Verstoß gegen das Denkmalschutzgesetz in Baden-Württemberg: Vorsatz eines Sondengängers bei der Suche von metallischen Gegenständen auf einem Ackergrundstück
KI-Zusammenfassung
Der Betroffene suchte mit Erlaubnis des Eigentümers auf einem seit Jahren landwirtschaftlich genutzten, gerade umgepflügten Feld nach Metallgegenständen. Das Landratsamt verhängte ein Bußgeld wegen angeblicher zielgerichteter Suche nach Kulturdenkmalen (§21 DSchG). Das AG Buchen sprach frei: "mit dem Ziel" setzt Absicht voraus (dolus directus); die bloße Möglichkeit eines Denkmalfunds genügt nicht. Die tatsächliche Feldlage ließ Vorsatz fernliegen.
Ausgang: Betroffener nach §21 DSchG freigesprochen; Bußgeldverfahren wegen fehlenden Vorsatzes nicht bestätigt
Abstrakte Rechtssätze
Nach §21 Denkmalschutzgesetz erfordert das Verbot von Nachforschungen 'mit dem Ziel, Kulturdenkmale zu entdecken' subjektiven Vorsatz in Form der Absicht (dolus directus); dolus eventualis reicht dem Wortlaut nach nicht aus.
Die rein theoretische Möglichkeit, dass ein gefundener Gegenstand sich nachträglich als Kulturdenkmal erweist, reicht nicht für die Annahme zielgerichteten Handelns aus.
Ob ein Sondengänger zielgerichtet handelt, ist eine Frage der tatrichterlichen Beweiswürdigung; die Behörde muss die Einlassungen des Betroffenen berücksichtigen, kann aber aus objektiven Umständen Rückschlüsse auf die subjektive Tatseite ziehen.
Indizien für zielgerichtetes Handeln können das Suchen in Gebieten sein, in denen der Fund von Kulturdenkmalen zu erwarten ist, oder das Weitersuchen trotz Auffindens von Gegenständen, bei denen eine Einstufung als Kulturdenkmal ernsthaft in Betracht kommt.
Orientierungssatz
1. Die theoretisch nie auszuschließende Möglichkeit, dass sich ein möglicher Fund als potentielles Kulturdenkmal herausstellt, reicht für die Annahme von zielgerichtetem Handeln jedenfalls nicht, da es zahlreiche andere Gegenstände gibt, die gefunden werden können und die nicht als „Kulturdenkmal“ infrage kommen.(Rn.9)
2. Hat ein Sondengänger (mit Genehmigung des Eigentümers) ein gerade umgepflügtes und seit Jahren landwirtschaftlich genutztes Feld abgesucht, ist es fernliegend, dass er dabei das Ziel hatte, Kulturdenkmäler zu finden.(Rn.11)
Tenor
Der Betroffene wird freigesprochen.
Die notwendigen Auslagen des Betroffenen trägt die Staatskasse.
Gründe
I.
Nach dem Akteninhalt ist davon auszugehen, dass der Betroffene am 16.09.2017 gegen 18.35 Uhr in Buchen als Sondengänger mit Genehmigung des Grundstückeigentümers auf dessen landwirtschaftlich genutzten Ackergrundstück nach metallischen Gegenstände suchte, diese teilweise auch fand, ausgrub und bis zum Eintreffen der Polizei in seiner Tasche verwahrte.
Das Grundstück ist nicht als Grabungsschutzgebiet ausgewiesen. Unter den vom Betroffenen ausgegrabenen Gegenständen befanden sich keine Sachen, Sachgesamtheiten oder Teile von Sachen, an deren Erhaltung aus wissenschaftlichen, künstlerischen oder heimatgeschichtlichen Gründen ein öffentliches Interesse besteht (Kulturdenkmäler gem. § 2 Abs. 1 DenkmalschutzG - BW). Das zuständige Landratsamt erließ gegen den Betroffenen einen auf §§ 21, 27 Abs. 1 Nr. 1 Denkmalschutzgesetz verhängten Bußgeldbescheid mit einer Geldbuße von € 1.000.-, da der Betroffene ohne Genehmigung Nachforschungen mit dem Ziel, Kulturdenkmäler zu entdecken, angestrebt habe. Der Betroffene hat hiergegen rechtzeitig Einspruch eingelegt. Er trägt vor, dass er keineswegs nach Kulturdenkmälern gesucht habe. Diese seien auf dem zuvor umgegrabenen Feld ohnehin nicht zu erwarten gewesen. Er habe sich die Sonde kurz zuvor gekauft gehabt und sie auf dem Feld ausprobiert. Für ihn sei das eine Freizeitbeschäftigung. Nach Auffassung des Landratsamts ändert dies nichts an der Erfüllung des Bußgeldtatbestandes, da der Betroffene schließlich nicht vorher wissen könne, was er ausgräbt, wenn er etwas „gefunden“ habe und er somit zumindest billigend in Kauf nimmt, auch Kulturdenkmäler auszugraben, hierbei evtl. zu beschädigen oder gar an sich zu nehmen. Er handele insoweit zumindest mit dolus eventualis und folglich vorsätzlich.
II.
Die Auffassung des Landratsamts, dass beim Suchen „dolus eventualis“ im Hinblick auf ein möglicherweise aufzufindendes Kulturdenkmal für die Erfüllung des Bußgeldtatbestandes ausreichen würde, ist mit dem Wortlaut der Vorschrift jedoch nicht zu vereinbaren:
Gem. § 21 Denkmalschutzgesetz bedürfen „Nachforschungen, insbesondere Grabungen, mit dem Ziel, Kulturdenkmale zu entdecken“, der Genehmigung.
Handelt der Täter zielgerichtet im Hinblick auf einen tatbestandlichen Erfolg, so handelt er mit Absicht (dolus directus 1. Grades). Dem Täter kommt es auf die tatbestandliche Verwirklichung an (wohl allgemeine Meinung, Nachweise bei Fischer, StGB, 62.Auflage, § 15, Rdn. 6).
„Bedingter Vorsatz“ (dolus eventualis) liegt demgegenüber vor, wenn der Täter die Tatbestandsverwirklichung weder anstrebt, noch für sicher, sondern nur für möglich hält (Fischer, aaO. § 15, Rdn. 7). Es ist aber begrifflich nicht möglich, „mit dem Ziel“ Kulturdenkmäler zu entdecken „Nachforschungen anzustellen“, wenn man die Entdeckung derselben weder anstrebt, noch für sicher hält.
Das bedeutet aber nicht, dass der Sondengänger nur dann eine Genehmigung benötigt, wenn der Fund eines Kulturdenkmals an der betreffenden Stelle zu erwarten ist. „Zielgerichtet“ handeln kann ein Täter nämlich auch, wenn er selbst nicht daran glaubt, dass der angestrebte Erfolg tatsächlich eintritt. Wohl jeder Lottospieler strebt mit der Teilnahme an der Lotterie den Hauptgewinn an, aber wohl nur die wenigsten gehen davon aus, dass sie ihn tatsächlich erreichen werden.
Ob ein Sondengänger bei seiner Tätigkeit insoweit den Fund eines Kulturdenkmals „anstrebt“, ist dabei eine Frage der Beweiswürdigung. Die Bußgeldbehörde hat sich insoweit mit der Einlassung des Betroffenen auseinanderzusetzen, sie ist aber nicht gehindert, anhand der objektiven Tatsachen eigene Schlüsse auf die subjektive Seite zu ziehen.
Die theoretisch nie auszuschließende Möglichkeit, dass sich ein möglicher Fund als potentielles Kulturdenkmal herausstellt, reicht für die Annahme von zielgerichtetem Handeln jedenfalls nicht, da es zahlreiche andere Gegenstände gibt, die gefunden werden können und die nicht als „Kulturdenkmal“ infrage kommen (z.B. noch verkehrsfähige Münzen). Der Fund derselben dürfte vom Sondengänger eher erwünscht sein, als der eines Kulturdenkmals, da letztere im Boden zu belassen sind, er den Fund anzuzeigen (§ 20 Denkmalschutzgesetz) und gegebenenfalls abzuliefern hat, falls sich ein versehentlich ausgegrabener Fund nachträglich als (potentielles) Kulturdenkmal herausgestellt hat. Behält der Sondengänger ein Kulturdenkmal von besonderem wissenschaftlichen Wert (§ 23 Denkmalschutzgesetz), dann macht er sich außerdem wegen Unterschlagung gem. § 246 StGB strafbar. Und zwar auch dann, wenn er die Einstufung des Gegenstandes als „Kulturdenkmal von besonderem wissenschaftlichen Wert“ nur für möglich hält und sich damit abfindet.
So könnte es für eine entsprechende Absicht im Sinn von § 21 Denkmalschutzgesetz sprechen, wenn der Betroffene in Gebieten sucht, die zwar nicht als Grabungsschutzgebiet ausgewiesen sind, in denen aber gleichwohl ein Fund von Kulturdenkmälern zu erwarten ist. Auch dann, wenn man bei dem Betroffenen Gegenstände findet, bei denen die Einstufung als Kulturdenkmal ernsthaft in Betracht kommt und er trotz deren Fund weitersucht, dürfte eine entsprechende Absicht anzunehmen sein.
Hier hat der Betroffene jedoch ein gerade umgepflügtes und seit Jahren landwirtschaftlich genutztes Feld abgesucht. Dass er dabei das Ziel hatte, Kulturdenkmäler zu finden, ist eher fernliegend. Er war daher aus tatsächlichen Gründen freizusprechen.