Umrechnunungskurs für die Anrechnung von Zahlungen beim Bewährungswiderruf
KI-Zusammenfassung
Das Amtsgericht widerruft die Strafaussetzung zur Bewährung, weil der Verurteilte während der Bewährungszeit eine neue Straftat beging (§56f Abs.1 StGB). Eine Verlängerung der Bewährungszeit oder Erweiterung der Auflagen hielt das Gericht für unzureichend. Die Vollstreckung der sechsmonatigen Freiheitsstrafe wird angeordnet. Die gezahlte Geldauflage von 900 € wird mit einem Umrechnungskurs von €10/Arbeitsstunde auf 12 Tage angerechnet.
Ausgang: Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung angeordnet; Vollstreckung der Freiheitsstrafe angeordnet und Geldauflage mit 12 Tagen angerechnet.
Abstrakte Rechtssätze
Der Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung nach § 56f Abs. 1 StGB ist gerechtfertigt, wenn der Verurteilte während der Bewährungszeit eine neue Straftat begeht und dadurch die der Aussetzung zugrunde liegende Erwartung nicht erfüllt wird.
Bei gravierenden Verstößen gegen die Bewährungsauflagen können mildere Maßnahmen wie Verlängerung der Bewährungszeit oder Erweiterung der Auflagen unzureichend sein; dies kann den Widerruf rechtfertigen.
Bei der Anrechnung einer gezahlten Geldauflage auf eine Freiheitsstrafe nach § 56f Abs. 3 Satz 2 StGB ist ein Umrechnungskurs von 10 € je geleisteter Arbeitsstunde zugrunde zu legen; bei einem 8‑Stunden‑Arbeitstag entspricht dies 80 € pro Tag.
Der sich aus der Umrechnung ergebende Tageswert ist zur Ermittlung der anzurechnenden Tage sachgerecht zu berechnen und auf ganze Tage zu runden; 900 € entsprechen demnach 11,25 Tagen, gerundet 12 Tagen.
Leitsatz
Bei der Anrechnung von erbrachten Zahlungen auf eine Geldauflage ist beim Bewährungswiderruf von einem Umrechnungskurs von € 10,00 für eine Arbeitsstunde auszugehen. Die Zahlung von 900 € Geldauflage enspricht daher bei einem regulären 8-Stunden-Arbeitstag 11,25 und damit gerundet 12 Tagen, die bei der Vollstreckung in Abzug zu bringen sind. (Rn. 6) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
1. Die mit Beschluss des Amtsgerichts Nürnberg am 18.06.2020 gewährte Strafaussetzung zur Bewährung wird widerrufen.
2. Die Vollstreckung der durch Urteil des Amtsgerichts Nürnberg vom 18.06.2020 gegen den Verurteilten festgesetzten Freiheitsstrafe von sechs Monaten wird angeordnet.
3. Der zur Erfüllung der Bewährungsauflage gezahlte Geldbetrag von 900 € wird mit 12 Tagen auf die zu verbüßende Freiheitsstrafe angerechnet, § 56 f Absatz 3 Satz 2 StGB.
Gründe
- Der Verurteilte hat in der bis 17.06.2023 laufenden Bewährungszeit eine neue Straftat begangen und dadurch gezeigt, dass die Erwartung, die der Strafaussetzung zugrunde lag, sich nicht erfüllt hat, § 56 f Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 StGB.
Gegen ihn wurde durch Urteil des Amtsgerichts Nürnberg vom 29.04.2022, Az. 54 Ds 706 Js 102678/22, wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr, begangen am 03.01.2022, eine Freiheitsstrafe von zwei Monaten verhängt. Auf die vorgenannte Entscheidung wird Bezug genommen. Die Entscheidung ist seit dem 07.05.2022 rechtskräftig.
Eine Verlängerung der Bewährungszeit oder eine Erweiterung der Auflagen reicht nicht aus.
Der Verurteilte hat sich somit nicht bewährt. Die Strafaussetzung zur Bewährung war zu widerrufen.
BwR 403 Ds 204 Js 29881/19 - Seite 2 - Der Widerruf entspricht auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
Bei Anrechnung der erbrachten Leistungen wurde von einem Umrechnungskurs von € 10,00 für eine Arbeitsstunde ausgegangen; bei einem regulären 8-Stunden-Arbeitstag sind somit 11,25 und damit gerundet 12 Tage bei der Vollstreckung in Abzug zu bringen.