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AG Esslingen·7 M 631/23·18.02.2024

Erinnerung gegen Terminsladung zur Abgabe der Vermögensauskunft wegen erheblicher Verzögerung der Zustellung des Titels

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerwaltungsvollstreckungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Schuldnerin erhob Erinnerung gegen die Terminsladung zur Abgabe der Vermögensauskunft und rügte Mängel im Vollstreckungsersuchen (chronologische Unstimmigkeiten, lange Zustellverzögerung, fehlende Angaben/Siegel). Das AG Esslingen wies die Erinnerung zurück, weil das Ersuchen die Mindestvoraussetzungen des §15a Abs.4 LVwVG erfüllte. Eine über 13 Monate liegende Zustellverzögerung steht der Vollstreckung nicht automatisch entgegen. Die Kosten der Erinnerung trägt die Schuldnerin.

Ausgang: Erinnerung gegen Terminsladung zur Abgabe der Vermögensauskunft als unbegründet abgewiesen; Vollstreckungsersuchen entspricht den Anforderungen des § 15a Abs. 4 LVwVG.

Abstrakte Rechtssätze

1

Erfüllt das Vollstreckungsersuchen der Vollstreckungsbehörde die in § 15a Abs. 4 LVwVG vorgegebenen Mindestangaben, kann der Gerichtsvollzieher die Zwangsvollstreckung ohne weitere formelle Voraussetzungen durchführen.

2

Eine zeitliche Verzögerung zwischen Erlass eines Verwaltungsakts und dessen Zustellung steht der Wirksamkeit eines Vollstreckungsersuchens nicht per se entgegen, sofern das Ersuchen die erforderlichen Angaben zum Verwaltungsakt enthält.

3

Bei elektronisch oder automatisiert erstellten Vollstreckungsersuchen sind Dienstsiegel und Unterschrift nicht zwingend erforderlich, wenn aus dem Ersuchen eindeutig hervorgeht, dass es von der zuständigen Vollstreckungsbehörde stammt.

4

Die Erinnerung nach § 15a Abs. 3 LVwVG i.V.m. § 766 Abs. 1 ZPO ist der statthafte Rechtsbehelf gegen Maßnahmen des Gerichtsvollziehers, insbesondere gegen Ladungen zur Abgabe der Vermögensauskunft; das Rechtsschutzbedürfnis besteht, solange die Zwangsvollstreckung nicht abgeschlossen ist.

Relevante Normen
§ 4 Abs 1 VwVG BW§ 15a Abs 3 VwVG BW§ 15a Abs 4 Nr 1 VwVG BW§ 766 Abs 1 ZPO§ 15a Abs. 4 LVwVG§ 15a Abs. 4 Ziff. 1 LVwVG

Orientierungssatz

Erfüllt das Vollstreckungsersuchen der Vollstreckungsbehörde die gemäß § 15a Abs. 4 Verwaltungsvollstreckungsgesetz für Baden-Württemberg vorgegebenen Mindestvoraussetzungen, kann die Zwangsvollstreckung durch den Gerichtsvollzieher ohne weitere Voraussetzungen erfolgen. Dem steht nicht entgegen, dass der Titel (Widerrufs- und Erstattungsbescheid) über 13 Monate in der Zustellung gewesen ist.(Rn.6) (Rn.15)

Tenor

Die Erinnerung der Schuldnerin gegen die Terminsladung zur Abgabe der Vermögensauskunft vom 14.08.2023 (DR II 1000/23) wird auf Kosten der Schuldnerin zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die Schuldnerin wendet sich im Wege der Erinnerung gegen die Terminsladung des Gerichtsvollziehers vom 14.08.2023 zur Abgabe der Vermögensauskunft am 01.09.2023.

2

Sie lässt vorbringen, das Vollstreckungsersuchen der Gläubigerin sei nicht nachvollziehbar; der dort angegebene Widerrufs- und Erstattungsbescheid vom 04.04.2022, der Schuldnerin zugestellt am 20.05.2023, sei von der Chronologie her als Vollstreckungstitel nicht nachvollziehbar, da der Titel dann über 13 Monate in der Zustellung gewesen sei. Dieser Fehler führe zur Unwirksamkeit des Vollstreckungsersuchens. Zur Unwirksamkeit führe auch das Fehlen der nach § 15a Abs 4. Ziff. 1 LVwVG erforderlichen Bezeichnung und des Dienstsiegels der Behörde mit Unterschrift. Auch fehle die Angabe zur Mahnung nach § 15a Abs. 4 Ziff. 6 LVwVG.

II.

3

Die gemäß § 15a Abs. 3 LVwVG iVm. § 766 Abs. 1 ZPO statthafte und auch ansonsten zulässige Erinnerung ist in der Sache nicht begründet.

4

1. Gegen Zwangsvollstreckungshandlungen des Gerichtsvollziehers ist die Vollstreckungserinnerung der statthafte Rechtsbehelf; dies gilt auch für Maßnahmen im Verfahren zur Abgabe der Vermögensauskunft, hier der Ladung zum Termin (BGH, NJW 2016, 3455).

5

Das Rechtsschutzbedürfnis ist nicht bereits durch Zeitablauf entfallen. Zwar ist der vorgesehene Termin zur Vermögensauskunft mittlerweile verstrichen und war es auch schon, als die Akte der Unterzeichnerin zur Entscheidung über die Erinnerung vorgelegt wurde. Allerdings ist die Zwangsvollstreckung noch nicht abgeschlossen, so dass ein weiteres Bedürfnis der Schuldnerin auf Entscheidung ihrer Erinnerung besteht, nachdem sie Gründe vorbringt, die ganz allgemein gegen die Vollstreckung sprechen, nicht nur gegen den Termin vom 01.09.2023.

6

2. Gemäß § 15a LVwVG dürfen Vollstreckungsbehörden, zu denen nach § 4 Abs. 1 LVwVG auch die L. als Anstalt des öffentlichen Rechts zählt, den Gerichtsvollzieher mit der Beitreibung betrauen. Die gemäß § 15a Abs. 4 LVwVG vorgegebenen Mindestvoraussetzungen des entsprechenden Vollstreckungsersuchens sind vorliegend entgegen dem Vorbringen der Schuldnerin eingehalten. § 15a Abs. 4 LVwVG fordert

7

- die Bezeichnung und das Dienstsiegel der Vollstreckungsbehörde sowie die Unterschrift des Behördenleiters oder seines Beauftragten (Ziff. 1),

8

- die Bezeichnung des zu vollstreckenden Verwaltungsaktes unter Angabe der erlassenden Behörde, des Datums und des Aktenzeichens (Ziff. 2),

9

- die Angabe des Grundes und der Höhe der Geldforderung (Ziff. 3),

10

- die Angabe, dass der Verwaltungsakt unanfechtbar geworden ist oder die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs entfällt (Ziff. 4),

11

- die Bezeichnung der Person, gegen die sich die Vollstreckung richten soll (Ziff. 5),

12

- die Angabe, wann der Pflichtige gemahnt worden ist oder aus welchem Grund die Mahnung unterblieben ist (Ziff. 6).

13

Bei einem Vollstreckungsersuchen, das mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt wird, können Dienstsiegel und Unterschrift fehlen.

14

Dem hiesigen Verfahren liegt das Vollstreckungsersuchen der L. vom 25.07.2023 zugrunde. Dieses ist unterschrieben und mit einem Dienstsiegel versehen; die L. ist im Ersuchen als Vollstreckungsbehörde bezeichnet; das auf dem Kopfbogen der L. verfasste Ersuchen beginnt bereits im ersten Satz mit der Darlegung der Vollstreckungsbehördeneigenschaft der L., womit die Vorgaben von § 15a Abs. 4 Ziff. 1 LVwVG gewahrt sind.

15

Der zu vollstreckende Verwaltungsakt ist wie in § 15a Abs. 4 Ziff. 2 LVwVG gefordert hinreichend bezeichnet als der Widerrufs- und Erstattungsbescheid vom 04.04.2022 mit Datum, Aktenzeichen und Erlassbehörde. Dass der Bescheid erst am 20.05.2023 zugestellt wurde (wie von der Gläubigerin im Vollstreckungsverfahren selbst angegeben), steht einer Vollstreckung nicht entgegen. Unklarheiten hinsichtlich des zu vollstreckenden Verwaltungsaktes bestehen in keiner Weise.

16

Grund und Höhe der Geldforderung sind angegeben; ebenso werden die Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes und die Person des Vollstreckungsgegners mitgeteilt; die Mahnung vom 03.07.2023 ist im Ersuchen aufgeführt (Ziff. 3 bis 6).

17

3. Die Kosten der ohne Erfolg eingelegten Erinnerung fallen der Schuldnerin als Erinnerungsführerin zur Last.