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AG Bruchsal·4 C 286/15·11.01.2016

Verrechnungsstelle klagt Sachverständigenkosten: Nebenkosten teilweise zugesprochen

ZivilrechtSchadensersatzrechtSachverständigenkostenTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin als Verrechnungsstelle verlangt restliche Sachverständigenkosten nach einem Verkehrsunfall; die Beklagte zahlte nur einen Teil. Streitgegenstände sind Aktivlegitimation der Verrechnungsstelle und die Abrechenbarkeit/Nichtüberhöhung von Nebenkosten. Das AG Bruchsal bestätigt die Aktivlegitimation und spricht 92,34 € für Nebenkosten zu, die Klage insoweit abgewiesen.

Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: 92,34 € für Nebenkosten zugesprochen, sonstige Forderungen abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verrechnungsstelle kann aktivlegitimiert sein, wenn die Abtretung und das Geltendmachen der Forderung gegenüber dem Zahlungspflichtigen aus den vorgelegten Unterlagen eindeutig ersichtlich sind.

2

Eine beklagte Haftpflichtversicherung kann gegenüber einem klagenden Sachverständigen beziehungsweise dessen Verrechnungsstelle die Überhöhung des Honorars geltend machen; die Konstellation unterscheidet sich von einer Klage des Geschädigten.

3

Nebenkosten, die das Grundhonorar übersteigen, sind neben dem Grundhonorar erstattungsfähig, sofern das Gericht nach § 287 ZPO tragfähige Anknüpfungspunkte für deren Schätzung hat.

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Zur Schätzung von Nebenkosten kann das Gericht geeignete Maßstäbe heranziehen (z. B. Analogie zum JVEG), soweit pauschale Verallgemeinerungen fehlen und eine nachvollziehbare Grundlage gegeben ist.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 287 ZPO§ 287 Abs. 1 ZPO§ 92 ZPO§ 108 ZPO§ 708 Nr. 11 ZPO§ 711 ZPO

Vorinstanzen

nachgehend LG Karlsruhe 20. Zivilkammer, 25. Mai 2016, 20 S 11/16, Urteil

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 92,34 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 18.07.2015 zu bezahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerseite 30 %, die Beklagte trägt 70 %.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Seite kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn die Gegenseite vor der Vollstreckung nicht Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Die Berufung gegen das Urteil wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um die Höhe von Sachverständigenkosten und deren Erstattung.

2

Dem Schadensersatzanspruch liegt ein Verkehrsunfall zugrunde, bzgl. dessen die Haftung der beklagten Versicherung gegenüber dem Geschädigten dem Grunde nach unstreitig ist. Der Geschädigte hat das Kfz-Sachverständigenbüro … mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt.

3

Für die Erstellung des Gutachtens berechnete das Kfz-Sachverständigenbüro … der Geschädigten insgesamt 659,57 Euro brutto. Die Rechnung des Sachverständigen beruhte auf einer Honorarvereinbarung, die wiederum in jedem einzelnen Punkt innerhalb des HB V-Korridors der BVSK-Befragung 2013 liegt. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die in Kopie bei den Akten befindliche Rechnung (Anlage K 2, Aktenseite 61) verwiesen und Bezug genommen.

4

Die Geschädigte trat ihren diesbezüglichen Schadensersatzanspruch an das Kfz-Sachverständigenbüro … ab, welches die Abtretung annahm. Der Sachverständige … hat den Anspruch weiter abgetreten, wobei die vorgerichtliche Kommunikation durch eine „… Verrechnungsstelle für …“ gemäß Anlage K 4 erfolgte. Im Briefbogen dieser wird unten ausgeführt, dass die … Verrechnungsstelle für … eine Marke der … Verrechnungsstelle AG, also der Klägerin, ist.

5

Am 08.06.2015 konnte die Klägerin einen Zahlungseingang von der Beklagten in Höhe von 497,00 Euro verbuchen. Weitergehende Zahlungen hat die Beklagte abgelehnt.

6

Die Klägerin macht geltend, dass sie aktiv legitimiert sei. Die Abrechnung der Sachverständigenkosten sei nicht zu beanstanden, insbesondere auch nicht im Hinblick auf die das Grundhonorar übersteigenden Nebenkosten wie Schreibkosten, Fotokosten etc.

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Die Klägerin beantragt daher,

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die Beklagte zur Zahlung von 162,57 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit an die Klägerin zu verurteilen.

9

Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte macht geltend, dass die Klage bereits wegen der fehlenden Aktivlegitimation der Klägerin abzuweisen sei, da es sich bei der KfzVS um keine eigene Rechtspersönlichkeit handelt und insoweit auch keine Abtretung vorgenommen werden könne. Im vorliegenden Fall müsse sich ein Sachverständiger, wenn er wie hier selbst oder über eine Verrechnungsstelle klagt, eine Überhöhung seines Honorars und eine damit zusammenhängende Verletzung von Hinweis- und Aufklärungspflichten entgegen halten lassen. Das Grundhonorar schließe bereits die geltend gemachten Positionen der Nebenkosten denknotwendig mit ein und diese könnten daneben nicht noch einmal separat geltend gemacht werden, zumal die entsprechenden Positionen überhöht seien. Hinsichtlich der Einzelheiten wird insoweit auch noch ergänzend auf die Schriftsätze des Beklagtenvertreters hierzu verwiesen und Bezug genommen.

12

Mit Verfügung vom 26.11.2015 hat das Gericht die Parteien um ergänzende Stellungnahmen gebeten, eine derartige Stellungnahme ist jedoch lediglich von Seiten des Klägervertreters erfolgt.

13

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie auf die Gerichtsakten verwiesen und Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist teilweise begründet.

15

Im Ergebnis hat das Gericht das von der Klägerseite zugrunde gelegte Grundhonorar angesetzt und daneben noch die geltend gemachten Nebenforderungen in Analogie zum JVEG berechnet.

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Das Gericht hat ausdrücklich die Aktivlegitimation der Klägerseite bejaht, weil sich die Abtretung klar aus der Anlage K 3 ergibt und diese Forderung dann entsprechend Anlage K 4 gegenüber der Beklagten von Seiten der Klägerin geltend gemacht wurde, nachdem in diesem Abrechnungsschreiben auch deutlich gemacht wurde, dass „KfzVS“ eine Marke der Klägerin ist. Das Gericht folgt diesbezüglich der Argumentation der Klägerseite.

17

Allerdings ist es bei der vorliegenden Fallkonstellation einer beklagten Versicherung nicht grundsätzlich verwehrt, gegenüber dem Sachverständigenhonorar dessen Überhöhung geltend zu machen. Es liegt nämlich gerade nicht die von Seiten des Bundesgerichtshofes mit Urteil vom 11.02.2014 (VI ZR 225/13) entschiedene Fallkonstellation vor. In dem Fall, den der Bundesgerichtshof zu entscheiden hatte, hat ein Geschädigter direkt gegenüber der Versicherung geklagt und der Bundesgerichtshof hat zu Recht klargestellt, dass ein Geschädigter im Regelfall berechtigt ist, einen qualifizierten Gutachter seiner Wahl zu beauftragen und nur bei einer für ihn erkennbaren Erhöhung von dessen Honorarsätzen sich Einwendungen der Versicherung hiergegen gefallen lassen muss. Allerdings klagt im vorliegenden Fall nicht der Geschädigte, sondern eine Verrechnungsstelle und damit indirekt der Gutachter. In einem derartigen Fall kann eine Versicherung eine Überhöhung des Sachverständigenhonorars geltend machen, weil sie auch in der vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fallkonstellation von einem Geschädigten verlangen könnte, dass ihr Zug um Zug dessen Schadensersatzansprüche gegen den Gutachter abgetreten werden.

18

Das Gericht ist im Hinblick auf die Berechnung des Grundhonorars von der klägerischen Berechnungsweise ausgegangen, da sich dieses unstreitig innerhalb des HB V-Korridors der BVSK-Befragung 2013 hält und die Beklagte trotz entsprechender Nachfrage des Gerichtes (vgl. Verfügung vom 26.11.2015) ihre eigene Abrechnung in keiner Weise offen gelegt hat.

19

Das Gericht teilt nicht die Auffassung der Beklagten, dass die über das Grundhonorar hinausgehenden Nebenkosten grundsätzlich von diesem mit erfasst sind und nicht selbstständig abrechnungsfähig sind.

20

Gerade nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. Urteil vom 22.07.2014, VI ZR 357/13) können auch derartige Nebenkosten geltend gemacht werden, sofern dem Gericht im Rahmen von § 287 ZPO tragfähige Anknüpfungspunkte zu deren Berechnung zur Verfügung stehen. Der Bundesgerichtshof hat sich in der besagten Entscheidung lediglich gegen nicht hinreichend tragfähige Verallgemeinerungen gewandt, wie etwa, in Routinefällen könne für Nebenkosten grundsätzlich ein Betrag in Höhe von 100,00 Euro angesetzt werden und alles Übersteigende sei erkennbar überhöht. Auch im Urteil vom 11.02.2014 (VI ZR 225/13) hat der Bundesgerichtshof vor dem Hintergrund von § 287 Abs. 1 ZPO auch Nebenkosten zuerkannt.

21

Das Gericht hat im vorliegenden Fall als Schätzungsgrundlage analog die Werte, die das JVEG zugrunde legt, herangezogen. Das Gericht verkennt nicht, dass ein Heranziehen des JVEG teilweise kritisch diskutiert wird (vgl. den Beitrag von Friedrich- Wilhelm Wortmann auf der Internetseite „Unfallzeitung.de“) Allerdings stellt jedenfalls für den Bereich der hier streitgegenständlichen Nebenkosten die Analogie zum JVEG nach Überzeugung des Gerichtes auch im Rahmen von § 287 ZPO eine geeignete Schätzgrundlage dar.

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Dies führt dann zu folgender Berechnungsweise:

23

1. Fotosatz je Foto 2,00 Euro, 11 x also 22,00 Euro ; 2. Fotosatz je Foto 0,50 Euro, 11 x, also 5,50 Euro; Schreibkosten für 24 Seiten, wobei das Gericht durchschnittlich 1.800 Anschläge pro Seite zugrunde gelegt hat, also insgesamt 43.200 Anschläge, also 44 x 0,90, also gesamt 39,60 Euro;

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Schreibkosten pro Kopie, also abgerechnet als Kopie 21 x 0,50 Euro, also 10,50 Euro;

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Gesamtbetrag dieser Positionen: 77,60 Euro zzgl. 19 % Umsatzsteuer, also 92,34 Euro.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 108, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

27

Das Gericht hat im Interesse einer einheitlichen Rechtsprechung trotz des geringen Streitwerts ausdrücklich die Berufung zugelassen, § 511 Abs. 4 Satz 1 ZPO.