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AG Calw·XIV 119/25 L·14.07.2025

Zustimmung zur weiteren Verarbeitung der Bild- und Tonaufzeichnungen eines durch Polizeibeamten körpernah getragenen Aufnahmegerätes

Öffentliches RechtPolizei- und OrdnungsrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Polizei beantragte nach § 44 Abs. 5 S. 2, Abs. 6 PolG BW die gerichtliche Zustimmung zur weiteren Verarbeitung einer Bodycam-Bild- und Tonaufzeichnung eines Einsatzes in einer Wohnung. Das AG Calw lehnte ab, weil bereits die Datenerhebung rechtswidrig gewesen sei. § 44 Abs. 5 PolG BW verlange einen offenen, vom Betroffenen als bevorstehend/beginnend wahrnehmbaren Einsatz; ein bloßes Blinklicht genüge nicht. Ein Hinweis erst nach Realisierung der zu bekämpfenden Gewalthandlungen sei zur Gefahrenabwehr ungeeignet und rechtfertige keine Weiterverarbeitung; vielmehr bestehe ein Löschungsanspruch (§ 75 Abs. 2 PolG BW).

Ausgang: Antrag der Polizei auf Zustimmung zur weiteren Verarbeitung der Bodycam-Aufzeichnung abgelehnt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Entscheidung über die Zustimmung zur weiteren Verarbeitung von Bodycam-Aufzeichnungen nach § 44 Abs. 5, 6 PolG BW ist inzident auch die Rechtmäßigkeit der Datenerhebung zu prüfen.

2

Die Erhebung und Speicherung von Bild- und Tonaufzeichnungen mittels körpernah getragenem Aufnahmegerät nach § 44 Abs. 5 PolG BW setzt voraus, dass der Betroffene den offenen, angedrohten bzw. eingeleiteten Einsatz der Aufzeichnung tatsächlich wahrnimmt.

3

Der offene Einsatz erfordert eine Vermittlung an den Betroffenen, die ihn erkennen lässt, dass eine Aufzeichnung unmittelbar bevorsteht oder begonnen hat; die bloße Verfügbarkeit bzw. das Sichtbartragen des Geräts genügt nicht.

4

Ein Hinweis auf eine bereits laufende Aufzeichnung erst am Ende des Einsatzes reicht nicht aus, wenn sich die zu bekämpfende Gefährlichkeit bis dahin bereits in Gewalthandlungen realisiert hat.

5

Eine blinkende oder dauerhaft leuchtende Statusanzeige an der Bodycam ist für sich genommen kein hinreichender Hinweis auf die laufende Aufzeichnung und Abspeicherung, insbesondere nicht in der angespannten Einsatzsituation.

Relevante Normen
§ 14 Abs 1 S 2 PolG BW§ 44 Abs 5 PolG BW§ 44 Abs 6 PolG BW§ 44 Abs. 5 S. 2 PolG BW i.V.m. § 44 Abs. 6 PolG BW§ 75 Abs. 2 PolG BW§ 44 Abs. 8 PolG BW

Leitsatz

1. Bei der Entscheidung über die weitere Verarbeitung der Bild- und Tonaufzeichnungen eines körpernah getragenen Aufnahmegerätes ist auch die Rechtmäßigkeit der Datenerhebung zu überprüfen (Anschluss an OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26. April 2023 - 14 W 15/23 (Wx), NJW 2023, 2888; AG Reutlingen, Beschluss vom 10. August 2021 - 5 UR II 4/21 und Beschluss vom 18. August 2021 - 5 UR II 7/21).(Rn.6)

2. Die Erhebung und Speicherung von Bild- und Tonaufzeichnungen des körpernah getragenen Aufnahmegerätes gem. § 44 Abs. 5 PolG BW ist nur zulässig, wenn der Betroffene die Tatsache der angedrohten, bevorstehenden bzw. eingeleiteten Aufzeichnung überhaupt wahrnimmt. Dafür muss er nicht nur aktuell in der Lage sein, sondern ihm der Einsatz so vermittelt werden, dass er diesen als anstehenden bzw. beginnenden Einsatz und nicht bloße Verfügbarkeit des Gerätes wahrnimmt und so zum Gegenstand seiner Erwägungen machen kann.(Rn.7) (Rn.9)

3. Es reicht daher nicht aus, wenn irgendwann gegen Ende eines Einsatzes der Betroffene auf die bereits erfolgende Aufnahme hingewiesen wird, jedenfalls, wenn sich zu diesem Zeitpunkt die zu bekämpfende Gefährlichkeit in Form seiner Gewalthandlungen bereits realisiert hat.(Rn.12)

4. Das Blinken oder Dauerleuchten einer Lampe an der „Body-Cam“ ist kein hinreichender Hinweis. Bereits allgemein kann der nicht versierte und geschulte Betroffene daran nicht sicher erkennen, dass dies eine Aufzeichnung und Abspeicherung der Bild- und Tonaufzeichnung des körpernah getragenen Aufnahmegerätes bedeutet. Erst recht muss dies in der besonders angespannten Situation eines Polizeieinsatzes gegen ihn gelten.(Rn.13)

Tenor

Der weiteren Verarbeitung der Bild- und Tonaufzeichnungen des durch den Beamten PHM X körpernah getragenen Aufnahmegerätes ... am 31.3.2025 ab 22:29 Uhr wird nicht zugestimmt.

Gründe

I.

1

Am 31.5.2025 wurde der Beamte PHM X mit Kollegen als uniformierte Streife mit ihrem Streifenwagen vor das Anwesen ... beordert, weil dort der Betroffene erkennbar ohne rechtfertigenden oder entschuldigenden Grund gewaltsam versuchte, Türen des ihm fremden Wohnhauses, in dem er eine von mehreren Wohnungen als Mieter bewohnte, einzuschlagen und eine Anzeigeerstatterin bedrohte, die dadurch stark eingeschüchtert wurde. Der Betroffene wurde durch die Beamten im offenen Hauseingangsbereich angesprochen. Hierbei aktivierte der Beamte PHM X das "Pre-Recording", d.h. die kurzfristig stets neu überspielte Bild- und Tonaufzeichnung seines offen körpernah getragenen Aufnahmegerätes .... Als Motiv dafür hat er auf Nachfrage, ohne dies weiter auszuführen, angegeben, dass die "Bodycam zum Zwecke der Gefahrenabwehr" aktiviert worden sei.

2

Bevor PHM X oder die weiteren Beamten den Betroffenen davon in Kenntnis setzen konnten, flüchtete dieser in seine Wohnung in dem Mehrfamilienhaus. Daraufhin eilten die Beamten, darunter PHM X, dem Betroffenen in die Wohnung nach. Danach aktivierte der Beamte PHM X die dauerhafte Aufnahme seines offen körpernah getragenen Aufnahmegerätes ..., was durch das Blinken einer roten Leuchte am Gerät angezeigt wurde.

3

Die Aufnahme beginnt mit dem Eintreten in die Wohnung durch die Beamten und zeigt 40 Sekunden lang ein Diskutieren des Beamten PHM X und seiner Kollegin mit dem Betroffenen, in dem sie diesen zu kooperativen Verhalten auffordern, namentlich dass er sich mit dem Gesicht zur Wand drehen solle. Darauf reagiert der Betroffene ansprechbar-rational, aber wechselhaft im Sinn der Ankündigung und Verweigerung eigener Kooperation, insbesondere wollte er nicht mit Handschließen geschlossen werden, wie durch die Beamten vorgesehen. Als die Beamten ihm nach 29 Sekunden Diskussion eröffnen, dass sie ihm nun zwangsweise Handschließen anlegen werden, antwortet der Betroffene, dass er dies ablehnt, so dass sich darüber ein Streitgespräch entspinnt, dass bei Sekunde 40 der Aufzeichnung in körperliche Auseinandersetzungen zwischen dem Betroffenen und PHM X mündet. Der Einsatz der Aufzeichnung der Bild- und Tonaufzeichnungen des durch den Beamten PHM X körpernah getragenen Aufnahmegerätes findet bis dahin weder durch diesen noch sonst Erwähnung. Insoweit kann die Behauptung der Polizei, es habe keine Möglichkeit bestanden, den Betroffenen auf die Aufnahme hinzuweisen, nicht nachvollzogen werden. Erst nachdem der Widerstand des Betroffenen durch die Polizisten gebrochen war, wurde er auf die Aufnahme hingewiesen.

4

Im Nachhinein ergab eine Blutprobe, dass der Betroffene zum Zeitpunkt der Aufnahme unter Einfluss von THC und Alkohol mit einer BAK von mindestens 1,71 Promille stand.

II.

5

Dem zulässigen Antrag gem. §§ 44 Abs. 5 S. 2, Abs. 6 PolG beim sachlich und örtlich zuständigen Amtsgericht Calw kann nicht entsprochen werden. Die Aufzeichnung darf nicht weiterverarbeitet werden, weil ein Folgenbeseitigungsanspruch darin besteht, die Aufnahme zu löschen, vgl. § 75 Abs. 2 PolG, da sie rechtswidrig erhoben wurde, vgl. auch § 44 Abs. 8, 11 PolG.

6

1. Das Amtsgericht ist gem. §§ 44 Abs. 6, 132 PolG dazu berufen, die Rechtmäßigkeit auch der Datenerhebung zu überprüfen und daraus den Schluss zu ziehen, dass die rechtswidrige Lage der nicht erlaubt erhobenen Aufnahme nicht aufrechterhalten werden darf, indem eine weitere Speicherung oder erst recht sonst weitere Verarbeitung erfolgen würde (vgl. OLG Karlsruhe, NJW 2023, 2888 Rn. 20; AG Reutlingen 10.8.2021 - 5 UR II 4/21, BeckRS 2021, 22289; 18.8.2021 - 5 UR II 7/21, BeckRS 2021, 22374).

7

2. Die Voraussetzungen des § 44 Abs. 5 PolG war hier nicht gegeben, da die Maßnahme der Bild- und Tonaufzeichnung mittels des körpernah getragenen Aufnahmegeräts in ihrer vorliegenden Form nicht zur Gefahrenbeseitigung im Sinne der Vorschrift geeignet war.

8

a) Der Gesetzeszweck des § 44 Abs. 45 PolG liegt sowohl erkennbar in seinem Wortlaut wie den Motiven des Gesetzgebers (LT Drs. 16/334; 16/8484 S. 119 f.) darin, dass durch den angezeigten, offenen Einsatz der "Bodycam" bei einem potenziellen Gewalttäter die Einsicht entstehen soll, dass die erfolgende Aufzeichnung den Nachweis eigener Straftaten bzw. die Rechtmäßigkeit des polizeilichen Einsatzes belegen wird und dies als Gegenanreiz und Reflektionsgrund gegen die Motivation zu aggressiven Handlungen als (dringende) Gefahrenquelle für die Polizisten, den Betroffenen und Dritte wirken und diese so verhindern oder vermindern soll (vgl. OLG Karlsruhe NJW 2023, 2888 Rn. 16; Pschorr JuS 2021, 937 (939); Schäfer, NVwZ 2022, 360 (363 f.)).

9

Zu diesem Zweck ist allerdings erforderlich, dass der Betroffene die Tatsache der angedrohten, bevorstehenden bzw. eingeleiteten Aufzeichnung überhaupt wahrnimmt (vgl. etwa Trurnit, VBlBW 2024, 316 (317); Lachenmann, NVwZ 2017, 1424 (1426)). Dafür ist nicht nur in der Person des Betroffenen dessen aktuelle Fähigkeit hierzu zu fordern (vgl. AG Emmendingen, Beschl. v. 11.11.2022 - UR II 4/22 L, BeckRS 2022, 46653), sondern auch, dass dem Betroffenen der Einsatz des körpernah getragenen Aufnahmegerätes überhaupt so vermittelt wird, dass er diesen eben als anstehenden bzw. beginnenden Einsatz und nicht bloße Verfügbarkeit des Gerätes wahrnimmt und so zum Gegenstand seiner Erwägungen machen kann (vgl. in der Tendenz bereits AG Reutlingen 18.8.2021 - 5 UR II 7/21, BeckRS 2021, 22374 Rn. 21 ff. obiter dictum).

10

b) Insoweit verstärkt sich hier das bereits im Paragrafentitel erkennbare Erfordernis des offenen Einsatzes technischer Mittel zur Bild- und Tonaufzeichnung und die allgemeinen Erfordernisse der offenen Datenerhebung nach § 14 Abs. 2 PolG und dem ergänzenden subsidiären Datenschutzrecht. Als verdeckte Maßnahme wäre die Aufzeichnung auch nur gem. § 50 PolG bzw. (hier bereits aus dem Anfangsverdacht) strafprozessual gem. §§ 100c ff. StPO, möglich gewesen, deren qualifizierte formelle und materielle Anforderungen indes offensichtlich nicht erfüllt waren. Diese Vorschriften sollen und dürfen gerade nicht durch § 44 PolG unterlaufen werden.

11

Nach den anerkannten Grundsätzen kann als offene Maßnahme nur eine für den Adressaten erkennbare Maßnahme gelten, die diesem insbesondere die Tatsache der Datenerhebung vor Augen führt und ihm so insbesondere die Möglichkeit des Rechtsschutzes gem. Art. 19 Abs. 4 GG eröffnet (vgl. etwa Dietrich/Fahrner/Gazeas/von Heintschel-Heinegg SicherheitsR-HdB/Fahrner § 4 Rn. 48 ff.; BeckOK PolR Nds/Albrecht/Seidl, 32. Ed. 15.4.2025, NPOG § 32 Rn. 74, 80 m.w.N.; Lisken/Denninger PolR-HdB/Graulich, 7. Aufl. 2021, E. Rn. 678). So dürfen personenbezogene Daten, wie Bild- und Tonaufzeichnungen der Person des Betroffenen selbst, grundsätzlich nur mit seiner Kenntnis erhoben werden, falls keine besonderen Ausnahmegründe vorliegen, § 14 Abs. 1 PolG. Dies greift § 44 Abs. 5, 10 S. 1, Abs. 11 PolG dergestalt auf, dass auch auf Bild- und Tonaufzeichnung mit "Body-Cam", sofern diese nicht offenkundig ist, in geeigneter Weise hinzuweisen ist. Dass diese Vorschriften der allgemeinen Erkennbarkeit wohl auch die nachträgliche Offenbarung ermöglichen, steht jedoch als gesonderter Anknüpfungspunkt nicht dem entgegen, dass wenn bereits die Voraussetzungen der geeigneten Gefahrenbeseitigung als Grund der Aufzeichnung nicht erfüllt sind, dies vor dem Hintergrund des nicht geeigneten Grundrechtseingriffs in Art 13 GG sowie in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung zur Rechtswidrigkeit der Datenerhebung, damit des Verbots deren Weiterverarbeitung führen muss.

12

3. Daher reicht es hier nicht aus, wenn irgendwann gegen Ende eines Einsatzes der Betroffene auf die bereits erfolgende Aufnahme hingewiesen wird, jedenfalls, wenn zu diesem Zeitpunkt wie vorliegend, sich die zu bekämpfende Gefährlichkeit in Form seiner Gewalthandlungen bereits realisiert hat.

13

Es genügt aber auch nicht, darauf zu verweisen, dass dem Betroffenen durch eine leuchtende Lampe der "Body-Cam" klar gewesen sein müsste, dass eine Aufnahme erfolge (vgl. auch Lachenmann, NVwZ 2017, 1424 (1426 f.)). Bereits allgemein kann der nicht versierte und geschulte Betroffene nicht spezifisch an einer brennenden oder blinkenden Leuchte an dem Gerät erkennen, dass dies eine Aufzeichnung und Abspeicherung der Bild- und Tonaufzeichnung des körpernah getragenen Aufnahmegerätes bedeutet. Erst recht muss dies in der besonders angespannten Situation eines Polizeieinsatzes gegen ihn gelten.

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Unabhängig davon, ob hinter § 44 PolG auf die Ausnahmen des § 14 Abs. 1 S. 2 PolG zurückgegriffen werden könnten, lagen die Voraussetzungen nicht vor. Aus der Aufzeichnung ergibt sich, dass der Hinweis der Aufzeichnung an den Betroffenen mit geringem Aufwand im Rahmen der Diskussion vor Beginn der Tätlichkeit hätte vorgenommen werden können und dies die Wahrnehmung der polizeilichen Aufgaben nicht gefährdet, sondern gerade mutmaßlich tauglich als polizeiliche Maßnahme der Gefahrenbekämpfung gewirkt hätte.

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4. Daher kommt es vorliegend nicht darauf an, ob das Betreten der Wohnung selbst aufgrund der drohenden Selbstgefährdung des Betroffenen und zu seiner möglichen Strafverfolgung rechtmäßig war, ob von diesem bei Beginn der Aufzeichnung eine dringende Gefahr ausging und ob der Beamte "zur Gefahrenabwehr" dahingehend handeln wollte, um durch den Einsatz der Aufnahme und Aufzeichnung der Bild- und Tonaufzeichnung des körpernah getragenen Aufnahmegerätes den Betroffenen von weiteren körperlichen und verbalen Gewalthandlungen abzubringen, bzw. in diesem eine entsprechende Entscheidung anzuregen.

III.

16

Von einer Kostenentscheidung war abzusehen, §§ 44 Abs. 6, 132 Abs. 2 PolGBW in Verbindung mit §§ 80, 81 FamFG.