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AG·ER I Gs 2435/21·08.03.2021

Ablehnung des Antrags auf Bestellung eines Rechtsanwalts als Pflichtverteidiger

StrafrechtStrafprozessrechtPflichtverteidigungAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Beschuldigte beantragte die Bestellung eines Pflichtverteidigers im Verfahren wegen des Vorwurfs der falschen uneidlichen Aussage. Das Amtsgericht lehnte den Antrag ab. Es stellte fest, dass weder ein Katalogfall des § 140 Abs. 1 StPO vorliegt noch die Voraussetzungen des § 140 Abs. 2 StPO; bloßer Anschein der Überforderung genügt nicht. Der Beschuldigte kann seinen Wahlverteidiger weiter mandatieren.

Ausgang: Antrag auf Bestellung eines Pflichtverteidigers im Verfahren wegen falscher uneidlicher Aussage abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Für eine notwendige Verteidigung nach § 140 Abs. 1 StPO ist das Vorliegen eines der gesetzlich aufgeführten Katalogfälle erforderlich.

2

Die Voraussetzungen des § 140 Abs. 2 StPO (Schwere der Tat, Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage oder Unfähigkeit des Beschuldigten zur Selbstverteidigung) bedürfen konkreter, entscheidungserheblicher Anhaltspunkte.

3

Der bloße Anschein, ein Beschuldigter sei mit der Einleitung eines Strafverfahrens überfordert, reicht nicht aus, um die Bestellung eines Pflichtverteidigers nach § 140 Abs. 2 StPO zu begründen.

4

Die Ablehnung der Bestellung eines Pflichtverteidigers schließt nicht aus, dass der Beschuldigte weiterhin einen Wahlverteidiger mandatiert.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ StPO § 140 Abs. 1, Abs. 2§ 140 Abs. 2 StPO§ 140 StPO§ 140 Abs. 1 StPO

Leitsatz

Der Anschein der Überforderung des Beschuldigten wegen eines eingeleiteten Strafverfahrens reicht für die Bejahung der Voraussetzungen des § 140 Abs. 2 StPO nicht aus. (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

Der Antrag des Beschuldigten auf Bestellung eines Pflichtverteidigers wird abgelehnt.

Gründe

1

Ein Fall der Pflichtverteidigerbestellung, also der notwendigen Verteidigung i.S.v. § 140 StPO liegt nicht vor.

2

Der Beschuldigten wird ein Vergehen der falschen uneidlichen Aussage vorgeworfen.

3

Weder liegt ein Katalogfall der notwendigen Verteidigung gem. § 140 Abs. 1 StPO vor noch ein Fall des § 140 Abs. 2 StPO (Schwere der Tat/Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage/Beschuldigte ist nicht in der Lage, sich selbst zu verteidigen). Der Anschein der Überforderung der Beschuldigten angesichts des gegen sie eingeleiteten Strafverfahrens reicht für die Bejahung der Voraussetzungen des § 140 Abs. 2 StPO nicht aus.

4

Es steht der Beschuldigten frei, ihren Wahlverteidiger weiter zu mandatieren.