Dieselklage EA288: Klage mangels substantiierten Vortrags zur Abschalteinrichtung abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte Differenzschadensersatz wegen einer behaupteten unzulässigen Abschalteinrichtung (SCR/NSK-Strategien, „Fahrkurve“) in einem Seat Alhambra EA288 Euro 6. Nach Einspruch der Beklagten wurde das zuvor erlassene Versäumnisurteil aufgehoben. Das Gericht wies die Klage als unbegründet ab, weil der Kläger das Vorhandensein einer Abschalteinrichtung und eine Verringerung der Wirksmkeit des Emissionskontrollsystems im Normalbetrieb nicht hinreichend substantiiert darlegte. Eine beantragte Aussetzung bis zur EuGH-Entscheidung lehnte das Gericht mangels Entscheidungserheblichkeit ab.
Ausgang: Einspruch erfolgreich; Versäumnisurteil aufgehoben und Diesel-Schadensersatzklage mangels substantiierten Vortrags abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Der Anspruchsteller trägt die Darlegungslast für das Vorhandensein einer Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 3 Nr. 10 VO (EG) 715/2007.
An die Substantiierung des Vortrags zu einer behaupteten Abschalteinrichtung dürfen keine überspannten technischen Detailanforderungen gestellt werden; Behauptungen „ins Blaue hinein“ ohne greifbare Anhaltspunkte sind jedoch unbeachtlich.
Das bloße Vorhandensein verschiedener Strategien/Modi der Abgasnachbehandlung genügt nicht, solange nicht plausibel dargelegt ist, dass hierdurch die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems unter im Normalbetrieb vernünftigerweise zu erwartenden Bedingungen verringert wird.
Legt der Gegner konkret dar und bestreitet substantiiert, dass im streitgegenständlichen Motortyp eine unzulässige Abschalteinrichtung verwendet wird, muss der Anspruchsteller sich hiermit auseinandersetzen und seinen Vortrag entsprechend konkretisieren.
Eine Aussetzung (analog) § 148 ZPO kommt nicht in Betracht, wenn die im Vorabentscheidungsverfahren aufgeworfenen Rechtsfragen mangels hinreichender tatsächlicher Anknüpfungstatsachen im konkreten Rechtsstreit nicht entscheidungserheblich sind.
Tenor
1. Das Versäumnisurteil vom 28. März 2024 (Az. 8 C 527/23) wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert wird auf 4.981,25 € festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger begehrt Differenzschadensersatz aus mutmaßlichem Vorliegen einer Abschalteinrichtung bei dem von ihm gekauften Kfz.
Der Kläger erwarb das von der Beklagte hergestellte streitgegenständliche Dieselfahrzeug mit der Fahrzeugidentifikationsnummer … am 27. November 2017 zu einem Kaufpreis in Höhe von EUR 33.208,35. Es handelt sich um Kraftfahrzeug der Marke Seat Alhambra 2.0 TDI, ausgestattet mit einem Motorsystem des Typs EA 288 der Abgasnorm EURO 6, EG-Typgenehmigungsnummer: … , zu welchem am 27. Oktober 2017 die EG-Typgenehmigung erfolgt ist.
Der Kläger begehrt einen Differenzschadensersatz und behauptet im Wesentlichen, das ihm verkaufte Kfz sei mangelhaft, unter der zentralen Prämisse, weil das SCR mittels zweier Aktivierungsmodi mit Hilfe einer als Fahrkurve ausgestalteten Umschaltstrategie gesteuert werde. Die durch die Fahrkurve gesteuerte AGR-High/Low-Funktion des SCR-Kats stelle grundsätzlich eine unzulässige Abschalteinrichtung gem. Art. 3 Nr.10, Art. 5 Abs. 2 VO (EG) 715/2007 dar. Aus dieser pauschalen Behauptung folgert der Kläger eine materielle Rechtswidrigkeit der Typengenehmigung durch eine Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung i.S.d. Art. 3 Nr. 10, Art. 5 Abs. 2 VO 715/2007. Es könne dabei dahinstehen, ob selbst bei Abschalten dieser Funktion auf dem Prüfstand die gesetzlichen Grenzwerte eingehalten würden, denn selbst wenn zugunsten der Beklagten unterstellt werden könne, dass die Vorrichtung nicht kausal auf die Grenzwerteinhaltung im NEFZ einwirke, sei die Abschalteinrichtung unzulässig. Eine abweichende Auslegung der VO 715/2007 ergebe sich insbesondere nicht aus dem System der Verordnung, welche Abschalteinrichtungen in Art. 5 Abs. 2 strikt verbiete und Ausnahmen nur nach den Tatbeständen in Abs. 2 a) – c) zulasse. In Art. 4 Abs.1 UAbs. 2 der Verordnung werde auch die Pflicht der Hersteller genannt, die festgelegten Grenzwerte einzuhalten, während diese in den Ausnahmetatbeständen in Art. 5 Abs. 2 gerade keine Erwähnung fänden. Der Sinn und Zweck der Verordnung bestehe nicht lediglich darin, die Einhaltung der maßgeblichen Grenzwerte sicherzustellen, sondern darin, insgesamt eine Verringerung der Abgasbelastung herbeizuführen. Es sollten durch die Verordnung gewisse Mindeststandards festgelegt werden, um eine möglichst geringe unionsweite Umweltbelastung zu erreichen. Ansonsten wäre es den Herstellern auch unbenommen, in ihre Fahrzeuge beliebig viele Abschalteinrichtungen einzubauen, um die Abgasbehandlung auf dem Prüfstand zu verbessern, solange nachfolgende Tests ergeben würden, dass auch ohne diese Einrichtungen die gesetzlichen Grenzwerte (noch) eingehalten werden. Der Kläger hat weiterhin Unterlagen der Volkswagen AG zur Umschaltstrategie EA288 EU6 NSK vorgelegt, in denen ein Strecke-Zeit-Korridor abgebildet wird mit zwei NSK-Strategien und der Bemerkung „Keine unterschiedlichen Emissionen zw. 1 und 2“. Die beiden Strategien sollen sich danach unterscheiden, dass bei Strategie 1 die Regeneration streckengesteuert und aktiv innerhalb des Strecken-Zeit-Korridors ab Motorstart, bei Strategie 2 nach Beladungsalgorithmus aktiv außerhalb des Strecken-Zeit-Korridors erfolgen solle.
Entsprechend dem Klagantrag hat das Gericht wegen Säumnis der Verteidigungsanzeige das vom Kläger beantragte Versäumnisurteil am 28. März 2024 (Az. 8 C 527/23) erlassen, die Beklagte hat hier gegen form- und fristgerecht Einspruch eingelegt.
Der Kläger beantragt, das Versäumnisurteil vom 28. März 2024 (Az. 8 C 527/23) unter Verurteilung der Beklagten in die weiteren Kosten aufrechtzuerhalten. Hilfsweise für den Fall, dass die Beklagte nicht antragsgemäß verurteilt wird, beantragt er, das Verfahren gemäß § 148 ZPO analog auszusetzen und das Verfahren erst wieder aufzunehmen, nachdem die im Beschluss des LG Ravensburg vom 27. Oktober 2023 gestellten Fragen zum möglichen Verbotsirrtum wegen Äußerungen des KBA und Anrechnung von Nutzungsvorteilen durch den Europäischen Gerichtshof (EuGH), Az. C-666/23 bis C-668/23 beantwortet worden sind.
Die Beklagte beantragt, unter Aufhebung des Versäumnisurteils vom 28. März 2024 (Az. 8 C 527/23) die Klage abzuweisen und den Hilfsantrag zurückzuweisen.
Die Beklagte rügt nach ihrem Einspruch die Rechtmäßigkeit des Versäumnisurteils wegen ihrer rechtmäßigen Verweigerung der Klagezustellung. In der Sache hat sie gegenüber den Behauptungen des Klägers erinnert, dass unzulässige Abschaltvorrichtungen nicht festgestellt worden seien, namentlich etwa nicht durch das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) bei einer umfangreichen Prüfung des EA288-Motorsystems. Auch und gerade für den streitgegenständlichen Fahrzeugtyp Alhambra mit dem streitgegenständlichen Aggregat EA288 EU6 2,0 l 135 kw mit SCR habe das KBA bestätigt, dass darin keine unzulässige Abschalteinrichtung zum Einsatz komme. Die Beklagte hat daraus den Kläger aufgefordert, weitaus konkretere Anhaltspunkte für eine angebliche Täuschung darzulegen. Auch im Hinblick auf einen Anspruch auf Ersatz des Differenzschadens fehle es an einer unzulässigen Abschalteinrichtung.
Der Kläger hat daraufhin seinen Vortrag im Wesentlichen, verkürzt wiederholt, auf Rechtsprechung hingewiesen und weiter pauschal behauptet: In dem streitgegenständlichen Fahrzeug sei neben den bislang noch nicht offen gelegten Abschalteinrichtungen bzw. der Kombination an Abschalteinrichtungen eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form der Fahrkurvenerkennung verwendet worden. Der Bundesgerichtshof habe in seiner Entscheidung vom 26. Juni 2023 eindeutig ausgeführt, dass die von der Beklagten behauptete, mangelnden Grenzwertkausalität nicht dazu führe, dass keine Abschalteinrichtung vorliege. In anderem Zusammenhang bei der Begründung es verfahrensmäßigen Hilfsantrags auf Aussetzung bis zur Klärung des Vorabentscheidungsverfahrens ist der Kläger zwar noch auf die Ergebnisse des KBA eingegangen, hat sich aber mit dessen konkreten Erkenntnissen zum Motorsystem EA288 EU6 2,0 l 135 kw mit SCR des VW-Konzerns nicht auseinandergesetzt.
Im Übrigen wird auf die Schriftsätze der Parteien einschließlich ihrer Anlagen und den weiteren Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Einspruch der Beklagten gegen das rechtmäßig am 28.3.2024 ergangene Versäumnisurteil, auf dessen Begründung zur Zulässigkeit insoweit Bezug genommen wird, ist zulässig und hat in der Sache Erfolg.
Die zulässige Klage ist unbegründet. Ein Schadensersatzanspruch wegen unzulässiger Verwendung einer Abschalteinrichtung steht dem Kläger beim vorliegenden Darlegungs- und Sachstand unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.
Gem. Art. 3 Nr. 10 VO 715/2007 ist für das Merkmal einer Abschalteinrichtung insbesondere erforderlich, dass sie Parameter ermittelt, um die Funktion eines beliebigen Teils des Emissionskontrollsystems so zu aktivieren, zu verändern, zu verzögern oder zu deaktivieren, so dass die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems unter Bedingungen, die bei normalem Fahrzeugbetrieb vernünftigerweise zu erwarten sind, verringert wird.
Der Vortrag des Klägers erscheint nach dem Bestreiten der Beklagten – auch unter Berücksichtigung der obergerichtlichen Rechtsprechung – nicht substantiiert. Dabei trägt der Kläger die Darlegungslast für das Vorhandensein einer Abschalteinrichtung (vgl. auch zum Folgenden BGH NJW 2023, 2259 Rn. 53 m.w.N.) Zwar dürfen die Anforderungen an den Tatsachenvortrag des Klägers zum Vorhandensein einer Abschalteinrichtung nicht überspannt werden und dem Kläger aufgegeben werden, die Angaben bis in letzte technische Einzelheiten zu substantiieren (BGH NJW 2022, 935 Rn. 17 m.w.N. zur st. Rspr.). Der Kläger darf aber nicht willkürlich, aufs Geratewohl und ohne greifbare Anhaltspunkte Behauptungen aufstellen (Vgl. BGH NJW 2023, 2259 Rn. 53 m.w.N.). Insoweit greifen auch die allgemeinen Regeln der Darlegungslast, dass der Vortrag als Antwort auch auf die Argumente der Gegenseite die Behauptung eines gesetzlichen Tatbestandsmerkmals als hinreichend plausibel erscheinen lassen muss. Daran fehlt es hier auch im Hinblick auf die innere Widerspruchsfreiheit. Mit den Argumenten gegen ein tatsächliches Vorliegen einer Abschalteinrichtung aus dem Vortrag der Beklagten wie den selbst eingereichten Unterlagen, namentlich der Entfernung der Fahrtkurvendifferenzierung aus der Software, deren fehlende Wirkung als Abschalteinrichtung usw. setzt sich die Duplik nicht auseinander, sie folgt auch nicht aus dem ursprünglichen oder weiterem Klägervortrag.
Die klägerseits vorgebrachten Unterlagen belegen mit seinem Vortrag nur das Vorhandensein einer Steuerung des NSK mittels zweier Strategien, nicht aber, dass diese gerade in der Prüfung zu anderen, erst recht nicht optimaleren Ergebnissen im Hinblick auf die relevanten Abgaswerte führen. Gerade die vom Kläger mit eingereichten Unterlagen legen für sich bereits, wenn auch aufgrund ihres unklaren Kontextes nicht zwingend, dem entgegen nahe, dass dort die technischen Modi nicht an der Prüfsituation, sondern wohl rein technischen Optimierungen orientiert sind, um die internen Abgas-Zielwerte allgemein noch unter den unionsrechtlichen Vorgaben einzuhalten (vgl. etwa Bl. 32 f., 42, 45 ff. d.A.). Diese sollen laut den vorgelegten Unterlagen auch „ohne Einfluss auf die Emissionen sein“ (Bl. 73 d.A.). Zudem sollen in den genannten Modellen die Fahrkurven generell entfernt worden sein (Bl. 43 f. d.A.), womit sich der Vortrag des Klägers auch nach der Replik nicht auseinandersetzt.
Auch auf den Vortrag der Beklagten, wonach substantiiert bestritten und umfangreich begründet behauptet worden ist, dass im vorliegenden streitgegenständlichen Motorsystem EA288 EU6 2,0 l 135 kw mit SCR keine unzulässige Abschalteinrichtung zum Einsatz komme (Bl. 238 ff. d.A.), und die dahingehende direkt wiederholte Aufforderung zu weiterer Darlegung (vgl. auch Bl. 238 d.A.) hat der Kläger seinen Vortrag in dieser Behauptung nicht weiter substantiiert. Insbesondere hat der Kläger in keiner Weise näher ausgeführt, weshalb durch die behaupteten zwei Strategiemodi die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems unter Bedingungen verringert würde, die bei normalem Fahrzeugbetrieb vernünftigerweise zu erwarten sind.
Dies scheint dem Kläger auch bewusst, da er in rechtlicher Hinsicht seine Folgerungen einer Mangelhaftigkeit aus der Prämisse zieht, alleine jedes SCR, welches mittels zweier Aktivierungsmodi mit Hilfe einer als Fahrkurve gesteuert werde, stelle per se eine unzulässige Abschalteinrichtung gem. Art. 3 Nr.10, Art. 5 Abs.2 VO (EG) 715/2007 dar. Auch der tabellarische Verweis auf weitergehende Rechtsprechung in anderen Fällen ersetzt jedoch den Sachvortrag hinsichtlich der möglichen materiellen Anknüpfungstatsachen hier nicht.
Das Gericht misst hier weder dem Vortrag der Beklagten noch den von ihr zitierten Untersuchungen des KBA eine Wirkung etwa als bewiesener Tatsachen oder letzterer eine ebenfalls weitere Prüfung ausschließende Legalitätswirkung bei. Es kommt nur nicht umhin, angesichts der pauschalen Behauptungen des Klägers auch in Duplik darauf, eben letztgenannte als unsubstantiierte bloße Vermutungen anzusehen. Gerade nach der Replik der Beklagten hätte für den Kläger genügend Anlass und Möglichkeit bestanden, seine Darlegung in tatsächlicher Hinsicht über die bloße Behauptung einer Abschalteinrichtung hinaus alleine aus möglicherweise, aber durchaus zweifelhaft überhaupt (noch) vorhandenen zwei Modi der NSK-Strategien herleiten zu wollen.
Die weiteren aufgeworfenen Fragen, deren Klärung die Vorlage zur Vorabentscheidung vor den Europäischen Gerichtshof des Landgerichts beabsichtigt, sind demgegenüber logisch nachrangig und daher hier nicht erheblich. Gleiches gilt für die mit der rechtlichen Prämisse des Klägers aufgeworfene Frage, ob die Ausführungen des BGH zu Art. 3 Nr. 10 i.V.m. Art. 5 Abs. 2 VO 715/2007 tatsächlich darin richtig gedeutet werden, dass eine unionsrechtlich verbotene Abschalteinrichtung – mit den möglichen Folgen der nationalrechtlichen Schadensersatzansprüche – bereits dann vorliegt, wenn die Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 1 VO 715/2007 nicht erfüllt, also die Grenzwerte nicht verletzt sind. Dies wiederum scheint der klaren Auffassung des Generalanwalts (vgl. etwa Rn. 126 Schlussantrag CELEX Dokument 62018CC0693) zu widersprechen, ebenso wie der Rechtsprechung des EuGH (vgl. etwa EuGH DAR 2021, 71, Rn. 98): „Wie die Generalanwältin in Nr. 124 ihrer Schlussanträge ausführt, verstößt die Einführung einer Einrichtung, deren einziger Zweck darin besteht, die Einhaltung der in der Verordnung Nr. 715/2007 festgelegten Emissionsgrenzwerte nur während der Testphase der Typgenehmigung zu gewährleisten, gegen die Verpflichtung, eine wirksame Begrenzung der Emissionen unter normalen Nutzungsbedingungen des Fahrzeugs sicherzustellen. [99] Folglich ist Art. 3 Abs. 10 der Verordnung Nr. 715/2007 dahin auszulegen, dass eine ‚Abschalteinrichtung‘ im Sinne dieser Bestimmung eine Software wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende ist, die die Höhe der Fahrzeugemissionen in Abhängigkeit von den von ihr erfassten Fahrbedingungen verändert und die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte nur dann gewährleistet, wenn diese Bedingungen denen entsprechen, die bei den Typgenehmigungsverfahren angewandt wurden.“ (bzw. in Einzelsituationen, jedoch nicht im Normalbetrieb, Hervorhebung durch das Gericht). In diesem Sinn dürfte Art. 5 Abs. 2 VO 715/2007 auf Art. 5 Abs. 1 bezogen sein, da die Verordnung maßgeblich zu ihren Zielen auf die Einhaltung der Grenzwerte abstellt (vgl. EG Nr. 6 f.) und dies wohl durch Art. 5 Abs. 1, 2 i.V.m. Art. 3 Nr. 10 VO 715/2007 abgesichert werden soll, nicht ein allgemeiner Schutz vor Funktionsmodi des Emissionskontrollsystems und maximal verringerte Schadstoffemission überhaupt. Dagegen steht anscheinend auch nicht die Entscheidung des EuGH C-873/19, NJW 2022, 3769, da diese sich nur zur allgemein umweltschützenden Funktion des Art. 5 Abs. 2 VO 715/2007 und seinen Ausnahmen verhält. Eine Klärung dieser Fragen ist allerdings aufgrund der ihr gegenüber vorrangigen prozessualen Station ebenfalls nicht veranlasst.
Die Kostenentscheidung folgt aus §91 ZPO, die zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §709 ZPO. Der Streitwert ergibt sich aus dem geltend gemachten wirtschaftlichen Interesse.