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AG Esslingen·7 M 524/17·10.07.2017

Erinnerung gegen Kostenrechnung: KV 208 für Einigungsversuch bestätigt

VerfahrensrechtZwangsvollstreckungsrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Gläubigerin rügte die Berechnung der Gebühr KV 208 in der Kostenrechnung der Obergerichtsvollzieherin nach einer Vermögensauskunft. Das Amtsgericht weist die Erinnerung als unbegründet zurück, weil das Protokoll einen erfolglosen Einigungsversuch dokumentiert und der Gerichtsvollzieher nach §802b Abs.1 ZPO zur Hinwirkung auf Einigung verpflichtet ist. Die Gebührenerhebung nach Nr. 208 Anlage GVKostG ist damit gerechtfertigt; die Beschwerde wird zur Auslegung grundsätzlicher Gebührenfragen zugelassen.

Ausgang: Erinnerung gegen die Kostenrechnung wegen Ansatzes der Gebühr KV 208 als unbegründet abgewiesen; Gebührenerhebung bestätigt

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Gerichtsvollzieher ist in jeder Lage des Verfahrens verpflichtet, auf eine gütliche Einigung hinzuwirken (§ 802b Abs.1 ZPO).

2

Erfolgloser Versuch einer Einigung im Rahmen der Vermögensauskunft begründet die Erhebung der Gebühr nach Nr. 208 Anlage GVKostG, wenn sich aus dem Protokoll ergibt, dass ein Einigungsversuch unternommen wurde und der Gläubiger eine Zahlungslösung nicht ausgeschlossen hat.

3

Ist der erfolglose Einigungsversuch protokollarisch dokumentiert, ist eine Erinnerung gegen den Ansatz der Gebühr KV 208 unbegründet.

4

Bei grundsätzlicher Bedeutung der Auslegung geänderter Gebührentatbestände ist die Beschwerde zuzulassen.

Relevante Normen
§ 5 GVKostG§ 802 b Abs. 1 ZPO§ 802 a Abs. 2 Nr. 1 ZPO§ 802 b Abs. 2 ZPO§ 802 a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO§ 5 Abs. 2 GVKostG

Tenor

1. Die Erinnerung der Gläubigerin vom 22.5.2017 gegen die Kostenrechnung der Obergerichtsvollzieherin Rommel vom 17.5.2017 (Az: DR II 783 / 17) - Gebühr für den Versuch einer gütlichen Einigung - wird zurückgewiesen.

2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

3. Gegenstandswert: 8,00 €.

4. Die Beschwerde gegen die Entscheidung wird zugelassen.

Gründe

1

Die Erinnerung ist gemäß § 5 GVKostG zulässig, aber unbegründet.

2

Die Gläubigerin erteilte am 19.4.2017 Zwangsvollstreckungsauftrag auf Abnahme der Vermögensauskunft und gab Hinweise für eine eventuelle gütliche Einigung. Sie kreuzte nicht an, mit einer Zahlungsvereinbarung nicht einverstanden zu sein.

3

Die Schuldnerin hat die Vermögensauskunft geleistet und im Übrigen erklärt, eine Ratenzahlung sei ihr zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich (vergleiche Protokoll vom 17.5.2017).

4

Mit der Erinnerung vom 22.5.2017 rügt die Gläubigerin den Ansatz der Gebühr KV 208 GVKostG in der Kostenrechnung der Obergerichtsvollzieherin vom 17.5.2017 (Bl. 2 der Akten). Der Auftrag sei weder als Isolierter Auftrag auf gütliche Erledigung noch als Sachpfändungsauftrag gestellt.

5

Die zuständige Obergerichtsvollzieherin hat mit Schreiben vom 20.6.2017 der Erinnerung des Gläubigervertreters nicht abgeholfen unter Verweis auf die geltende Rechtslage zu § 802 b Abs. 1 ZPO und die diesbezüglichen Gesetzesbegründungen (Bl. 13 und 16 der Akten). Der Bezirksrevisor beim Landgericht Stuttgart hat als Vertreter der Staatskasse Zurückweisung der Erinnerung beantragt und unter anderem auf die Intention des Gesetzgebers verwiesen (Bl. 15 der Akten).

6

Das Gericht schließt sich der Auffassung der zuständigen Obergerichtsvollzieherin und des Bezirksrevisors beim Landgericht Stuttgart an.

7

Der Gerichtsvollzieher ist nach der geltenden Rechtslage in jeder Lage des Verfahrens gehalten, auf eine gütliche Einigung hinzuwirken, § 802 b Abs.1 ZPO.

8

Dies ergibt sich bereits aus § 802 a Abs. 2 Nr.1 ZPO. Es muss umso mehr gelten, als die Gläubigerin Hinweise für eine gütliche Einigung gegeben, diese also gerade nicht ausgeschlossen hat, § 802 b Abs.2 ZPO.

9

Dass die Obergerichtsvollzieherin im Rahmen der Vermögensauskunft gemäß § 802 a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO - gleichzeitig einen erfolglosen Versuch einer Einigung unternommen hat, ergibt sich aus dem Protokoll vom 17.5.2017. Demgemäß ist die Gebühr nach Nr. 208 Anlage GVKostG angefallen.

10

Nur der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass von Seiten der Obergerichtsvollzieher Wiedergebühren für eine isolierte gütliche Erledigung (KV 207) oder eine Pfändung (KV 604 in Ansatz gebracht wurden.

11

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 5 Abs. 2 GVKostG, 66 Abs. 8 GKG.

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Wegen der grundsätzlichen Bedeutung insbesondere der Auslegung der geänderten Gebührentatbestände Nr. 207 und 208 GV Kosten die und deren Verhältnis zu § 802 Buchst. B Abs. 2 ZPO ist die Beschwerde zuzulassen.