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AG Freiburg (Breisgau)·26 Cs 530 Js 2497/16 (2)·26.04.2018

Beleidigung: Strafbarkeit des Postens einer Fotomontage des Nürnberger Hauptkriegsverbrecherprozesses

StrafrechtAllgemeines StrafrechtOrdnungswidrigkeitenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte stellte auf einem öffentlich einsehbaren Facebook-Profil eine erkennbare Fotomontage des Nürnberger Hauptkriegsverbrecherprozesses ein, in der die Köpfe historischer Angeklagter durch die von Politikern ersetzt waren, und kommentierte dies u.a. mit „Türken Özi“. Streitentscheidend war, ob die Gesamtäußerung als satirisch-politische Meinung/Kunst (Art. 5 GG) geschützt oder als Beleidigung strafbar ist. Das Gericht bejahte eine erhebliche ehrverletzende Kundgabe von Missachtung mit hinreichendem Personalbezug und sah mangels konkreten personenbezogenen Anlassbezugs die Abwägung zugunsten des Ehrschutzes. Der Angeklagte wurde wegen Beleidigung in fünf tateinheitlichen Fällen zu 90 Tagessätzen verurteilt; Auslagen wegen einer rechtswidrigen Durchsuchung trägt die Staatskasse.

Ausgang: Verurteilung wegen Beleidigung in fünf tateinheitlichen Fällen zu 90 Tagessätzen; Kosten überwiegend dem Angeklagten auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Posten einer als Fotomontage erkennbaren Darstellung, die identifizierbare Personen in die Rolle der Angeklagten des Nürnberger Hauptkriegsverbrecherprozesses versetzt, kann eine Kundgabe von Missachtung i.S.d. § 185 StGB sein.

2

Für die Strafbarkeit wegen Beleidigung ist ein hinreichender personaler Bezug erforderlich; dieser ist auch bei pauschaler Verhöhnung „der politischen Klasse“ gegeben, wenn die Betroffenen individualisierbar dargestellt werden.

3

Bei Äußerungsdelikten ist die Auslegung des objektiven Sinngehalts anhand des Verständnisses eines unbefangenen Dritten unter Einbeziehung der Begleitumstände vorzunehmen; bei mehreren vertretbaren Deutungen ist der grundrechtsfreundlichen Auslegung grundsätzlich der Vorzug zu geben.

4

Im politischen Meinungskampf kann eine Ehrkränkung nur dann hingenommen werden, wenn ein hinreichend erkennbarer Anlassbezug zu einer politischen Handlung besteht; je schwerer die Ehrverletzung, desto gewichtiger muss der Anlassbezug sein.

5

Verleiht die begleitende Kommentierung einer satirischen Darstellung der Gesamtäußerung ein persönlich schmähendes bzw. rassistisches Gepräge, kann in der Abwägung der Persönlichkeitsschutz gegenüber Art. 5 Abs. 1 und Abs. 3 GG überwiegen.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 52 StGB§ 185 StGB§ 194 Abs 1 S 1 StGB§ Art 2 Abs 1 GG§ 185 StGB§ Art. 5 GG

Vorinstanzen

nachgehend OLG Karlsruhe 2. Strafsenat, 18. Januar 2023, 2 Rv 34 Ss 589/22, Urteil

nachgehend LG Freiburg (Breisgau) 17. Kleine Strafkammer, 25. Oktober 2023, 9/23 17 NBs 530 Js 2497/16 (2), ..., Urteil

Leitsatz

1. Das Posten einer als solcher erkennbaren Fotomontage einer Abbildung der Angeklagten des Nürnberger Hauptkriegsverbrecherprozesses auf der Anklagebank, bei der die Köpfe der historischen Angeklagten mit denen zeitgenössischer Politiker ausgewechselt wurden, kann eine Kundgabe von Missachtung i.S. von § 185 StGB darstellen (dazu IV.).(Rn.41)

2. Um Ausdruck der Missachtung mit der Eignung zur Herabsetzung des personalen und sozialen Geltungswertes zu sein, ist es zunächst erforderlich, dass ein hinreichend personaler Bezug vorliegt (IV.1).(Rn.44)

3. Steht ein Äußerungsdelikt in Frage, so verlangt Art. 5 GG darüber hinaus insgesamt eine Gewichtung der Beeinträchtigung, die der Meinungsfreiheit des sich Äußernden einerseits und der persönlichen Ehre des von der Äußerung Betroffenen andererseits droht (vgl. BVerfG, 15. Januar 1958, 1 BvR 400/51, BVerfGE 7, 198 <212> und BVerfG, 10. Oktober 1005, 1 BvR 1476/91, 1 BvR 102/92, 1 BvR 221/92, BVerfGE 93, 266 <293>). Dabei ist zu beachten, dass in Fragen, die die Öffentlichkeit wesentlich berühren, eine Vermutung zugunsten der freien Rede spricht (BVerfG, Beschluss vom 13. April 1994, 1 BvR 23/94, BVerfGE 90, 241, Rdnr. 29, juris), die damit auch „politisch unkorrekte“ Äußerungen umfassen kann (IV. 2.b)).(Rn.49)

4. Voraussetzung für eine im politischen Raum hinzunehmende Ehrkränkung ist allerdings, dass ein hinreichender Anlassbezug zu einer politischen Handlung erkennbar ist. Je erheblicher die Ehrverletzung ist, desto bedeutsamer muss ferner der Anlassbezug sein (IV. 2)).(Rn.50)

5. Bei der mit der Fotomontage verbundenen Gesamtäußerung liegt zwar ein allgemeiner, jedoch kein konkreter personenbezogener Anlassbezug vor. Dieser ist angesichts der Erheblichkeit der Ehrverletzung nicht als hinreichend anzusehen (IV.3).(Rn.51)

6. Jedenfalls die Kommentierung der Fotomontage „mit...Türken Özi...“ gibt der Gesamtäußerung ein insgesamt rassistisches und persönlich schmähendes Gepräge und führt dazu, dass der Persönlichkeitsschutz der geschmähten Politiker vorgeht (IV.3.c)).(Rn.64)

7. Im Rahmen der Strafzumessung war der Umstand maßgeblich zu würdigen, dass der Angeklagte seine politisch motivierten Äußerungen nicht als Privatperson, sondern unter dem Profil „... (Rechtsanwalt)“ postete und damit die Seriosität seines gesamten Berufsstandes in die argumentative Waagschale warf. Dadurch hat er dem Ansehen der Stellung eines Rechtsanwalts, der eine wichtige Funktion als unabhängiges Organ der Rechtspflege (§ 1 BRAO) mit Mäßigungsobliegenheiten einnimmt, sowie der Rechtspflege insgesamt erheblich geschadet (V.2).(Rn.73)

Orientierungssatz

Gegen das Urteil wurde Berufung eingelegt.

Tenor

1)

Der Angeklagte wird wegen Beleidigung

in fünf tateinheitlichen Fällen

zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je … Euro verurteilt.

2)

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen. Davon ausgenommen sind die notwendigen Auslagen, die dem Angeklagten infolge der rechtswidrigen Durchsuchung in seiner Privatwohnung am 13.10.2016 aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts Karlsruhe vom 01.09.2016 erwachsen sind und dafür aus der Staatskasse zu entschädigen ist.

Angewandte Vorschriften:

§§ 185, 194 Abs. 1 S. 1, 52 StGB

Gründe

I.

1

1. Der ledige und zum Zeitpunkt der mündlichen Hauptverhandlung 37 Jahre alte Angeklagte ist als selbstständiger niedergelassener Rechtsanwalt mit Tätigkeitschwerpunkten im Straf- und Verwaltungsrecht tätig.

2

2. Der Angeklagte war nach eigenen Angaben von Beginn (2013) an bei der Alternative für Deutschland (AfD) dabei und in Baden-Württemberg auch im Partei-Schiedsgericht der AfD tätig. Er selber rechnete sich dem sog. patriotischen Lager zu, für das er sich stark engagiert habe. Er nutzte 2015 - im Kontext mit vielen in 2015 aktuellen gesellschafts- und rechtspolitischen Fragen - das soziale Netzwerk Facebook, um politische Propaganda zu verbreiten und sich und andere zu informieren. Dabei, so der Angeklagte, habe politische Korrektheit keine maßgebliche Rolle gespielt. Er habe kein Blatt vor den Mund genommen, was dazu geführt habe, dass er immer wieder in die Schlagzeilen geraten sei.

3

Er äußerte sich in seinen Facebook Postings unter dem Profil „... (Rechtsanwalt) zunächst kritisch über die etablierten Parteien, deren Einheitsmeinung anzugreifen er als seine Aufgabe und Verpflichtung des „homo politicus“ begriff. Folgende Äußerungen sind beispielhaft für das darauf bezogene politische Engagement des Angeklagten:

4

Am 20.04.2015 folgte er einer Äußerung Frohnmaiers, die AfD sei das „Korrektiv der erstarrten Parteienlandschaft“ und bewertete dessen gewählte Begrifflichkeit der „grün-roten Nationalborderliner in Stuttgart“ dabei als „sehr treffend“. Am 08.06.2015 wurde vom Angeklagten mitgeteilt, es sei „sehr richtig“, dass der Nazi-Vorwurf ein Ritterschlag und man langweilig sei, wenn man noch nie in die rechtsradikale Ecke gestellt worden sei. Am 22. Juli 2015 teilte der Angeklagte einen Link zu „Techniken des Meinungs- und Empörungsmanagements“. Auch auf Thomas Fischer, den er am 04.08.2015 als „höchstrangigen Richterrebell der BRD“ bezeichnete, nahm er immer wieder positiv Bezug. Am 19. Oktober teilte er, dass das Bundesverfassungsgericht die Meinungsfreiheit im Internet gestärkt habe.

5

Ferner wandte er sich kritisch gegen die Flüchtlingspolitik in Deutschland und deren Umsetzung in … u.a. wie folgt:

6

Am 10.08.2015 teilte er eine Erklärung der AfD-Kreisgeschäftsstelle …, der zufolge sich der … Gemeinderat in Flüchtlingsfragen „kastriere“ und eine Satzungsänderung der Stadt … (§ 15 a) zu weitreichend sei, die dem Oberbürgermeister die Ermächtigung erteile, wichtige Entscheidungen in Fragen der Flüchtlingsunterbringung im Alleingang zu treffen. Am 21.09.2015 unterzeichnete er eine Online-Petition, die ein Misstrauensvotum und die sofortige Amtsenthebung von Angela Merkel forderte. Die massenhafte Einwanderung von Flüchtlingen sei ferner eine „regulative Katastrophe“ gewesen (06.10.2015). Am 26.10.2015 forderte er, die Bundespolizei dürfe nicht weiter von der Bundesregierung daran gehindert werden, Ausländer, die ohne Aufenthaltstitel nach Deutschland kämen, zurückzuweisen.

7

Zu den Terroranschlägen in Paris vom 13.11.2015 postete der Angeklagte am 14.11.2015 Solidaritätsbekundungen, aber auch schwarz-weiße Bilder mit den Schriftzügen „ES REICHT“ und „DEFEND“, letztes untermalt mit einer Schusswaffe.

8

Positive Bezugnahmen finden sich wiederholt auf die Junge Freiheit, die sog. Patriotische Plattform sowie Björn Höcke. Am 22. Oktober 2015 teilte der Angeklagte eine Protestnote des Vorstandes der Patriotischen Plattform, in der die Kritik von Frauke Petry an jenem für seinen Auftritt bei Günther Jauch als „falsch und überflüssig“ bezeichnet wird.

9

Bundesweite Bekanntheit erlangte der Angeklagte für Äußerungen, in denen er den früheren amerikanischen Präsidenten Barack Obama als „Quotenneger“ bezeichnete und ferner die Einschätzung verbreitete, die AfD unterscheide sich von der NPD nicht so sehr durch die Inhalte, als vielmehr durch ihr bürgerliches Unterstützungsumfeld. Ein gegen den Angeklagten angestrengtes AfD-Ausschlussverfahren wurde Ende 2014 eingestellt.

10

3. Ausweislich der Auskunft aus dem Bundeszentralregister vom 04.10.2017 ist der Angeklagte strafrechtlich bislang nicht in Erscheinung getreten.

II.

11

1. Das Jahr 2015 war für die AfD, die 2013 als Euro-kritische Partei ohne Ausrichtung nach rechts oder links gegründet, in der Öffentlichkeit durch Bernd Lucke und Hans-Olaf Henkel wahrgenommen worden war und bei ihrem ersten Antritt zur Bundestagswahl 2013 aus dem Stand 4,7 Prozent der abgegebenen Wählerstimmen auf sich hatte vereinigen können, ein Jahr des Umbruchs. Frauke Petry wurde im Juli 2015 zur neuen Bundesvorsitzenden gewählt, Bernd Lucke spaltete sich mit einem wirtschaftsliberalen Flügel ab und Hans-Olaf Henkel trat aus der Partei aus. In der Folge wurde von Politikern und den Medien die Frage nach einem Rechtsruck in der AfD immer wieder aufgeworfen und Kooperationen bzw. die Unterstützung mit der Ende 2014 entstandenen PEGIDA-Bewegung und eine befürchtete Nähe zur NPD kritisiert. Der beanstandete Rechtsruck der AfD wurde in der öffentlichen Diskussion insbesondere an einzelnen Personen, insb. an Björn Höcke, festgemacht, den der Angeklagte auf seinem Facebook-Profil unterstützte und dessen Auftritte und Äußerungen er verbreitete. Parallel dazu wurde in der öffentlichen Debatte anlässlich von Ausschreitungen gegen Flüchtlinge eine härte Tonart angeschlagen. Der damalige Bundespräsident Gauck sprach von „Dunkeldeutschland“, der damalige Außenminister Sigmar Gabriel von „Pack und Mob“, den man einsperren müsse. In einer politischen Nachbetrachtung räumte der Geschädigte Dr. Hofreiter am 07.06.2016 später ein, dass insoweit allgemeiner Grund zur Selbstkritik bezogen auf den Umgang mit der AfD und deren Wählern bestehe. Viele seien in eine rechte Ecke verbannt worden, weil sie der Flüchtlingspolitik der Kanzlerin skeptisch gegenübergestanden hätten, und nicht jede Meinung, die man für grundlegend falsch halte, sei gleich rechtsradikal.

12

Die verfahrensgegenständliche Fotomontage wurde im Herbst 2015 zu einem Zeitpunkt gepostet, in dem in Deutschland kontrovers über die Flüchtlingspolitik der Bundeskanzlerin debattiert wurde. Ob die als sog. Grenzöffnung vom 04.09.2015 in die gesellschafts- und rechtspolitische Diskussion dazu eingegangene Entscheidung der Bundeskanzlerin, bezogen auf die Frage der Anordnungskompetenz und ihre Vereinbarkeit mit sonstigem nationalen, europäischen und Verfassungsrecht rechtswidrig war oder nicht, wurde dabei höchstrichterlich nicht geklärt, da die CSU - trotz gegenteiliger Ankündigungen - das Bundesverfassungsgericht zu dieser Frage nicht anrief. Jedenfalls von namhaften Politikern, Juristen und Journalisten wurde die Flüchtlingspolitik der Bundeskanzlerin aus dem Jahr 2015 als rechtswidrig erachtet.

13

Kurz vor dem verfahrensgegenständlichen Posting wurde Paris am 13.11.2015 durch koordinierte und politisch motivierte Attentate an fünf verschiedenen Orten von Terroranschlägen erschüttert, bei denen nach Angaben der französischen Regierung 130 Menschen getötet und 683 verletzt, darunter mindestens 97 schwer verletzt wurden. Zu den Anschlägen bekannte sich die terroristische Vereinigung „Islamischer Staat“. Nach den Terroranschlägen vom 13.11.2015 ordnete der französische Staatspräsident Hollande eine Verstärkung der Luftschläge gegen die vom sog. „Islamischen Staat“ kontrollierten Gebiete im Nahen Osten an.

14

Die Bundesregierung gab am 28.11.2015 bekannt, sie wolle sechs Tornado-Aufklärungsflugzeuge und eine Fregatte entsenden. Am 04.12.2015 beschloss der Deutsche Bundestag den Einsatz von bis zu 1.200 Soldaten. Am 11.12.2015, also über drei Wochen nach dem Posting des Angeklagten, wurde das verfahrensgegenständliche Foto in leicht abgeänderter Form (u.a. der damalige Bundesminister des Auswärtigen Frank-Walter Steinmeier statt Dr. Ralf Stegner, Dr. Ursula von der Leyen statt Katrin Göring-Eckardt, Dr. Ursula von der Leyen an anderer Stelle, kein Dr. Wolfgang Schäuble, keine Friede Springer) von der politisch links orientierten Internetseite verwendet und - mit der abgeänderten Fotomontage illustriert - der Vorwurf erhoben, mit der parlamentarischen Entscheidung, 1.200 Soldaten zu entsenden, beteilige sich Deutschland an einem Angriffskrieg und der „Bundestag begehe eine schwere Straftat“. Die Terroranschläge in Paris, so die Begründung, gingen nicht auf Syrien zurück und stellten mithin keinen kriegsgleichen Angriff eines staatlichen Feindes auf Frankreich dar, so dass die geplante Militäraktion einen verfassungswidrigen Angriffskrieg gegen Syrien darstelle. Allerdings scheint dieser Veröffentlichung entgangen zu sein, dass jedenfalls die abgebildeten grünen Politiker nicht für eine deutsche Beteiligung gestimmt haben. Die Geschädigten Dr. Stegner und Dr. Fischer waren an dieser Entscheidung gar nicht beteiligt, der Geschädigte Özdemir hat sich enthalten und die Geschädigten Roth und Dr. Hofreiter haben dagegen gestimmt, wobei sich der Geschädigte Dr. Hofreiter anlässlich der Debatte im Deutschen Bundestag als Redner sogar ausdrücklich gegen den Einsatz ausgesprochen hat (vgl. Plenarprotokoll 18/144 des Deutschen Bundestages, Stenographischer Bericht, 144. Sitzung, 04.12.2015).

15

Die Staatsanwaltschaft Karlsruhe hat wegen der späteren Verbreitung der Fotomontage durch ... jedoch keine Ermittlungsverfahren eingeleitet, ebenso wenig gegen die „Liker“ und „Teiler“ der hier vom Angeklagten geposteten Fotomontage, und hat erklärt, das hier geführte Verfahren sei das einzige personengeführte Verfahren, das von der Staatsanwaltschaft Karlsruhe nach Beauftragung mit der entsprechenden Überprüfung einer Einleitung durch die Generalstaatsanwaltschaft betrieben worden sei.

16

2. Am 18.11.2015 stellte der Angeklagte als Nutzer des Facebook-Profils „... (Rechtsanwalt) als Titelbild für dieses öffentlich einsehbare Facebook-Profil eine schwarz-weiße Fotomontage eines bekannten Pressefotos des Nürnberger Prozesses gegen die NS-Hauptkriegsverbrecher ein.

17

Auf diesem Foto ist zentral die Anklagebank zu sehen. Auf die Körper der angeklagten historischen Hauptkriegsverbrecher sind - nicht eine historische Tatsache vortäuschend, sondern als Fotomontage gut erkennbar - die Köpfe bundesdeutscher zeitgenössischer Politiker und im politischen Kontext auftretender Personen gesetzt. Vor der Anklagebank sind weitere Prozessbeteiligte oder Zuschauer abgebildet, hinter der Anklagebank stehendes historisches Wachpersonal. Auf der Fotomontage finden sich insbesondere von links unten nach rechts

28

und von links oben nach rechts

35

Der Angeklagte kommentierte die Fotomontage mit den Worten „mit Asyl-Siggi Türken Özi und Bundesgaukler - Hauptanklagepunkt: üble Nachrede“. Der Angeklagte handelte nicht, um wie an anderer Stelle die deutsche Flüchtlingspolitik oder etwa eine deutsche Beteiligung an kriegerischen Auslandseinsätzen zu kritisieren. Der Angeklagte handelte beim Einstellen und Kommentieren der Fotomontage vielmehr aus dem Impuls heraus, dass er es im Kontext „witzig“ fand, dass die abgebildeten Personen dort säßen, weil diese ihrerseits andere Leute beleidigt hätten und ihnen deswegen der Prozess gemacht werde. Er habe den Spies umdrehen wollen. Die Grünen-Politiker und SPD-Politiker, die ihn angezeigt hätten, würden jeden Tag andere - auch ihn - des „Nazismus“ verdächtigen und sagten immer, sie - auch der Angeklagte - wollten das gleiche wie ’44, also Deutschland wieder zu einem Nazistaat machen, und wenn sie - auch der Angeklagte - nicht gestoppt würden, werde es genau wie früher.

36

Dabei hielt es der Angeklagte ferner für möglich und nahm dies billigend in Kauf, dass seine Äußerung nach ihrem objektiven Sinn eine Missachtung darstellt und geeignet war, die auf der Fotomontage abgebildeten Personen persönlich in ihrer Ehre herabzusetzen und ihnen gegenüber seine Missbilligung auszudrücken.

37

Am 20.11.2015 kommentierte der Angeklagte in seinem Chat zum geposteten Bild auf den vorangegangenen Kommentar („Die sollen dann aber auch vom Richter als „schäbige Lumpen“ bezeichnet werden“), dass das mit schäbiger Lump „nicht in Nürnberg“, sondern in Leipzig gewesen sei. Das Schäbige-Lump-Zitat geht auf Roland Freisler, den ehemaligen Präsidenten des Volksgerichtshofs, zurück und erfolgte in dem seinerzeit auf Hitlers Veranlassung gefilmten Schauprozess gegen die Verschwörer des 20. Juli 1944, konkret gegen Graf Schwerin von Schwanenfeld und dürfte im Übrigen bezogen auf die Örtlichkeit in Berlin-Schönefeld stattgefunden haben.

38

Der Angeklagte erachtete das Posten und Kommentieren von seinem vom Grundgesetz geschützten Recht auf Meinungs- und Kunstfreiheit umfasst. Bei gehöriger Anspannung seines Gewissens oder einer - ihm aufgrund seiner juristischen Befähigung möglichen Recherche - hätte er jedoch ohne Weiteres erkennen können, dass hier - bei der gebotenen Abwägung zwischen der Kunst- und Meinungsfreiheit einerseits und dem Ehrschutz andererseits - kein hinreichender Anlassbezug für die erfolgten schwerwiegenden Beleidigungen mit erheblicher Außenwirkung bestand und die von ihm vorgenommene Kommentierung der geposteten Fotomontage - insbesondere durch die Verwendung des Begriffes „Türken Ozi“ - dieser insgesamt ein rassistisches und persönlich schmähendes Gepräge gab.

39

Anders als dem Angeklagten mit Strafbefehl des Amtsgerichts Freiburg vom 06.12.2017 - im Rahmen eines tateinheitlichen Geschehens - vorgeworfen worden war, hat er jedoch nicht am 27.11.2015 - unter erneutem Posten der verfahrensgegenständlichen Fotomontage - damit zu einem Artikel des Online-Blogs „…“ verlinkt, in dem die gezeigten Politiker als Rassenvernichtungswaffen bezeichnet worden sind. Die Staatsanwaltschaft hat dazu erklärt, bei dem Vorwurf, die gezeigten Politiker seien im verlinkten Artikel als Rassenvernichtungswaffen bezeichnet worden, habe es sich um ein Versehen gehandelt. Von dem Einholen einer zusätzlichen dienstlichen Stellungnahme der Richterin, die den Strafbefehl erlassen hat, wurde abgesehen.

40

3. Die vom Angeklagten gepostete Fotomontage wurde von seinem Facebook-Profil „... (Rechtsanwalt) von mindestens 67 Nutzern „geliked“ und von 89 Personen geteilt." Das Titelbild war noch bis 16.06.2016 für jeden Facebook-Nutzer - also nicht nur für die Facebook-Freunde des Angeklagten - sichtbar.

IV.

41

Durch das Posten der kommentierten Fotomontage hat sich der Angeklagte der Beleidigung in fünf tateinheitlichen Fällen nach §§ 185, 194 Abs. 1 S. 1, 52 StGB strafbar gemacht. Im Einzelnen:

42

Beleidigung i.S.d. § 185 StGB ist die Kundgabe von Nichtachtung oder Missachtung gegenüber einem anderen in der Weise, dass dem Betroffenen - sei es durch Äußerung eines herabsetzenden Werturteils unmittelbar diesem gegenüber, sei es durch Äußerung eines solchen in Bezug auf diesen einer dritten Person gegenüber - der ethische, personale und soziale Geltungswert ganz oder teilweise abgesprochen und dadurch dessen grundsätzlich uneingeschränkter Ehr- und Achtungsanspruch verletzt oder gefährdet wird (BGHSt 1, 288; 11, 67; 36, 145; Lenckner/Eisele in Schönke-Schröder, StGB, 29. Aufl., § 185, Rdnr. 2 m.w.N.). Ob eine Äußerung beleidigenden Inhalt hat, ist unter Berücksichtigung aller das Tatgeschehen maßgeblich prägenden äußeren und - soweit diese nach außen erkennbar geworden sind - inneren Umstände des Einzelfalls - insbesondere der Anschauungen und sprachlichen Gebräuche der Beteiligten, der sprachlichen und gesellschaftlichen Ebene sowie der konkreten Situation, in der die Äußerung getätigt wurde, der Art der Beziehung zwischen den Beteiligten sowie des Gewichts, dass dem Vorgang beizumessen ist - allein nach deren durch Auslegung zu ermittelndem objektivem Sinngehalt zu bestimmen. Maßstab für die insoweit vorzunehmende Auslegung ist, wie ein alle maßgeblichen tatprägenden Umstände kennender unbefangener verständiger Dritter die Äußerung versteht. Auf die subjektive Sicht und Bewertung des Adressaten sowie auf nach außen nicht hervorgetretene Vorstellungen, Absichten und Motive des sich Äußernden kommt es nicht an (BGHSt 19, 235; OLG Karlsruhe NStZ 2005, 158 sowie Urteil v. 19.07.2012 - 1(8) Ss 64/12 - AK 40/12 -, juris; Lenckner/Eisele a.a.O. § 185, Rdnr. 8; Fischer, StGB, 64. Aufl. § 185 Rdnr. 8 - jew. m.w.N.; so zum Vorgenannten insgesamt OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18. September 2015 - 1 (8) Ss 654/14 -, Rdnr. 6, juris).

43

Lassen der sprachliche Zusammenhang und die bestimmenden außertextlichen Begleitumstände der inkriminierten Äußerung mehrere Auslegungen zu, sind alle in Frage kommenden, nicht von vornherein fernliegenden alternativen Deutungsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (BVerfGE 93, 266; BVerfG NJW 1990, 383; 2001, 3613; 2002, 3315; BayObLG NJW 2005, 1291). Dabei ist bereits bei der Prüfung und Bewertung der objektiven Tatbestandsmäßigkeit der Beleidigung der wertsetzenden Bedeutung des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) Rechnung zu tragen (BVerfG a.a.O.). Lässt der durch Auslegung zu ermittelnde objektive Sinngehalt einer Äußerung eine Deutung zu, welche diese auch unter Beachtung des und in Abwägung mit dem gleichermaßen grundrechtlich gewährleisteten kollidierenden Ehr- und Achtungsanspruch des Betroffenen unter den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG stellt und damit bereits die Tatbestandsmäßigkeit der Beleidigung entfallen lässt, ist dieser Deutung grundsätzlich und regelmäßig der Vorzug zu geben (BVerfG a.a.O.; BayObLG a.a.O.). Soll eine nach Wortsinn und bestimmenden Begleitumständen in Betracht kommende, nicht fernliegende und dem Täter günstige Deutungsvariante, insbesondere eine solche, welche dem Grundrecht auf Meinungsfreiheit bereits auf der Ebene des objektiven Tatbestands der Beleidigung Geltung verschaffen und diesen damit entfallen lassen kann, ausgeschlossen werden, bedarf dies der besonderen Darlegung und Begründung (BVerfG a.a.O.; Fischer a.a.O., § 193, Rdnr. 5 m.w.N.; so zum Vorgenannten insgesamt OLG Karlsruhe a.a.O.).

44

1. Um Ausdruck der Missachtung mit der Eignung zur Herabsetzung des personalen und sozialen Geltungswertes zu sein ist es zunächst erforderlich, dass ein hinreichend personaler Bezug vorliegt. Hier wird durch die Vielzahl der persönlich dargestellten Politiker zwar auch die politische Klasse als solche verhöhnt; dadurch, dass die einzelnen Politiker aber ohne Weiteres individualisierbar sind, bleibt der erforderliche personale Bezug für die jeweiligen Ehrverletzungen der einzelnen Geschädigten noch hinreichend erkennbar.

45

2. Im vorliegenden Fall lässt der durch Auslegung zu ermittelnde objektive Sinngehalt der Gesamtäußerung keine Deutung mehr zu, welche diese auch unter Beachtung des und in Abwägung mit dem gleichermaßen grundrechtlich gewährleisteten kollidierenden Ehr- und Achtungsanspruch des Betroffenen unter den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 S. 1, Abs.3 GG stellt und damit bereits die Tatbestandsmäßigkeit der Beleidigung entfallen lassen könnte. Sie ist vielmehr geeignet, die genannten Politiker konkret in ihrem berechtigten Ehranspruch herabzusetzen.

46

a) Die inkriminierte Gesamtäußerung fällt hier zunächst in den Schutzbereich des Grundrechts auf Meinungsfreiheit, Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG. Sie ist durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens und des Meinens geprägt und deshalb als Werturteil anzusehen. Dass die verfremdete Darstellung der Fotomontage hier keine historische Tatsache darstellen soll, ist offenkundig; es geht hier nicht um die Kategorie der historischen Richtigkeit, also insbesondere nicht um die Frage, ob sich die dargestellten Inhalte als wahr oder unwahr erweisen.

47

Auch die polemische oder verletzende Formulierung einer Aussage entzieht diese grundsätzlich nicht dem Schutzbereich des Grundrechts (vgl. BVerfGE 54, 129 <138 f.>; 93, 266 <289>). Als satirische Überspitzung genießt sie vielmehr grundsätzlich den Schutz des Grundrechts der Meinungsfreiheit, ohne dass es darauf ankommt, ob die Äußerung begründet oder grundlos, emotional oder rational ist, als wertvoll oder wertlos, gefährlich oder harmlos eingeschätzt wird. Der Schutz des Grundrechts des Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG erstreckt sich dabei auch auf die Form der Aussage und ist insbesondere auch dann gewährleistet, wenn sich die Meinung als Kunst, hier als Satire mit den ihr eigenen Formen der Übertreibung und Überspitzung darstellt. Eine Meinungsäußerung verliert den grundrechtlichen Schutz anders gewendet demnach nicht dadurch, dass sie scharf, verletzend und überspitzt formuliert wird. Die Meinungsfreiheit erlaubt es insbesondere nicht, den Beschwerdeführer auf das zur Kritik am Rechtsstaat Erforderliche zu beschränken und ihm damit ein Recht auf polemische Zuspitzung abzusprechen.

48

b)Das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG gilt allerdings nicht vorbehaltlos, sondern findet nach Art. 5 Abs. 2 GG seine Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, namentlich in dem in § 185 StGB normierten Ehrschutz Dritter (vgl. BVerfGE 93, 266 <290 ff.>). Dies gilt in gleicher Weise für die in Art. 5 Abs. 3 GG geschützte Kunstfreiheit, die durch das mit Verfassungsrang ausgestattete kollidierende allgemeine Persönlichkeitsrecht nach Art. 2 Abs. 1 GG und dem darin enthaltenen Ehranspruch eingeschränkt werden kann und die im Übrigen auch im Lichte der Meinungsfreiheit auszulegen ist.

49

Steht ein Äußerungsdelikt in Frage, so verlangt Art. 5 GG demnach insgesamt eine Gewichtung der Beeinträchtigung, die der Meinungsfreiheit des sich Äußernden einerseits und der persönlichen Ehre des von der Äußerung Betroffenen andererseits droht (vgl. BVerfGE 7, 198 <212>; 93, 266 <293>). Zu der Frage, inwieweit sich Grenzen der Meinungsfreiheit aus den Schranken der persönlichen Ehre ergeben, sowie zu der im Folgenden vorzunehmenden Abwägung hat das Bundesverfassungsgericht in zahlreichen Entscheidungen Rechtsgrundsätze entwickelt. Danach beansprucht die Meinungsfreiheit keineswegs stets den Vorrang vor dem Persönlichkeitsschutz. Vielmehr geht bei Meinungsäußerungen, die als Formalbeleidigung oder Schmähung anzusehen sind, der Persönlichkeitsschutz der Meinungsfreiheit regelmäßig vor. Im Übrigen kommt es darauf an, welches Rechtsgut im Einzelfall den Vorzug verdient. Dabei ist jedoch zu beachten, dass in Fragen, die die Öffentlichkeit wesentlich berühren, eine Vermutung zugunsten der freien Rede spricht (BVerfG, Beschluss vom 13. April 1994 - 1 BvR 23/94 -, Rdnr. 29, juris), die damit auch „politisch unkorrekte“ Äußerungen umfassen kann.

50

Voraussetzung für eine im politischen Raum hinzunehmende Ehrkränkung ist allerdings, dass ein hinreichender Anlassbezug zu einer politischen Handlung erkennbar ist. Je erheblicher die Ehrverletzung ist, desto bedeutsamer muss ferner der Anlassbezug sein. Je höher das Recht, das durch die Ehrverletzung wahrgenommen werden soll, desto eher ist die Ehrverletzung berechtigt.

51

3. Bei der verfahrensgegenständlichen Gesamtäußerung liegt zwar ein allgemeiner, jedoch kein konkreter personenbezogener Anlassbezug vor (a). Dieser ist angesichts der Erheblichkeit der Ehrverletzung jedoch nicht als hinreichend anzusehen (b). Jedenfalls die Kommentierung der Fotomontage gibt der Gesamtäußerung ein insgesamt rassistisches und persönlich schmähendes Gepräge und führt dazu, dass der Persönlichkeitsschutz der geschmähten Politiker vorgeht (c).

52

a) aa) Der Anlassbezug, der von zu den Entscheidungen der Bundesregierung und des Deutschen Bundestags im November/Dezember 2015 bezogen auf die von ihr veröffentlichte, leicht abgeänderte Fotomontage hergestellt wurde, scheidet bei dem verfahrensgegenständlichen Posting des Angeklagten aus. Hier wäre angesichts der Erheblichkeit der Entscheidung, deutsche Soldaten in einen Krieg zu entsenden - unter der Prämisse einer als rechtswidrig angenommenen völkerrechtlichen Lage - möglicherweise auch im Lichte von Art. 20 Abs. 4 GG an einen hinreichenden Anlassbezug zu denken.

53

Zunächst erfolgte die Entscheidung des Deutschen Bundestages dazu jedoch erst am 04.12.2015, also Wochen nach dem ersten Posten der Fotomontage durch den Angeklagten. Auch haben alle hier geschädigten Politiker, die Strafantrag gegen den Angeklagten gestellt haben, nicht für den Syrieneinsatz gestimmt. Die Geschädigten Dr. Stegner und Dr. Fischer waren an dieser Entscheidung gar nicht beteiligt, der Geschädigte Özdemir hat sich enthalten und die Geschädigten Roth und Dr. Hofreiter haben dagegen gestimmt, wobei sich der Geschädigte Dr. Hofreiter anlässlich der Debatte im Deutschen Bundestag als Redner sogar ausdrücklich gegen den Einsatz ausgesprochen hat.

54

bb) Soweit als möglichen Anlassbezug an „Merkels Flüchtlingspolitik“ anzuknüpfen wäre, hat Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel selber keinen Strafantrag gestellt.

55

Im Übrigen ist ein hinreichender Bezug zu ihrer Flüchtlingspolitik nicht erkennbar. Im Gegenteil lautete der allseits erhobene Vorwurf, die Bundeskanzlerin habe diese Politik im Alleingang und ohne hinreichende Beteiligung des Deutschen Bundestages ermöglicht, so dass es unter diesem Gesichtspunkt ferner widersinnig und sinnentleert wäre, die nicht beteiligten Abgeordneten des Deutschen Bundestages auf die Anklagebank zu setzen. Ein Bezug zum früheren Außenminister des Auswärtigen Dr. Fischer ist im Übrigen gar nicht erkennbar und die lediglich vermutete pauschale Annahme, die Geschädigten Dr. Stegner, Roth, Özdemir und Dr. Hofreiter seien möglicherweise der nachträglich einsetzenden Willkommenskultur verhaftet gewesen, kein konkreter, für einen verständigen Beobachter ersichtlicher tatsachenbasierter Anlassbezug, der das Recht auf einen „Gegenschlag eines homo politicus“ herausfordern durfte.

56

Entscheidend gegen die Annahme, Merkels Flüchtlingspolitik könnte dem Angeklagten vorliegend als Anlassbezug gedient haben, spricht ferner die ausdrückliche Kommentierung der Fotomontage durch den Angeklagten mit „Hauptanklagepunkt: üble Nachrede“. Damit stellt der Angeklagte die Abbildung in einen objektiven Kontext mit dem Vorwurf der üblen Nachrede durch die dargestellten Politiker und stellt damit für einen verständigen Betrachter keinen Kontext zu Merkels Flüchtlingspolitik her. Dies steht auch in Übereinstimmung mit seinen eigenen darauf bezogenen öffentlichen Äußerungen, er habe das Foto gepostet, da er es witzig gefunden habe, dass den abgebildeten Politikern der Prozess gemacht werde, weil sie andere Leute beleidigt hätten und ihrerseits AfD-Politiker als Nazis „verschrien“ hätten.

57

cc) Als Anlassbezug dient vorliegend also die Behauptung des Angeklagten, die dargestellten Politiker hätten ihrerseits sie, gemeint sind wohl die ihm gleichgesinnten AfD-Politiker vornehmlich von der sog. Patriotischen Plattform, vorschnell mit dem Vorwurf, ein „Nazi“ zu sein, verunglimpft. Als mögliche konkrete Anknüpfungspunkte sind hier die Äußerungen des damaligen Bundespräsidenten Gauck, der von „Dunkeldeutschland“ sprach, und des damaligen Bundesministers für Wirtschaft und Energie Sigmar Gabriel, der Menschen als „Pack und Mob“, den man einsperren müsse, bezeichnete, ersichtlich. Die hier ebenfalls auf der Fotomontage verunglimpften Geschädigten Gauck und Gabriel haben jedoch keinen Strafantrag gestellt und bezogen auf die hier geschädigten Politiker liegt jedenfalls bezogen auf den Tatzeitpunkt kein konkreter erkennbarer personenbezogener Anlassbezug vor.

58

Als möglicher allgemeiner Anlassbezug verbleibt es daher hier bei einer pauschalen Kritik an der politischen Klasse, diese habe kritische AfD-Politiker vorschnell als Nazis diffamiert, statt sich mit ihren Argumenten auseinanderzusetzen. Dass dieser Anlassbezug auch real ist, zeigt nicht zuletzt die selbstkritische Nachbetrachtung des Geschädigten Dr. Hofreiter vom 07.06.2016, der einen allgemeiner Grund zur Selbstkritik bezogen auf den Umgang mit der AfD und deren Wählern im Tatzeitraum annahm, und dies damit begründete, dass viele Menschen in der vergangenen politischen Auseinandersetzung um die Flüchtlingspolitik in eine rechte Ecke verbannt worden seien, und nicht jede Meinung, die man für grundlegend falsch halte, gleich rechtsradikal sei.

59

Dies zu kritisieren und zum Gegenstand eines Anlassbezugs für eine darauf bezogene politische Meinung zu machen, war von der Meinungsfreiheit des Angeklagten auch gedeckt, ungeachtet dessen, dass sich in seiner Person durch die Äußerung, man unterscheide sich als AfD von der NPD nicht so sehr durch die Inhalte wie vornehmlich das bürgerliche Unterstützungsumfeld, jedenfalls eine besondere Nähe zum Nationalsozialismus aufdrängt. Nach der Entscheidung des BVerfG vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13 - strebt die NPD nämlich nach ihren Zielen und dem Verhalten ihrer Anhänger die Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung an, wobei ferner vom Bestehen einer Wesensverwandtschaft der NPD mit dem Nationalsozialismus auszugehen ist. Sie zielt, so das Bundesverfassungsgericht, auf eine Ersetzung der bestehenden Verfassungsordnung durch einen an der ethnischen "Volksgemeinschaft" ausgerichteten autoritären "Nationalstaat". Dieses politische Konzept missachtet die Menschenwürde aller, die der ethnischen Volksgemeinschaft nicht angehören, und ist mit dem grundgesetzlichen Demokratieprinzip unvereinbar. Das BVerfG hat schließlich festgestellt, dass die NPD planvoll und qualifiziert auf die Erreichung ihrer gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichteten Ziele hinarbeitet und ein Bestreben führender Vertreter der NPD vorhanden ist, den Nationalsozialismus zu verklären und seine Verbrechen zu relativieren (BVerfG, Urteil vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13 -, juris).

60

Unabhängig von dieser persönlichen Verflechtung des Angeklagten durfte dieser dennoch grundsätzlich allgemeine Kritik am Umgang mit anderen AfD-Wählern - ohne jenen vorhandenen spezifischen Bezug zum Nationalsozialismus - üben.

61

b) Bei der gebotenen Abwägung zwischen dem lediglich allgemeinen Anlassbezug mit der Erheblichkeit der Ehrverletzung überwiegt hier der Ehrschutz.

62

Die vorliegende Ehrverletzung ist nämlich besonders erheblich. Im Nürnberger Hauptkriegsverbrecherprozess wurden nach dem Zweiten Weltkrieg deutsche Politiker, Militärs und NS-Funktionäre erstmals für die Planung, Vorbereitung, Einleitung und Durchführung eines Angriffskrieges, Verbrechen an der Zivilbevölkerung und an Kriegsgefangenen sowie für den Massenmord in den Vernichtungslagern strafrechtlich zur Verantwortung gezogen. Die vier Anklagepunkte lauteten in der Originalformulierung: Gemeinsamer Plan oder Verschwörung, Verbrechen gegen den Frieden, Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit. Vorgeworfen wurde den Hauptkriegsverbrechern damit die maßgebliche Beteiligung an völkerrechtswidrigen Kriegen, die einhergehend mit einem erbarmungslosen Rassenwahn jene gefährliche und dunkle Seite eines ideologisch verblendeten Menschen offenbart haben, der für die Erreichung eines Zieles jedes Mittel einsetzt und seine anderen, ebenfalls vorhandenen menschlichen Regungen im Dienste dieses nicht in Frage gestellten Zieles abspalten kann und keine Einzelfallabwägungen mehr zwischen Gut und Böse trifft. Mit dieser Fratze des Bösen verglichen zu werden, ist für einen politischen Menschen, der sich, wie die Geschädigten in diesem Verfahren, dem Gemeinwohl verschrieben hat, die wohl erheblichste Ehrverletzung, die vorstellbar ist.

63

Der Anlassbezug, in dessen Zusammenhang die Ehrverletzung erfolgte, ist hier demgegenüber lediglich ein allgemeiner Bezug, der keine konkreten Äußerungen der Geschädigten in den Fokus rückt, und damit bereits in einer Gesamtabwägung nicht hinreichend bedeutsam ist, um den Ehranspruch der geschädigten Politiker in den Hintergrund treten zu lassen.

64

c) Die Kommentierung der Fotomontage u.a. mit dem Begriff „Türken Özi“ stellt ferner, anders als von der Verteidigung geltend gemacht, nicht nur eine „verschlagwortete Verkürzung“ des Namens des Geschädigten Özdemir dar, sondern ist Ausdruck einer Geisteshaltung des Angeklagten.

65

Dabei handelt es sich um eine Geisteshaltung, die vor allem aus der Abgrenzung zum anderen, nicht aus dem positiven Bezug zu sich selber seine eigene Selbstgewissheit bezieht. Dies kann ein anderes Geschlecht, eine andere Religion, oder eine andere Rasse und Nationalität sein; letzteres wird allgemeinhin als Rassismus bezeichnet. Die hier vorliegende Verbindung, die die Assoziation des verfremdeten, aber dennoch sofort erkennbaren Bildes der Hauptverbrecher der nationalsozialistischen Schreckensherrschaft mit einem plumpen - fremden - Nationalitätsbezug herstellt, kann nur so verstanden werden, dass jenseits eines politischen Diskurses bereits das Anderssein, das Dazugehören zu einer anderen, nämlich hier der türkischen Nation - ohne dass es etwas Anderem bedürfte - zum unfassbar Bösen stigmatisiert wird. Wo aber kein Kontext zu einer politischen Meinung erkennbar ist und allein durch den Bezug auf die türkische Nationalität blanker Rassismus zutage tritt, kann der Schutzbereich der Meinungs- und Kunstfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 und Abs. 3 GG ohnehin nicht mehr greifen.

66

4. Anders als die Verteidigung meint, liegt in der Kommentierung des Angeklagten vom 20.11.2015 auf den vorangegangenen Kommentar („Die sollen dann aber auch vom Richter als „schäbige Lumpen“ bezeichnet werden“), das mit schäbiger Lump sei „nicht in Nürnberg“, sondern in Leipzig gewesen, kein Hinweis des Angeklagten mit rückwirkender „vorsatzausschließender Konsequenz“. Die weitere Kommentierung des Angeklagten belegt lediglich, dass er erstens selber den Kontext der von ihm geposteten Fotomontage richtigerweise den Nürnberger Prozessen zuschrieb und ferner erkannt hat, dass das Freisler-Zitat mit dem „Schäbigen Lumpen“ jedenfalls nicht anlässlich der Nürnberger Prozesse richterseits erfolgte. Dass der Angeklagte die Geschädigten im Übrigen nicht auch noch (zusätzlich) den Schmähungen Freislers ausgesetzt haben wollte, stellt jedenfalls keinen rückwirkenden Vorsatzausschluss bezogen auf die gepostete Fotomontage dar.

67

5. Das kommentierte Posten der Fotomontage war auch nicht durch die Wahrnehmung berechtigter Interessen des Angeklagten nach § 193 StGB gerechtfertigt. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen, die bei einer Annahme eines „Rechts zum Gegenschlag“ bereits die Tatbestandsmäßigkeit der Ehrverletzung hätten in Wegfall geraten lassen, jedoch vorliegend dem Angeklagten in der konkreten Gesamtabwägung kein Recht zum Gegenschlag einräumen.

68

6. Soweit zugunsten des Angeklagten davon auszugehen ist, dass er das Posten und Kommentieren der Fotomontage als von seinem grundgesetzlich geschützten Recht auf Meinungs- und Kunstfreiheit umfasst sah, befand er sich höchstens in einem vermeidbaren Erlaubnis- oder -verbotsirrtum entsprechend § 17 S. 2 StGB. Bei gehöriger Anspannung seines Gewissens oder einer - ihm aufgrund seiner juristischen Befähigung möglichen Recherche - hätte er nämlich ohne Weiteres erkennen können, dass hier - bei der gebotenen Abwägung zwischen der Kunst- und Meinungsfreiheit einerseits und dem Ehrschutz andererseits - kein hinreichender Anlassbezug für die erfolgten schwerwiegenden Beleidigungen mit erheblicher Außenwirkung bestand und die von ihm vorgenommene Kommentierung der geposteten Fotomontage - insbesondere durch die Verwendung des Begriffes „Türken Özi“ - dieser insgesamt ein rassistisches und persönlich schmähendes Gepräge gab.

69

Da es sich bei dem Angeklagten ferner um einen im Strafrecht tätigen Rechtsanwalt handelt, war auch keine Prüfung zu der Frage veranlasst, ob die vorliegende Abwägungsfrage als so schwierig einzuordnen war, dass hier möglicherweise nach den Grundsätzen einer Parallelwertung in der Laiensphäre ein vorsatzausschließender normativer Irrtum entsprechend § 16 Abs. 1 S. 1 StGB vorgelegen haben könnte.

V.

70

Im Rahmen der Strafzumessung war zu entscheiden, wie der Angeklagte zu bestrafen sein wird.

71

1. Für die Beleidigung ist nach § 185 StGB ein Strafrahmen von Geldstrafe bis Freiheitstrafe von einem Jahr eröffnet. Eine Strafrahmenverschiebung nach § 49 Abs. 1 StGB, die nach § 17 S. 2 StGB fakultativ vorzunehmen möglich gewesen wäre, war hier schon wegen der juristischen Befähigung des sich normativ irrenden Angeklagten nicht geboten.

72

2. Zugunsten des Angeklagten sprach, dass er strafrechtlich bislang noch nicht zur Verurteilung gelangte und durch seine öffentlich erfolgten Ausführungen zum objektiven Tatbestand insoweit von einer geständigen Einlassung ausgegangen werden kann. Ebenso muss gesehen werden, dass die Tat jedenfalls mit einem allgemeinen Anlassbezug erfolgte. Ferner liegt die Tat über zweieinhalb Jahre zurück und das Verfahren hat den Angeklagten auch deshalb in besonderer Weise beschwert, weil er eine rechtswidrige Hausdurchsuchung erdulden musste und mit einem - wenngleich - tateinheitlich unzutreffenden erhobenen Tatvorwurf im Strafbefehl des Amtsgerichts Freiburg vom 06.12.2017 belastet worden war, bei dem nur deshalb kein Teilfreispruch erfolgte, weil es sich um ein - auch als solches zum Gegenstand des Strafbefehls gemachtes - tateinheitliches Geschehen handelte. Nicht unberücksichtigt bleiben durfte ferner, dass, soweit ersichtlich, das hiesige Verfahren gegen den Angeklagten das einzige personenbezogene Verfahren ist, das wegen der verfahrensgegenständlichen Fotomontage geführt wurde, obwohl diese von zahlreichen Usern „geliked“ und geteilt wurde sowie in leicht abgeänderter Form auch in anderem Kontext im Internet auffindbar war und in diesem Verfahren auch aufgefunden wurde. Schließlich stellte es eine besondere Belastung für den Angeklagten dar, dass die Rechtsanwaltskammer … in dieses Verfahren involviert ist und eine Ahndung im berufsrechtlichen Rügesystem erwägt.

73

Auf der anderen Seite war die Erheblichkeit der Ehrverletzung mit ihrem rassistischen Bezug, der Umstand, dass tateinheitlich fünf Geschädigte verletzt wurden, und die erhebliche Außenwirkung, die dieses Verfahren entfaltet hat, in den Blick zu nehmen. Schließlich war der Umstand maßgeblich zu würdigen, dass der Angeklagte seine politisch motivierten Äußerungen nicht als Privatperson, sondern unter dem Profil „... (Rechtsanwalt)“ postete und damit auch die Seriosität seines gesamten Berufsstandes in die argumentative Waagschale warf. Dadurch hat er dem Ansehen der Stellung eines Rechtsanwalts, der in unserem Rechtsstaat eine wichtige Funktion als unabhängiges Organ der Rechtspflege (§ 1 BRAO) mit Mäßigungsobliegenheiten einnimmt, sowie der Rechtspflege insgesamt erheblich geschadet.

74

Unter Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände erschien die Verhängung einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen erforderlich, aber auch ausreichend zu sein.

75

Die Höhe des einzelnen verhängten Tagessatzes war anhand des geschätzten Eikommens des Angeklagten nach § 40 Abs. 2 StGB entsprechend des Nettoeinkommensprinzipes mit … Euro zu bemessen.

76

3. Die Verurteilung zu der verhängten Geldstrafe konnte auch nicht nach § 59 Abs. 1 StGB vorbehalten bleiben, obwohl der Angeklagte eine Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen verwirkt hat.

77

Es ist zunächst nicht zu erwarten, dass der Angeklagte, der auch bereits vor der abzuurteilenden Beleidigung wegen einer rassistischen Beleidigung („Quotenneger“) in Erscheinung getreten ist, der ferner den Gegenstand dieser Verurteilung ins Lächerliche gezogen hat („... und jetzt dreht man den Spieß mal rum und schon ist das Geheule groß“/„Lappalie“) und sich im Übrigen bei einer Parteiveranstaltung für das gegen ihn geführte Ermittlungsverfahren wegen Beleidigung feiern ließ, ohne Verurteilung zu Strafe keine weiteren, insbesondere einschlägigen Straftaten mehr begehen wird, § 59 Abs. 1 Nr. 1 StGB.

78

Ebenso wenig liegen - trotz des Zeitablaufs und der bisherigen sonstigen strafrechtlichen Unbescholtenheit des Angeklagten - insgesamt besondere Umstände vor, die, wie etwa bei Vorliegen eines geplanten Täter-Opfer-Ausgleichs oder einer ernstgemeinten Entschuldigung eine Verhängung von Strafe hätten entbehrlich machen können, § 59 Abs. 1 Nr. 2 StGB.

79

Schließlich gebietet hier zusätzlich die Verteidigung der Rechtsordnung die Verurteilung zu Strafe, § 59 Abs. 1 Nr. 3 StGB. Es wäre mit dem Rechtsempfinden der Bevölkerung und deren Vertrauen in die Unverbrüchlichkeit des Rechts nicht in Einklang zu bringen, wenn eine derart erhebliche rassistische Ehrverletzung zum Nachteil der geschädigten Politiker in Zeiten der vielfach beklagten Erosion politischer Kultur und Verrohung der Gesellschaft ohne spürbare Konsequenz für den Angeklagten und damit faktisch ungesühnt bliebe.

VI.

80

Die Kostenentscheidung beruht insgesamt auf § 465 StPO.

81

Der Angeklagte trägt zunächst die Kosten des Verfahrens und seine eigenen notwendigen Auslagen, soweit er verurteilt wurde, § 465 Abs. 1 S. 1 StPO. Soweit dem Angeklagten durch die rechtswidrige Durchsuchung in seiner Privatwohnung aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts Karlsruhe vom 01.09.2016 notwendige Auslagen erwachsen sind, trägt diese die Staatskasse nach § 465 Abs. 2 StPO, § 8 Abs. 1, Abs. 2 StrEG, da der Angeklagte insoweit für den erlittenen Vermögensschaden, zu dem auch der Ersatz notwendiger Auslagen gehört, zu entschädigen ist.