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AG Calw·3 OWi 37 Js 13789/24·16.06.2025

Überführungsfahrt eines stillgelegten und ausrangierten Bundeswehr-LKW ohne Fahrerkarte

VerfahrensrechtKostenrechtOrdnungswidrigkeitenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Betroffene führte einen stillgelegten Bundeswehr-LKW zur Veräußerung auf eigener Achse und nutzte dabei keine Fahrerkarte. Das Gericht bejahte die Anwendbarkeit der VO (EG) 561/2006 und VO (EU) 165/2014 und verneinte insbesondere die Ausnahme des Art. 3 lit. c) VO 561/2006. Damit war der objektive OWi-Tatbestand des § 8 Abs. 1 Nr. 2b FPersG i.V.m. § 23 Abs. 2 Nr. 4 FPersVO und Art. 34 Abs. 1 VO 165/2014 erfüllt. Der Betroffene wurde dennoch freigesprochen, weil ein unvermeidbarer Verbotsirrtum (§ 11 Abs. 2 OWiG) nicht widerlegt werden konnte, nachdem er auf eine (falsche) Auskunft des spezialisierten, öffentlich geprägten Auftraggebers vertraut hatte.

Ausgang: Einspruch gegen den Bußgeldbescheid hatte Erfolg; der Betroffene wurde wegen unvermeidbaren Verbotsirrtums freigesprochen und die Staatskasse trägt die Kosten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Überführungsfahrten stillgelegter LKW auf eigener Achse zur späteren Veräußerung unterfallen grundsätzlich den Vorgaben der VO (EG) Nr. 561/2006 und der VO (EU) Nr. 165/2014, sofern keine speziell eingreifende Ausnahme einschlägig ist.

2

Wer im Anwendungsbereich der VO (EU) Nr. 165/2014 ein Fahrzeug führt und entgegen Art. 34 Abs. 1 Satz 1 keine Fahrerkarte benutzt, verwirklicht den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit nach § 8 Abs. 1 Nr. 2b, Abs. 2 FPersG i.V.m. § 23 Abs. 2 Nr. 4 FPersVO.

3

Die Ausnahme des Art. 3 lit. c) VO (EG) Nr. 561/2006 ist unionsrechtlich eng auszulegen; eine Beförderung „aufgrund der diesen Diensten zugewiesenen Aufgaben“ liegt nicht vor, wenn die Fahrt der wirtschaftlichen Verwertung ausgemusterter dienstlicher Fahrzeuge dient.

4

Ein unvermeidbarer Verbotsirrtum (§ 11 Abs. 2 OWiG) kann vorliegen, wenn ein juristisch nicht vorgebildeter Fahrer auf eine objektiv unzutreffende Rechtsauskunft eines hierfür spezialisierten und erkennbar öffentlich kontrollierten Auftraggebers vertraut und für ihn keine hinreichend publizierten gegenteiligen Rechtsauffassungen erkennbar sind.

Relevante Normen
§ 8 Abs 1 Nr 2b FahrpersStG§ 8 Abs 2 FahrpersStG§ 23 Abs 2 Nr 4 FPersV§ 34 Abs 1 S 1 EUV 165/2014§ Verordnung (EG) Nr. 561/2006§ Verordnung (EU) Nr. 165/2014

Leitsatz

1. Für Überführungsfahrten auf eigener Achse von sonst stillgelegten LKW zur Veräußerung nach früherem Dienstgebrauch für die Bundeswehr, des Katastrophenschutzes, der Feuerwehr oder der für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zuständigen Kräfte sind die Verordnungen (EG) Nr. 561/2006 und Verordnung (EU) Nr. 165/2014 anwendbar. Daher sind bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen die Verpflichtungen für das Fahrpersonal einzuhalten, namentlich die Grenzen der Lenkzeiten und deren Dokumentation auch mittels Fahrerkarte.(Rn.10) (Rn.13) (Rn.16)

2. Wer ein solches Fahrzeug bei einer Überführungsfahrt zur Veräußerung ohne Fahrerkarte lenkt, handelt (soweit keine weiteren Ausnahmen greifen sollten) ordnungswidrig gem. § 8 Abs. 1 Nr. 2b, Abs. 2 FPersG, § 23 Abs. 2 Nr. 4 FPersVO, Art. 34 Abs. 1 Satz 1 Verordnung (EU) Nr. 165/2014.(Rn.13)

3. Bei der Ausnahme des Artikel 3 lit. c) der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 ist das Merkmal „sofern die Beförderung aufgrund der diesen Diensten zugewiesenen Aufgaben stattfindet“ unionsrechtlich eng dahingehend auszulegen, dass die wirtschaftliche Verwertung früher dienstlich genutzter LKW hierzu nicht zählt.(Rn.19)

4. Ein juristisch nicht vorgebildeter Fahrer und Fuhrunternehmer handelt im unvermeidbaren Rechtsirrtum gem. § 11 Abs. 2 OWiG, jedenfalls solange noch keine abweichende Rechtsprechung hinreichend publiziert ist, wenn er den falschen Angaben seines auftragsgebenden Unternehmens vertraut, welches auf derartige Transportvergaben spezialisiert und dazu gegründet ist und das unter öffentlicher Kontrolle steht.(Rn.27) (Rn.28)

Tenor

Der Betroffene wird freigesprochen. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen trägt die Staatskasse.

Gründe

1

abgekürzt gem. § 267 Abs. 5 Satz 2 StPO

I.

2

In dem form- und fristgerecht angefochtenen Bußgeldbescheid vom 23.5.2024 hat das Landratsamt des Landkreises Calw dem Betroffenen zur Last gelegt, folgende Ordnungswidrigkeit begangen zu haben:

3

„Sie haben bei der Überführungsfahrt des Fahrzeugs ab Fahrtbeginn am 27.02.2024, 12:01 Uhr keine Fahrerkarte benutzt.

4

§ 8 Abs. 1 Nr. 2b, Abs. 2 Fahrpersonalgesetz, § 23 Abs. 2 Nr. 4 Fahrpersonalverordnung, Art. 34 Abs. 1 Satz 1 Verordnung (EU) Nr. 165/2014

5

Diese Ordnungswidrigkeit wurde von Ihnen als selbstständiger Fahrer des Fahrzeugs mit dem amtl. Kennzeichen … (Überführungskennzeichen) zulässiges Gesamtgewicht 7,49 t, eingesetzt im Güterverkehr im Geltungsbereich der Verordnungen (EG) Nr. 561/2006 und (EU) Nr. 165/2014 für Ihre eigene Firma … begangen.

6

Hinweis:

7

Der Bußgeldkatalog sieht für diese Ordnungswidrigkeit eine Geldbuße in Höhe von 250,00 Euro pro 24 Stunden-Zeitraum vor. In Ihrem Fall wurde ausnahmsweise von Fahrlässigkeit ausgegangen, da Sie offensichtlich falsch informiert waren und die Geldbuße wurde entsprechend reduziert.“

II.

8

Das Gericht hat nach der durchgeführten Hauptverhandlung folgenden Sachverhalt festgestellt:

9

Der Betroffene betrieb ein mittlerweile nach Insolvenz aufgelöstes Fuhrunternehmen mit Sitz in Calw, bei dem er selbst als Fahrer fungierte. Er verfügt über keinerlei juristische Vorbildung oder nähere Befassung mit den einschlägigen Rechtsnormen. Über ein privates Mittlerunternehmen erhielt er als Subunternehmer den Auftrag, den LKW Typ …, der Marke … mit der FIN .. und früheren Kennzeichens Y-… vom Servicecenter W..., … Str. …, … W... zur Firma … in Recklinghausen im Rahmen einer „Überführung von stillgelegten Fahrzeugen der Fahrzeuggruppen LKW und KOM auf eigener Achse“ zu fahren.

10

Das Servicecenter W... ist ein Logistikzentrum der Bundeswehr und der B… GmbH. Die B… GmbH ist ein privatrechtliches selbständiges Unternehmen im Mehrheitseigentum des Bundesministeriums der Verteidigung und der Deutschen Bahn im Übrigen, das seit 2002 von der Bundeswehr für Mobilitätsdienstleistungen beauftragt wird und seinerseits als öffentlicher Auftraggeber unter Beachtung des Vergaberechts mit Subunternehmen Verträge über die Erbringung von Transportdienstleistung abschließt. So wurde die genannte Überführungsfahrt im Rahmen eines Rahmenvertrags des „Loses 6 – Überführung von stillgelegten Fahrzeugen der Fahrzeuggruppen LKW und KOM auf eigener Achse“ an das Zwischenunternehmen vergeben, von dem wiederum der Betroffene als Subunternehmer den konkreten Auftrag erhielt. Der genannte LKW befand sich im Eigentum der Bundeswehr, war von ihr mit Zulassung im allgemeinen Straßenverkehr genutzt worden und sollte nach der Überführungsfahrt an ein privates Unternehmen veräußert werden.

11

Am 27.2.2024 ab 11:15 Uhr überführte der Betroffene den LKW entsprechend seinem Auftrag, indem er diesen mit dem roten Händlerkennzeichen … auf öffentlichen Straße lenkte. Dabei benutzte er bewusst und willentlich keine Fahrerkarte, weil er von der B... GmbH die Auskunft bekommen habe, dass er sie nicht benötigen würde, da die Verordnung 561/2006 für derartige Überführungsfahrten nicht anwendbar wäre. Dieser Auskunft vertraute der Betroffene, ohne sie weiter zu hinterfragen. So wurde er am 27.2.2024 gegen 12:01 Uhr als Fahrer des LKW bei der Kontrolle des Bundesamts für Logistik und Mobilität auf der A43 zwischen Münster und Recklinghausen festgestellt.

III.

12

Der Betroffene war aus tatsächlichen Gründen freizusprechen, da er zwar den Tatbestand der Ordnungswidrigkeit verwirklichte (1), ihm allerdings nicht zu widerlegen war, dass er sich in einem unvermeidbaren Verbotsirrtum befand (2).

13

1. Die Voraussetzungen des Tatbestands des §8 Abs. 1 Nr. 2b, Abs. 2 FPersG, §23 Abs. 2 Nr. 4 FPersVO, Art. 34 Abs. 1 Satz 1 Verordnung (EU) Nr. 165/2014 waren erfüllt.

14

Nach §8 Abs. 1 Nr. 2b FPersG, §23 Abs. 2 Nr. 4 FPersVO begeht eine Ordnungswidrigkeit, wer als Fahrer der Vorschrift der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 zuwiderhandelt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig entgegen deren Artikel 34 Absatz 1 Satz 1 ein Schaublatt oder eine Fahrerkarte nicht oder nicht rechtzeitig benutzt.

15

a) Vorliegend hat der Betroffene, dahingehend bewusst und gewollt, wie von ihm eingeräumt, als Fahrer des LKW Typ …, der Marke … mit der FIN … und früheren Kennzeichens Y-… mit dem roten Händlerkennzeichen … auf öffentlichen Straßen vom Servicecenter W..., … Str. …, … W... bis jedenfalls zur Kontrolle auf der A43 zwischen Münster und Recklinghausen gelenkt und dabei keine Fahrerkarte benutzt, obwohl dies technisch möglich war.

16

b) Dabei war für diesen Fahrvorgang auch Artikel 34 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung anwendbar. Dieser und die weiteren Verpflichtungen der Verordnung, namentlich zur Dokumentation der Lenkzeiten durch eine Fahrerkarte, gelten auch für Überführungsfahrten von Lastkraftwagen der Bundeswehr auf eigener Achse zu deren Veräußerung durch ein privates Unternehmen.

17

Insbesondere greift die Ausnahme des Artikels 3 lit. c) der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 (nachfolgend: „Verordnung“) nicht, auf die Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 Bezug nimmt. Dafür müssen drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein, nämlich, dass das geführte Fahrzeug nicht nur, wie vorliegend, im Eigentum der Streitkräfte stand, sondern die Beförderung aufgrund der den Streitkräften zugewiesenen Aufgaben stattfand und ihrer Aufsicht unterlag.

18

Bereits das zweite Merkmal ist nicht erfüllt, so dass es auf die Frage nicht ankommt, ob der Transport unter Leitung einer der Bundeswehr nicht (zu-)gehörenden, aber indirekt in Staatseigentum befindlichen privatorganisierten Dienstleistungsunternehmen und einem weiteren zwischengeschalteten privaten Mantelunternehmen noch im Sinn der Vorschrift der Aufsicht der Bundeswehr unterlag.

19

Nach gebotener unionsrechtlicher Auslegung des Artikels 3 lit. c) der Verordnung ist eine Überführungsfahrt eines ausgemusterten Fahrzeugs zur Veräußerung keine Beförderung, die im Sinne der Verordnung aufgrund der den Streitkräften zugewiesenen Aufgaben stattfindet.

20

Zwar könnte sich vom Wortlaut her der Aufgabenkreis der Streitkräfte und weiteren genannten Einrichtungen auch in einem weiten Sinn für alle mit ihren staatlichen Kernaufgaben verbundenen Hilfstätigkeiten beziehen. Dies steht aber bereits in einer gewissen systematischen Spannung mit Artikel 3 lit. g) der Verordnung, der am Ende Überführungsfahrten regelt. Dieser trifft eine ausdrückliche Ausnahme für Überführungsfahrten für neue oder umgebaute Fahrzeuge, die noch nicht in Betrieb genommen worden sind. Daraus ersichtlich wollte der Unionsgesetzgeber Überführungsfahrten für nach Gebrauch stillgelegte Fahrzeuge nicht von der Anwendung ausnehmen.

21

Tatsächlich muss Artikels 3 lit. c) der Verordnung als Norm des Unionsrechts unionsrechtlich ausgelegt werden. Dabei ergibt sich der sich aufdrängende Kontext zu anderen Bereichsausnahmen für Einrichtungen der Verteidigung und öffentlichen Sicherheit und Ordnung der Mitgliedsstaaten, etwa in Artikel 2 Absatz 2 DSGVO oder historisch im Wettbewerbs-, Grundfreiheits-, Beihilfen-, Sozial- und sonstigen Binnenmarktrechts i.w.S. der „1. Säule“ der Union, denen auch die Verordnung (EU) Nr. 165/2014 bereits nach ihrem Titel sowie ihrer Rechtsgrundlage zur Durchführung namentlich der Verordnung zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr zugehört, die wortgleich die hier in Frage stehende Ausnahme in ihrem Artikel 3 lit. c) aufgreift. Die Ziele sind solche des gemeinsamen Marktes, nämlich die Wettbewerbsbedingungen zwischen Binnenverkehrsträgern, insbesondere im Straßenverkehrsgewerbe, zu harmonisieren und die Arbeitsbedingungen und die Sicherheit im Straßenverkehr zu verbessern (EG 1 der Verordnung), genauer den Schutz der Fahrer als Arbeitnehmer und der weiteren Verkehrsteilnehmer sowie gleiche Wettbewerbsbedingungen im Verkehrsbinnenmarkt und dazu wirksame, verhältnismäßige, abschreckende und nichtdiskriminierende Sanktionen bei Lenkzeitverstößen zu gewährleisten (EG 24 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014; EG 17, 22, 26, 28 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006).

22

Die genannten Ausnahmen für bestimmte Einrichtungen der Mitgliedstaaten im Bereich der Verteidigung, nationalen und öffentlichen Sicherheit und öffentlichen Ordnung gehören zwar seit der Gründung der Gemeinschaften zum festen Bestandteil der Verträge mit der Funktion, deren Regelungsbefugnisse zu begrenzen, was sich dann in den Normen des Sekundärrechts widergespiegelt findet. Sie sind indes im Zeitverlauf stets eng und enger gefasst worden, und finden nunmehr ihre allgemeine Verankerung in Artikel 4 Absatz 2 Satz 2, 3 EUV. Danach achtet die Union besonders die grundlegenden Funktionen des Staates, insbesondere die Wahrung der territorialen Unversehrtheit, die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und den Schutz der nationalen Sicherheit. Insbesondere die nationale Sicherheit fällt weiterhin in die alleinige Verantwortung der einzelnen Mitgliedstaaten. Dementsprechend bestimmt Artikel 346 Absatz 1 lit. a) AEUV, dass ein Mitgliedstaat nicht verpflichtet ist, Auskünfte zu erteilen, deren Preisgabe seines Erachtens seinen wesentlichen Sicherheitsinteressen widerspricht. Auch ist die Rechtsüberprüfung durch den EuGH entsprechend gem. Artikel 276 begrenzt. Nur in diesem engen verstandenen Bereich – der Gewährleistung der nationalen Verteidigung bzw. Wahrung der territorialen Unversehrtheit, der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und den Schutz der nationalen Sicherheit – sind, wie sonst im Recht des Binnenmarktes, Ausnahmen von den allgemeinen Regelungen zur Rechtsgleichheit bzw. -angleichung als zulässig anzuerkennen.

23

Bereits der allgemeine (unions-)rechtliche Grundsatz der engen Auslegung von Ausnahmen spricht hingegen dafür, dass unter den in Artikels 3 lit. c) der Verordnung genannten Aufgaben nur solche Aufgaben der Streitkräfte und weiteren genannten Einrichtungen im Sinn ihrer spezifischen Tätigkeiten der öffentlichen Sicherheit, Ordnung und nationalen Verteidigung zu verstehen sind, und nicht jede mit diesen Tätigkeiten in Zusammenhang stehende Hilfstätigkeit wie die Verwertung des nicht mehr benötigten Fuhrparks. Wesentlich verstärkt wird dies durch den zentralen unionsrechtlichen Grundsatz, dass in einem Unionsrechtsakt formulierte Ausnahmen, welche den Grundzielen des Rechtsakts, namentlich als Ausgestaltung der unionsrechtlichen Kernziele des Binnenmarktes entgegenlaufen, im Zweifel eng auszulegen sind (effet utile, vgl. etwa EuGH Urt. v.15. Mai 1986, Rs. 222/84, EuGHE 1986, 1651 st. Rspr.; Grabitz/Hilf/Nettesheim/Mayer, 84. EL Januar 2025, EUV Art. 19 Rn. 57 f.; Calliess/Ruffert/Wegener, 6. Aufl. 2022, EU-Vertrag (Lissabon) Art. 19 Rn. 32 jeweils im Überblick m.w.N.). Diese Ziele sind, wie bereits ausgeführt benannt und bilden mit dem diskriminierungsfreien Binnenmarkt und der Förderung von sozialem Schutz von Arbeitnehmern die zentralen in Artikel 3 Absatz 3 EUV genannten ab. Damit ist der Grundsatz der Achtung der Autonomie der Mitgliedsstaaten gem. Artikel 4 EUV in Konkordanz zu bringen. Dies kann hier aber ohne Weiteres dahingehend geschehen, dass der Kernbereich der staatlichen Verteidigung usw., nämlich Fahrten unmittelbar zu darauf bezogenen, leitbildlich mit hoheitlichen Vorrechten verbundenen Aufgaben z.B. der Landesverteidigung oder der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung etc., von der Ausnahme des Artikel 3 lit c) der Verordnung umschrieben sein soll und umschrieben ist. Dieses Leitbild trifft auf Überführungsfahrten bereits ausgemusterter LKW nicht zu. Wirtschaftliche Verwertungstätigkeiten der nicht mehr benötigten sachlichen Ressourcen, hier des LKW, ist auch trotz und gerade unter der abfall-/umweltrechtlichen Verantwortlichkeit nicht diesem Kernbereich zuzurechnen. Dem tritt auch der Erwägungsgrund 23 der Verordnung bei, wonach Ausnahmen des Art. 3 der Verordnung nationale Abweichungen erlauben sollen, die sich auf jene Elemente beschränken, die derzeit keinem Wettbewerbsdruck unterliegen. Das ist aber bei unter mehreren Stufen an Privatunternehmen nach wirtschaftlichem Wettbewerb vergebenen Überführungsfahrten gerade nicht der Fall.

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Vielmehr würde es eine ungerechtfertigte Umgehung des Binnenmarktes zum Nachteil der genannten Ziele darstellen, wenn es jedem Mitgliedstaat überlassen bliebe, jeden wirtschaftlichen Tätigkeitsbereich mit nur irgendeiner Verbindung zu einer der in Artikel 3 lit c) der Verordnung genannten Einrichtungen und ihren Aufgaben von der Anwendung des Fahrtenschreiber-Rechts auszunehmen.

25

Ob das dritte Merkmal des Artikel 3 lit. c) der Verordnung vorgelegen hätte, dass unter der „Aufsicht der Streitkräfte“ die Beförderung stattfand, erscheint unter den zuletzt genannten Aspekten und der Missbrauchs- und Umgehungsgefahr einerseits, andererseits gerade der organisatorischen und rechtlichen Ausgliederung des gesonderten Unternehmens der B... GmbH ebenfalls deutlich zweifelhaft, braucht hier aber nicht entschieden zu werden.

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c) Weitere Ausnahmen kamen nicht in Betracht, auch lagen die weiteren Erfordernisse der Verordnung vor.

27

2. Allerdings handelte der Betroffene aufgrund der konkreten Umstände in einem auch nicht fahrlässigen Verbotsirrtum gem. §11 Abs. 2 OwiG. Zwar kann beim Betroffen vorausgesetzt werden, dass ihm bei der Fahrt als Fuhrunternehmer und Fahrer die Lenkvorschriften, darunter die Verordnung zumindest in ihren wesentlichen Zügen bekannt waren. Allerdings kann ihm nicht widerlegt werden, dass er der zwar objektiv eindeutig falschen Auskunft der B... GmbH bereits bei Fahrtantritt vertraute und aus seiner Sicht vertrauen durfte, so dass er sich nicht um weiteren fachkundigen Rechtsrat bemühen musste.

28

Aus Sicht des Betroffenen als nicht juristisch vorgebildetem Fahrer und Fuhrunternehmer konnte er auf die Auskunft der B... GmbH vertrauen, die als Unternehmen in öffentlicher Hand gerade auf in Rede stehende Überführungsfahrten zur Verwertung von LKW spezialisiert war und diese in erheblichem Ausmaß vornahm. Aufgrund der erkennbaren Nähe zu den hoheitlichen Inhabern und Auftraggebern als Ausgründung sowie der vermutbaren besonderen Fachkunde des spezialisierten Unternehmens (vgl. etwa BeckOK OWiG/Valerius, 46. Ed. 1.4.2025, OWiG § 11 Rn. 45 f. m.w.N.) hatte der Betroffene keinen Anlass, an dessen Fachkunde zu zweifeln. Auch sonst gab sich hierfür kein Anhalt aus dem Sachverhalt, insbesondere sind, soweit ersichtlich keine widersprechenden gerichtlichen Entscheidungen oder Lehrmeinungen dazu publiziert, jedenfalls in einem Rahmen und Maß, das dem Betroffenen Zweifel hätten aufdrängen müssen (vgl. etwa BayObLG NJW 1978, 1275 (1276); OLG Jena NJW 2004, 3579 (3580), st. Rspr.).

IV.

29

Die Kostenentscheidung beruht auf §46 Abs. 1 OwiG i.V.m. §467 Abs. 1 StPO.