Ablehnung des Antrags auf Bestellung eines Rechtsanwalts als Pflichtverteidiger
KI-Zusammenfassung
Der Beschuldigte beantragte die Bestellung eines Pflichtverteidigers im Verfahren wegen des Vorwurfs der falschen uneidlichen Aussage. Das Amtsgericht lehnte den Antrag ab. Es stellte fest, dass weder ein Katalogfall des § 140 Abs. 1 StPO vorliegt noch die Voraussetzungen des § 140 Abs. 2 StPO; bloßer Anschein der Überforderung genügt nicht. Der Beschuldigte kann seinen Wahlverteidiger weiter mandatieren.
Ausgang: Antrag auf Bestellung eines Pflichtverteidigers im Verfahren wegen falscher uneidlicher Aussage abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Für eine notwendige Verteidigung nach § 140 Abs. 1 StPO ist das Vorliegen eines der gesetzlich aufgeführten Katalogfälle erforderlich.
Die Voraussetzungen des § 140 Abs. 2 StPO (Schwere der Tat, Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage oder Unfähigkeit des Beschuldigten zur Selbstverteidigung) bedürfen konkreter, entscheidungserheblicher Anhaltspunkte.
Der bloße Anschein, ein Beschuldigter sei mit der Einleitung eines Strafverfahrens überfordert, reicht nicht aus, um die Bestellung eines Pflichtverteidigers nach § 140 Abs. 2 StPO zu begründen.
Die Ablehnung der Bestellung eines Pflichtverteidigers schließt nicht aus, dass der Beschuldigte weiterhin einen Wahlverteidiger mandatiert.
Zitiert von (1)
1 neutral
Leitsatz
Der Anschein der Überforderung des Beschuldigten wegen eines eingeleiteten Strafverfahrens reicht für die Bejahung der Voraussetzungen des § 140 Abs. 2 StPO nicht aus. (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
Der Antrag des Beschuldigten auf Bestellung eines Pflichtverteidigers wird abgelehnt.
Gründe
Ein Fall der Pflichtverteidigerbestellung, also der notwendigen Verteidigung i.S.v. § 140 StPO liegt nicht vor.
Der Beschuldigten wird ein Vergehen der falschen uneidlichen Aussage vorgeworfen.
Weder liegt ein Katalogfall der notwendigen Verteidigung gem. § 140 Abs. 1 StPO vor noch ein Fall des § 140 Abs. 2 StPO (Schwere der Tat/Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage/Beschuldigte ist nicht in der Lage, sich selbst zu verteidigen). Der Anschein der Überforderung der Beschuldigten angesichts des gegen sie eingeleiteten Strafverfahrens reicht für die Bejahung der Voraussetzungen des § 140 Abs. 2 StPO nicht aus.
Es steht der Beschuldigten frei, ihren Wahlverteidiger weiter zu mandatieren.