erneut mit einer Vielzahl weiterer Demonstranten vom Aktionsbündnis „Aufstand Letzte Generation“ die Lessingstraße / B31a, jetzt auf Höhe der Kaiserbrücke in östlicher Richtung, sowie im weiteren Verlauf die Abfahrtsstraße mit Fußgängerüberweg in die L 124 / Günterstalstraße in 79100 Freiburg.

8

Die Aktion stand unter dem gleichen Motto wie die vorstehende Tat und auch diese Versammlung wurde zuvor weder der Polizei bekannt gegeben noch ist sie bei der zuständigen Versammlungsbehörde angemeldet worden.

9

Auf ihr Anliegen machte die Angeklagte gemeinsam mit weiteren Teilnehmern erneut mittels einer Sitzblockade aufmerksam, wobei sich die Angeklagte auf Höhe der Kaiserbrücke auf die mehrspurige Fahrbahn der Lessingstraße / B31a setzte und den entgegenstehenden Kraftfahrzeugen Plakate mit Themenbezug entgegenhielt. Durch die Blockade hielten, wie die Angeklagte beabsichtigte, sowohl die Reihe der direkt gegenüberstehenden Kraftfahrzeuge an als auch die sich daran anschließenden Autofahrer, die durch die vor ihnen stehenden Fahrzeuge jeweils zum Anhalten gezwungen waren. So entstand, wie die Angeklagte ebenfalls wusste und jedenfalls billigend in Kauf nahm, ein jedenfalls etwa 800 m langer Stau bis zur Eschholzstraße mit Hunderten an der Weiterfahrt gehinderten Fahrzeugen. Wegen des schnellen polizeilichen Handelns konnte frühzeitig eine Umleitung und vor allem Meidung der Staustelle kommuniziert werden.

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Nach mehrfacher polizeilicher Aufforderung nach Eintreffen der Polizei um etwa 08:35 Uhr begab sich die Angeklagte schließlich um 08:53 Uhr freiwillig von der Fahrbahn. Andere Teilnehmer mussten durch die eingesetzten Beamten weggetragen werden, sodass der Verkehr für alle Fahrbahnen schließlich um 08:57 Uhr wieder freigegeben werden konnte.

III.

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1. Die Feststellungen zur Person traf das Gericht auf Grundlage der glaubhaften Einlassung der Angeklagten hierzu, das Fehlen von Vorstrafen wurde durch Verlesung eines keine Einträge enthaltenden Bundeszentralregisterauszugs festgestellt.

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2. In der Sache war wie Angeklagte im Kerngeschehen durch Verlesung einer schriftlichen Erklärung geständig. Auf Nachfrage bestätigte sie, den Sachverhalt wie angeklagt einzuräumen. Sie sehe allerdings die Handlungen nicht als verwerflich an. Auf Fragen gab sie zunächst bereitwillig Auskunft zu den Hintergründen des Vorgehens der „Letzten Generation“. Sie schilderte, dass vor den Blockaden Absprachen stattfänden, wobei es eine individuelle Entscheidung sei, ob und wie jeder Einzelne an den Blockaden teilnehme. Sie unterstütze auch weiterhin die „Letzte Generation“ und schließe nicht aus, wieder an entsprechenden Blockaden teilzunehmen. Auf Frage, warum sie sich bei der ersten angeklagten Tat noch wegtragen ließ, während sie bei der zweiten nach Aufforderung der Polizei die Straße freiwillig verließ, gab sie an, sie habe einen psychischen Zusammenbruch erlitten, weil die Situation sie so belastet habe. Betreffend weitergehende Fragen machte sie von ihrem Schweigerecht Gebrauch.

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Das Geständnis der Angeklagten wurde durch die Aussagen der Zeugen POM K und PHK H bestätigt. Im Übrigen wurden Lichtbilder von den Tatorten in Augenschein genommen, die Antreffsituation und Verlauf der Maßnahmen zeigten, wobei wegen der Einzelheiten gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf die entsprechenden Aktenseiten verwiesen wird. Ein Bild des Geschehens konnte sich das Gericht auch aufgrund der auf Antrag der Angeklagten in Augenschein genommenen Videosequenzen der freien Presse machen, die das Geschehen ausschnittsweise ebenso wie festgestellt zeigen.

IV.

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Die beiden Taten waren jeweils als Nötigung gemäß § 240 Abs. 1, Abs. 2 StGB strafbar, indem die Angeklagte als Teilnehmerin der jeweiligen Sitzblockaden bewirkte, dass die Kraftfahrzeugführer, die an erster Stelle vor der Ampel hielten, bei Grünlicht die Fahrt wegen der Personen auf der Fahrbahn nicht fortsetzten konnten und damit den nachfolgenden Kraftfahrzeugführern eine Weiterfahrt unmöglich gemacht wurde (nachfolgend 1.), wobei die Anwendung dieser Gewalt im Rechtssinne zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen war (nachfolgend 2.) und auch sonstige, allgemeine, Rechtfertigungsgründe, nicht eingreifen (nachfolgend 3.).

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1. Gewalt im Sinne des § 240 Abs. 1 StGB erfordert den Einsatz physischer Kraft mit der Folge einer physischen Zwangswirkung. Dies trifft im Fall einer Sitzblockade zwar nicht für das Verhältnis von den Demonstranten zu dem ersten Fahrzeugführer zu, wohl aber für das Verhältnis von dem ersten Fahrzeugführer zu den nachfolgenden Fahrzeugführern. Denn bei einer Sitzblockade auf einer öffentlichen Straße benutzt ein Demonstrant den ersten auf Grund von psychischem Zwang anhaltenden Fahrzeugführer und dessen Fahrzeug bewusst als Werkzeug zur Errichtung eines physischen Hindernisses für die nachfolgenden Fahrzeugführer. Diese vom zuerst angehaltenen Fahrzeug ausgehende physische Sperrwirkung für die nachfolgenden Fahrzeugführer ist dem Demonstranten zurechenbar (sogenannte „Zweite-Reihe-Rechtsprechung“, st. Rspr. seit BGHSt 41, 182, gebilligt vom BVerfG Beschl. v. 7. 3. 2011 - 1 BvR 388/05 - NJW 2011, 3020, beck-online, Rn. 20 ff.).

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So liegt der Fall hier, denn auch nach den getroffenen Feststellungen zu den hier verurteilten Taten (oben Ziffern 1 und 2) übte die Angeklagte mit den weiteren Teilnehmern der Sitzblockade zwar mit Blick auf die erste Reihe der anhaltenden Autofahrer keine psychische Zwangswirkung aus, allerdings mit Blick auf die zahlreichen dahinterstehenden Fahrzeugführer, denn für diese bildeten die vorstehenden Fahrzeuge ein unüberwindbares Hindernis - was der Angeklagten zurechenbar ist.

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2. Verwerflich im Sinne des § 240 Abs. 2 StGB ist ein Verhalten, das einen erhöhten Grad an sittlicher Missbilligung erreicht, so dass es als strafwürdiges Unrecht zu bewerten ist. Bei der Beurteilung stehen keine ethischen Maßstäbe im Vordergrund. Mit der Verwerflichkeitsklausel sollen sozialadäquate Verhaltensweisen aus dem Anwendungsbereich der Strafvorschrift ausgeschlossen werden, so dass ausschlaggebend ist, ob ein Verhalten sozial unerträglich bzw. sozialwidrig erscheint (Fischer, StGB, 68. Aufl. 2021, § 240 Rn. 41 f. mit zahlreichen Nachweisen aus der Rspr.).

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Das Bundesverfassungsgericht hat dabei zum Schutz der Versammlungsfreiheit nach Art. 8 GG, dessen Anwendungsbereich auch hier eröffnet ist (nachfolgend a), vor übermäßigen Sanktionen für die Anwendung und Auslegung der Verwerflichkeitsklausel nach § 240 Abs. 2 StGB besondere Anforderungen aufgestellt. Bei der nach § 240 Abs. 2 StGB auf seine Verwerflichkeit zu prüfenden und am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierten Zweck-Mittel-Relation insbesondere die Art und das Maß der Auswirkungen auf betroffene Dritte und deren Grundrechte zu berücksichtigen. Wichtige Abwägungselemente sind hierbei

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- die Dauer und die Intensität der Aktion,

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- deren vorherige Bekanntgabe,

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- Ausweichmöglichkeiten über andere Zufahrten,

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- die Dringlichkeit des blockierten Transports,

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- aber auch der Sachbezug zwischen den in ihrer Fortbewegungsfreiheit beeinträchtigten Personen und dem Protestgegenstand. Das Gewicht solcher demonstrationsspezifischer Umstände ist mit Blick auf das kommunikative Anliegen der Versammlung zu bestimmen, ohne dass dem Strafgericht eine Bewertung zusteht, ob es dieses Anliegen als nützlich und wertvoll einschätzt oder es missbilligt. Stehen die äußere Gestaltung und die durch sie ausgelösten Behinderungen in einem Zusammenhang mit dem Versammlungsthema oder betrifft das Anliegen auch die von der Demonstration nachteilig Betroffenen, kann die Beeinträchtigung ihrer Freiheitsrechte unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände möglicherweise eher sozial erträglich und dann in größerem Maße hinzunehmen sein, als wenn dies nicht der Fall ist. Demgemäß ist im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen, ob und wie weit die Wahl des Versammlungsortes und die konkrete Ausgestaltung der Versammlung sowie die von ihr betroffenen Personen einen auf die Feststellung der Verwerflichkeit einwirkenden Bezug zum Versammlungsthema haben (so zuletzt BVerfG, a. a. O., Rn. 39).

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Gemessen an diesen Maßstäben, sind beide Taten als verwerflich anzusehen (nachfolgend b und c).

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a) Beide in Form einer Sitzblockade durchgeführten Demonstrationen fallen unter den Versammlungsbegriff des Art. 8 GG.

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Eine dem Schutzbereich des Art. 8 GG nicht unterfallende unfriedliche Versammlung liegt nämlich nicht schon bei bloßen Behinderungen Dritter, sondern erst bei aggressiven Ausschreitungen gegen Personen oder Sachen vor (BVerfG, a. a. O, Rn. 33). Eine ohne diese Ausschreitungen abgehaltene Sitzblockade, die die Erregung öffentlicher Aufmerksamkeit für bestimmte politische Belange bezweckt, lässt den Schutz der Versammlungsfreiheit nicht entfallen (so zum dort konkret entschiedenen Fall BVerfG, a. a. O., Rn. 35).

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Die Versammlungen am 07.02.2022 und 11.02.2022 fanden jeweils friedlich und ohne aggressive Ausschreitungen statt. Anhaltspunkte, dass es zu einem unfriedlichen Ablauf - vor oder nach Auflösung der Versammlung (dazu BVerfG, a. a. O. Rn. 35 a. E.) - kam, gab es nach der erfolgten Beweisaufnahme keine. Es handelte sich daher um zwei friedliche Versammlungsgeschehen, die auch ohne vorherige Anmeldung dem Schutz des Art. 8 GG unterfallen. Auch die Ausrichtung auf eine breite öffentliche Aufmerksamkeit der Aktionen lässt den Schutz des Art. 8 GG für die Versammlungen am 07.02.2022 und 11.02.2022 nicht entfallen (vgl. so ausdrücklich BVerfG, a. a. O., Rn. 35).

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b) Auch unter Berücksichtigung der Versammlungsfreiheit ist die Tat der Angeklagten vom 07.02.2022 aber mit Blick auf Art und das Maß der Auswirkungen auf betroffene Dritte und deren Grundrechte als verwerflich anzusehen.

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Die Dauer der Aktion bis zur einspurigen Freigabe Fahrbahn war mit fast einer Stunde, bis zur völligen Freigabe der Fahrbahn mit fast zwei Stunden nicht unerheblich. Die Intensität der Aktion wird zudem dadurch verstärkt, dass die Blockade zur Hauptverkehrszeit und auf einer der Hauptverkehrsadern in Freiburg stattfand, sodass Hunderte von Verkehrsteilnehmer - alle Grundrechtsträger - von der Blockade betroffen waren. Dabei wird die Intensität der Aktion mit Blick auf die hier Angeklagte nicht etwa deshalb gemindert, weil diese sich, anders als andere Versammlungsteilnehmer, nicht mit einer Hand am Boden festklebte. Denn zum einen lag der Aktion ein gemeinsamer Tatplan aller Teilnehmer zu Grunde, sodass sich die Angeklagte die Handlungen der anderen Teilnehmer zurechnen lassen muss. Zum anderen betrifft das Festkleben die Nachtatphase, denn zu diesem Zeitpunkt wäre der Tatbestand der Nötigung durch die Anwesenheit auf der Straße schon vollendet.

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Die Blockade war zudem nicht angekündigt. Auch deshalb bestand zumindest für den Teil der Autofahrer, die zwischen den Abfahrten Schnewlinbrücke und Kronenbrücke zum Stillstand gekommen waren, keinerlei Ausweichmöglichkeiten.

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Zu der Dringlichkeit der Anliegen der blockierten Autofahrer lassen sich bis auf die allgemeine Feststellung, dass die Blockade den morgendlichen Berufsverkehr betraf, keine gesonderten Feststellungen treffen.

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Der Sachbezug zwischen den in ihrer Fortbewegungsfreiheit beeinträchtigten Personen und dem Protestgegenstand ist allenfalls im weitesten Sinne gegeben. Denn je abstrakter das Versammlungsthema gewählt wird, desto mehr ist natürlich jedermann von dem Thema betroffen. Ein allgemeiner Themenbezug, wie hier das Problem der Lebensmittelverschwendung und dessen Zusammenhang zum Klimaschutz, kann sich aus Sicht des Gerichts deshalb jedenfalls im konkreten Fall nicht dergestalt auswirken, dass er für eine soziale Erträglichkeit und gegen die Verwerflichkeit des Tuns streitet. Vielmehr sind die Autofahrer völlig wahllos und außerhalb des Einflusses der Angeklagten und ihrer Mitstreiter betroffen. Ausgehend von dem rechtlich alleine relevanten Zweck der Blockade, nämlich der Instrumentalisierung der Autofahrer zum Objekt der eigenen Meinungsäußerung (vgl. so treffend Fischer, a. a. O., § 240 Rn. 43a), ist ein konkreter der Bezug der beeinträchtigten Personen und zum Protestgegenstand gerade nicht vorhanden.

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Zum Zwecke welcher politischen Meinung die Autofahrer instrumentalisiert werden, darf für das Gericht dabei keine Rolle spielen. Bei der Abwägung im Rahmen der Verwerflichkeitsklausel ist es den Gerichten verwehrt, das kommunikative Anliegen inhaltlich zu bewerten und sein Gewicht in der Abwägung je nachdem zu bestimmen, ob sie die Stellungnahme als nützlich und wertvoll einschätzen und ob das verfolgte Ziel nach gerichtlicher Beurteilung zu billigen ist oder nicht. Eine solche Bewertung verbietet sich, weil der Staat gegenüber der Grundrechtsbetätigung der Bürger auch im Interesse der Offenheit kommunikativer Prozesse inhaltsneutral bleiben muss (BVerfG, Beschl. v. 24. 10. 2001 - 1 BvR 1190/90 - NJW 2002, 1031 - beck-online).

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c) Gleiches gilt für die Tat vom 11.02.2022. Zwar war bei dieser Blockade die Dauer und die Intensität der Blockade im Vergleich zu dem Geschehen vom 07.02.2022 gemindert. Allerdings wird dieser Umstand dadurch entkräftet, dass dies hauptsächlich an dem schnellen und koordinierten Einschreiten der Polizei lag. Auch diese Blockade war nicht angemeldet, fand zum Berufsverkehr auf einer Hauptverkehrsader statt und eine Ausweichmöglichkeit bestand für einen Großteil der betroffenen Autofahrer nicht. Zum weitestgehend fehlenden Sachbezug gilt das oben ausgeführte.

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d) Mit Blick auf die Verwerflichkeitsprüfung allgemein und im Besonderen hinsichtlich des Sachbezugs zwischen beeinträchtigten Personen und Protestgegenstand ist auch ein Vergleich mit den in der verfassungsrechtlichen und obergerichtlichen Fälle, in denen ein solcher Sachbezug - neben den weiteren Kriterien - für das Fehlen einer Verwerflichkeit sorgte, erhellend.

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(1) So hatte das Bundesverfassungsgericht in seiner hier bereits vielfach zitierten Entscheidung vom 07.03.2011 über eine Verfassungsbeschwerde gegen eine strafgerichtliche Verurteilung wegen Nötigung auf Grund der Teilnahme an einer Sitzblockade vom 15. 3. 2004 zu befinden, bei der sich der Beschwerdeführer zusammen mit circa 40 anderen Personen aus Protest gegen die sich abzeichnende militärische Intervention der USA im Irak auf der zu der Rhein Main Military Air Base, dem Luftwaffenstützpunkt der US-amerikanischen Streitkräfte bei Frankfurt a. M., führenden Ellis Road niederließ.

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Der Zusammenhang zwischen Protestgegenstand und beeinträchtigten Personen ist bei dieser Entscheidung anders als im hier entschiedenen Fall bereits auf den ersten Blick erkennbar, wobei bezüglich der weiteren Kriterien bei der Verwerflichkeitsprüfung - in der Intensität und Dauer nicht mit dem hiesigen Fällen vergleichbar - festgehalten ist, dass für die "in mehreren Reihen" Blockierten eine "nicht unerhebliche Wartezeit", möglicherweise aber über einen" nur kurzen Zeitraum", entstand.

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(2) In einem vom OLG Köln, Urt. v. 07.07 1992 (Ss 202 - 203/92 –, juris, nur Orientierungssätze abrufbar) entschiedenen Fall hatten 25 Bergarbeiterfrauen und 15 Kinder, die wegen einer geplanten Zechenstillegung ein Gespräch mit dem Bundeskanzler wünschten, eine lediglich zehn Minuten dauernde Sitzblockade vor der Zufahrt des Bundeskanzleramtes abgehalten, bei der 7 Fahrzeuge außerhalb und 4 Fahrzeuge innerhalb des Geländes betroffen waren, eine Räumung ohne Verzögerung möglich und eine weitere Zufahrt vorhanden war.

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Auch hier liegt der Sachbezug zwischen dem abgelehnten Gespräch mit dem Bundeskanzler und der Blockade der Zufahrt des Bundeskanzleramts ohne Weiteres auf der Hand. Im Übrigen sind die weiteren Kriterien wie Dauer und Intensität nicht einmal im Ansatz mit den hier festgestellten vergleichbar.

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(3) Ein ähnlich direkter Zusammenhang lag in einem vom Bayerischen Obersten Landesgericht am 01.10.1991 (RReg 2 St 115/91 –, juris) entschiedenen Fall vor. Etwa 16 Mitglieder eines losen Zusammenschlusses junger Musiker und Musikerinnen, welche mit Aufführungen von Werken insbesondere klassischer Musik auf gesellschaftliche Missstände hinweisen wollten, setzten sich auf eine Zufahrtsstraße zum Gelände einer (atomaren) Wiederaufbereitungsanlage, um für die Erhaltung einer natürlichen Umwelt zu demonstrieren und auch künftigen Generationen ein Leben ohne Angst vor allem vor den Gefahren radioaktiver Strahlung zu ermöglichen. Die den Behörden bekannte Blockade verhinderte für etwa 10 Minuten, die Weiterfahrt eines einzigen Baustellenfahrzeugs mit sechs Bauarbeitern.

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In auch für den hiesigen Fall bemerkenswerter Wiese stellt das Gericht klar, dass sogar auch bei einer solch kurzen Dauer die Verwerflichkeit bejaht werden könne, wenn es ausführt: "So kann bei der auf einer stark befahrenen Straße stattfindenden Aktion, die sich zwangsläufig auch gegen Unbeteiligte richtet, die Verwerflichkeitsschwelle schon nach kürzerer Zeit überschritten sein als unter den hier gegebenen Umständen." (BayOblG, a. a. O, Rn. 26)

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Auch dies verdeutlicht nochmals in anschaulicher Weise, wieso die Abwägung in den hier entschiedenen Fällen zu der Annahme einer Verwerflichkeit führt, weil die Aktionen der Angeklagten gerade darauf abzielte, möglichst viele Grundrechtsträger zu beeinträchtigen, um eine maximale Aufmerksamkeit für ihr Anliegen zu generieren.

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(4) Das OLG Stuttgart entschied in seinem Urteil vom 19. November 1990 (3 Ss 487/90 –, juris) über zwei 10 und 13 Minuten dauernde Blockaden vor einer von mehreren Zufahrten eines amerikanischen Raketenstützpunktes durch einen (einzigen) Anwohners als Mahnung nach einem Raketenunfall und aus Angst vor der persönlichen Bedrohung seiner Familie vor einer atomaren Katastrophe, wobei der Anwohner die Blockaden widerstandslos nach Eingreifen der Polizei beendete.

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Die Aktionen hatten also einen direkten Bezug zum Protestgegenstand und -ort und waren mit Blick auf Dauer und Intensität nicht mit den hier durchgeführten Blockaden vergleichbar.

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(5) Schließlich hatte auch das OLG Karlsruhe in einer neueren Entscheidung über die (fehlende) Verwerflichkeit einer Blockadeaktion zu befinden (Beschl. v. 08.01.2015 – 1 (8) Ss 510/13 –, juris). Der Entscheidung lag eine versuchte Blockade zweier Tore einer atomaren Wiederaufbereitungsanlage durch 38 Greenpeace-Aktivisten zu Grunde, die sich zum Teil mittels eines Fahrradbügelschlosses mit dem Hals an den Toren festketteten, sodass ein Öffnen des Tores nicht mehr möglich war. Allerdings wurden die blockierten Tore so rechtzeitig von der Polizei geräumt, dass es tatsächlich zu überhaupt keiner Beeinträchtigung der Grundrechte Dritter kam.

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Ein Umstand, der nochmal deutlich veranschaulicht, warum das OLG Karlsruhe in seinem Fall die versuchte Nötigung nicht als verwerflich ansah, dies aber in den hier entschiedenen Fällen, in denen jeweils Hunderte Grundrechtsträger beeinträchtigt waren, anders ist.

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e) In Ergänzung an die geschilderten Beispiele aus der Rechtsprechung soll nochmals betont werden, dass es für das Gericht hier - wie auch die zitierten Gerichte - nicht auf den Inhalt der jeweiligen Protestgegenstände ankam und ankommen durfte, sondern wie aufgezeigt auf eine Abwägung der Versammlungsfreiheit und den betroffenen Rechtsgütern Dritter unter Anwendung der vom Verfassungsgericht entwickelten Kriterien.

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Dies gilt auch vor dem Hintergrund des Art. 20a GG, der festlegt, dass der Staat auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung schützt.

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Zwar hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 24.3.2021 (1 BvR 2656/18, 1 BvR 78/20, 1 BvR 96/20, 1 BvR 288/20 -, juris) klargestellt, dass Art. 20a GG eine justiziable Rechtsnorm ist, die den politischen Prozess zugunsten ökologischer Belange auch mit Blick auf die künftigen Generationen binden soll und dabei aus Art. 20a GG eine objektivrechtliche Schutzpflicht des Staates erwächst, welche auch die Verpflichtung, Leben und Gesundheit vor den Gefahren des Klimawandels zu schützen, beinhaltet (BVerfG, a. a. O.).

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Selbst wenn hieraus aber eine Relevanz für die Verwerflichkeitsprüfung und hierin zu treffende Abwägung folgen würde, würde dies zu keiner anderen rechtlichen Würdigung der hier in Rede stehenden Taten führen. Denn auch hierfür wiegen die unter IV. 2. b) und c) dargestellten konkrete Beeinträchtigungen Dritter zu schwer. 3. Das Verhalten der Angeklagten ist bei beiden Taten auch nicht gerechtfertigt gemäß § 34 StGB. § 34 StGB erlaubt Rechtsgutsverletzungen, wenn sie zur Abwendung einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für ein anderes Rechtsgut dienen und das geschützte Interesse das beeinträchtigte Interesse wesentlich überwiegt, wobei der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten ist. Dem beeinträchtigten Rechtsgutsträger wird damit die Verpflichtung auferlegt, die entsprechende Einbuße widerstandslos hinzunehmen und seine eigene rechtlich geschützte Position aufzuopfern (Erb, in MüKo-StGB, 4. Aufl. 2020, StGB § 34 Rn. 8). Die Auferlegung einer solchen Opferpflicht muss auf begründete Ausnahmefälle beschränkt bleiben: Die grundrechtlich geschützten Positionen des einzelnen stehen in einer freiheitlich orientierten Rechtsordnung nicht zur beliebigen Disposition eines Nützlichkeitsdenkens, das sich auf den gesamtgesellschaftlichen Vorteil oder die Belange Dritter bezieht (Erb, a. a. O., § 34 Rn. 9). § 34 StGB begründet prinzipiell kein Recht des einzelnen, aus seinen persönlichen Glaubens- und Gewissensüberzeugungen notstandsfähige Interessen zu generieren und auf Kosten fremder Rechtsgüter durchzusetzen (Erb, a. a. O., § 34 Rn. 66). Im Ergebnis ist das Greifen der Notstandsregelung damit unter Verweis auf die obigen Ausführungen im Rahmen der Verwerflichkeitsprüfung spätestens im Rahmen der gebotenen Abwägung der widerstreitenden Rechtsgüter zu verneinen, wobei neben diesen Aspekten insbesondere der Vorrang staatlicher Abhilfemaßnahmen zu berücksichtigen ist. Der Kampf für Klimaschutzmaßnahmen unter Hinweis darauf, dass das staatliche Handeln bislang nicht ausreichend sei, rechtfertigt nicht, das Recht beliebiger einzelner auf freie Fortbewegung und mitunter freie Ausübung der beruflichen Tätigkeit zu verletzen.

V.

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Bei der Strafzumessung war jeweils der Strafrahmen des § 240 Abs. 1 StGB eröffnet, der Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren vorsieht. Allgemein wurde bei beiden Taten strafmildernd berücksichtigt, dass die Taten bereits über 9 Monate zurückliegen, ohne dass dieser Zeitablauf der Sphäre der Angeklagten zuzurechnen ist, die Angeklagte nicht vorbestraft ist und sich im letzten Wort dahingehend äußerte, dass ihr ihre Handlungen jedenfalls mit Blick auf die blockierten Autofahrer leid tue. Auch der friedliche, nicht aggressive Charakter der Blockaden auch nach Eintreffen der Polizei und die - nicht von Erfolg gekrönten - Bemühungen der Teilnehmer der Blockade, für eine Rettungsgasse zu sorgen, wurde bei beiden Taten zu Gunsten der Angeklagten berücksichtigt. Bei der Tat vom 11.02.2022 wirkte sich zudem das Nachtatverhalten der Angeklagten, also das freiwillige Verlassen der Fahrbahn nach Aufforderung durch die Polizei, strafmildernd aus. Allerdings beging sie diese Tat trotz des bereits am 07.02.2022 erteilten Hinweises der Polizei, dass ein strafrechtlich relevantes Handeln vorliege, was sich bei der am 11.02.2022 dennoch begangenen Tat wiederum strafschärfend auswirkte.

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In Abwägung dieser Umstände und maßgeblich anhand des Nachtatverhaltens differenziert, hielt das Gericht folgende Einzelstrafen für tat- und schuldangemessen:

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- Tat vom 07.02.2022 (oben Ziffer 1.): 25 Tagessätze zu je 10 Euro

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- Tat vom 11.02.2022 (oben Ziffer 2.): 15 Tagessätze zu je 10 Euro

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Unter nochmaliger Abwägung aller für und gegen die Angeklagte sprechenden Umstände fasste das Gericht die Einzelstrafen gemäß § 54 StGB wegen der Gleichartigkeit der beiden Taten mit Blick auf Anlass, Zeit und Ort verhältnismäßig eng zu einer Gesamtgeldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 10 Euro zusammen.

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Die Bestimmung der Tagessatzhöhe hat das Gericht gemäß § 40 Abs. 2 StGB unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Angeklagten getroffen und ging dabei von dem Nettoeinkommen aus, das die Angeklagte durchschnittlich an einem Tag hat oder haben könnte. Zu dem Einkommen zählen dabei allgemein neben Arbeitslohn auch staatliche Sozialleistungen und Naturalbezüge wie freie Verpflegung und Wohnung. Von dem Nettoeinkommen sind insbesondere angemessene Leistungen an Unterhaltsberechtigte abzuziehen, nicht aber allgemeine Kosten der Lebensführung wie z.B. Miete. Rechnerisch ergäbe sich damit vorliegend eine Tagessatzhöhe von 30 Euro (900:30, kein Abzug der Miete). Doch ist es aus Gründen der Verhältnismäßigkeit und des Gleichbehandlungsgrundsatzes geboten, bei Beziehern geringer Einkommen oder, wie hier, staatlicher Unterstützung, von der rechnerischen Tagessatzhöhe einen Abschlag zu machen. Denn auch bei Beziehern von Arbeitslosengeld II wird regelmäßig eine Tagessatzhöhe von 10 Euro festgesetzt, obwohl diese neben Barleistungen in Höhe von derzeit etwa 450 Euro (Regelsatz) noch die angemessene Miete bezahlt erhalten, so dass rechnerisch ein Tagessatz von ca. 20 bis 25 Euro festzusetzen wäre. Bezieher von niedrigen Arbeitseinkommen oder niedrigen anderen staatlichen Leistungen dürfen nicht schlechter gestellt werden. Zumal hier bei der Besonderheit der BAföG-Leistungen die Hälfte der ausgezahlten Leistungen ein staatliches Darlehen ist, das nach Abschluss des Studiums ohnehin zurückgezahlt werden muss.

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Das Gericht hat geprüft, ob die Verurteilung zu der Gesamtgeldstrafe gemäß § 59 StGB wegen besonderer Umstände der Tat und der Persönlichkeit der Angeklagten vorbehalten werden kann. Hierfür müsste jedoch zu erwarten sein, dass die Angeklagte auch ohne Verurteilung zu Strafe keine Straftaten mehr begehen wird (§ 59 Abs. 1 Nr. 1 StGB). Diese positive Sozialprognose kann hier nicht angenommen werden. Denn die Angeklagte teilte in ihrer Einlassung mit, sie schließe nicht aus, wieder an entsprechenden Blockaden teilzunehmen und machte deutlich, dass sie „zivilen Ungehorsam“ bewusst als Mittel in Kauf nehme zur Verfolgung der politischen Ziele.

VI.

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Die Kostenfolge beruht auf den §§ 464, 465 Abs. 1 StPO.