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AG Bruchsal·3 XIV 6/14·23.03.2014

Anordnung von Abschiebungshaft im Anschluss an Strafhaft: Unverhältnismäßigkeit bei Verstoß der Ausländerbehörde gegen das Beschleunigungsgebot bei Kenntnis vom Ende der Strafhaftzeit

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Das Regierungspräsidium beantragte die Anordnung von vierwöchiger Abschiebungshaft unmittelbar im Anschluss an verbüßte Ersatzfreiheitsstrafe. Das Gericht wies den Antrag zurück, weil die Ausländerbehörde trotz Kenntnis des Haftendes nicht mit der gebotenen Beschleunigung tätig wurde. Zwei unverbindliche Anfragen an das BAMF und verzögerte Identitätsfeststellungen genügten nicht zur Rechtfertigung der Freiheitsentziehung.

Ausgang: Antrag auf Anordnung von Abschiebungshaft zurückgewiesen wegen unverhältnismäßiger Freiheitsentziehung und fehlender beschleunigter Sachbearbeitung

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anordnung von Abschiebungshaft ist eine Freiheitsentziehung und unterliegt dem verfassungsrechtlichen Gebot besonderer Beschleunigung; Behörden haben alles Zumutbare zu tun, um Abschiebungshaft zu vermeiden oder so kurz wie möglich zu halten.

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Abschiebungshaft ist unverhältnismäßig, wenn die Ausländerbehörde bei Kenntnis der verbleibenden Strafhaftzeit nicht die erforderlichen Maßnahmen (Identitätsfeststellung, konkrete Überstellungsanfragen, Beschaffung von Reisedokumenten) innerhalb der erreichbaren Haftzeit ergreift.

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Die in § 62 AufenthG genannten Fristen geben nur zulässige Höchstdauern der Haft vor; die Verhältnismäßigkeit ist am Einzelfall zu messen und kann auch bei kurzer Dauer verneint werden.

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Bloße, unverbindliche Anfragen an das BAMF ohne zügige, fördernde Vorgehensweise und ohne Mitteilung wesentlicher Haftumstände an das BAMF genügen nicht, um eine Abschiebungshaft zu rechtfertigen.

Relevante Normen
§ 62 AufenthG§ 456a StPO§ Art 2 Abs 1 GG§ Art 2 Abs 2 GG§ 456a StPO§ Art. 2 Abs. 2 GG

Leitsatz

Die Anordnung von Abschiebungshaft im Anschluss an Strafhaft ist unverhältnismäßig, wenn der Ausländerbehörde bekannt ist, dass die Strafhaft in etwa 2 Monaten endet und sich ihre Bemühungen um Abschiebung des Gefangenen in diesem Zeitraum darauf beschränken, zwei Anfragen zur Möglichkeit einer Abschiebung an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu stellen.(Rn.7)

Tenor

Der Antrag des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 24.03.2014 auf Anordnung von Abschiebungshaft für die Dauer von vier Wochen gegen den Betroffenen wird zurück gewiesen.

Gründe

1

1. Der Betroffene ist serbischer Staatsangehöriger. Er reiste erstmals am 17.01.2012 unerlaubt in die Bundesrepublik Deutschland ein. Nachdem sein Asylantrag am 04.12.2012 vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge abgelehnt worden war, wurde er am 25.01.2013 nach Belgien abgeschoben.

2

Im März 2013 wurde er gleichwohl im Bereich Traunstein aufgegriffen; in Folge erging gegen ihn ein Strafbefehl über eine Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 10.- Euro.

3

Im Januar 2014 reiste der Betroffene erneut unerlaubt in die Bundesrepublik Deutschland ein. Er wurde am 14.01.2014 festgenommen und verbüßt seither Ersatzfreiheitsstrafe aus dem genannten Strafbefehl in der JVA Bruchsal. Strafende ist der 25.03.2014.

4

Mit Antrag vom 24.03.2014 beantragt das Regierungspräsidium Karlsruhe die Anordnung von Abschiebungshaft für die Dauer von vier Wochen Zur Begründung wird ausgeführt, die restliche Haftdauer genüge nicht, die Abschiebung nach Belgien zu organisieren. Zunächst müsse zur Vorbereitung der Abschiebung Belgien um Übernahme ersucht werden, nach positiver Auskunft benötige das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zwei Wochen zur Vorbereitung der Überstellung und die Antragstellerin eine weitere Woche zur Organisation der Abschiebung.

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Aus dem vorliegenden Aktenauszug ergibt sich, dass das Regierungspräsidium am 21.01.2014 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hinsichtlich der Möglichkeit einer Überstellung des Betroffenen nach Belgien angefragt hat. Mit Schreiben vom 29.01.2014, eingegangen am 04.02.2014 hat die Staatsanwaltschaft Traunstein dem Regierungspräsidium Karlsruhe unter Nennung des Strafendes mitgeteilt, dass von der weiteren Strafvollstreckung nicht nach § 456a StPO abgesehen werde. Mit Schreiben vom 04.03.2014 hat die Antragstellerin erneut beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge sich nach den Chancen einer Überstellung des Betroffenen nach Belgien erkundigt. Am 19.03.2014 hat das Bundesamt schließlich mitgeteilt, dass eine Überstellung prinzipiell möglich sei, wenn zuvor die Identität des Betroffenen festgestellt sei. Schließlich hat am 24.03.2014 das BKA die Identität des Betroffenen bestätigt.

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2. Der Antrag auf Anordnung von Abschiebungshaft war zurück zu weisen.

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Die Anordnung von Abschiebungshaft wäre vorliegend unverhältnismäßig, weil das Verfahren von den Verwaltungsbehörden nicht mit der erforderlichen und gebotenen Beschleunigung betrieben wurde.

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Die Abschiebungshaft stellt Freiheitsentziehung dar; sie unterliegt damit als Ausfluss von Art. 2 Abs. 2 GG dem verfassungsrechtlichen Gebot besonderer Beschleunigung (Renner/Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, AufenthG § 62 Rn 28). Die in § 62 AufenthG genannten Fristen beschreiben zudem lediglich die zulässige Höchstdauer der Haft. Sie besagen aber nichts über die Verhältnismäßigkeit einer Haft; eine solche kann vielmehr, je nach den Umständen des Einzelfalles, auch bei kurzer Dauer unverhältnismäßig sein (OLG Frankfurt, Beschluss vom 22.01.1996 - 20 W 15/96, bei Juris).

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Aus dem Beschleunigungsgrundsatz folgt, dass die Ausländerbehörden dazu verpflichtet sind, alles zu tun, um Abschiebungshaft zu vermeiden oder, falls unvermeidbar, möglichst kurz zu halten (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.01.1995 - 3 Wx 671/94 - bei Juris, OLG Frankfurt aaO). Dazu gehört insbesondere, dass Zeiten anderweitigen Freiheitsentzugs, hier die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe, intensiv genutzt werden, um eine Abschiebung oder Überstellung möglichst aus der Haft heraus oder im unmittelbaren Anschluss an sie zu ermöglichen. Im Einzelnen ist beispielsweise an Maßnahmen zu denken wie etwa die Nachprüfung und Feststellung der Identität, die Abklärung, ob und in welcher Zeit eine Abschiebung möglich ist, insbesondere auch die Beschaffung von Personalpapieren.

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Dass die Verwaltungsbehörden derartige Maßnahmen mit der gebotenen Beschleunigung durchgeführt hätten, ist aus den vorliegenden Unterlagen nicht erkennbar:

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Der Betroffene befindet sich seit dem 14.01.2014 in Haft. Spätestens seit der Mitteilung durch die Staatsanwaltschaft Traunstein war die Dauer der Haft bekannt und klar, dass er sich noch bis zum 25.03.2014 in Haft befinden würde. Damit stand fest, dass der Betroffene noch weitere fast sieben Wochen in der JVA erreichbar sein würde, in denen die geplante Überstellung nach Belgien hätte organisiert werden können. Das Schreiben der Antragstellerin vom 21.01.2014 an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge wurden von diesem offensichtlich erst auf weitere Nachfrage vom 04.03.2014 am 19.03.2014 beantwortet. Irgendeine Förderung des Verfahren innerhalb des dargestellten Zeitraums ist nicht ersichtlich, die Abfrage der Eurodac-Datenbank wurde erst nach der Auskunft des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge in die Wege geleitet.

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Ein derartiger Bearbeitungszeitraum kann bei einer drohenden Haftsache nicht hingenommen werden. Es ist insbesondere ist nicht erkennbar, dass das Bundesamt für Flüchtlinge und Migration der im Schreiben des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 21.01.2014 geäußerten Bitte, bei den belgischen Behörden konkret wegen einer erneuten Überstellung nachzufragen, überhaupt nachgekommen ist. Dafür spricht, dass die Antwort-e-Mail vom 19.03.2014 nur die allgemeine lapidare Auskunft enthält, dass eine Überstellung „soweit das zu diesem Zeitpunkt abschätzen ist“, möglich sei, soweit ein Eurodac-Abgleich erfolgt sei und im Übrigen lediglich Fragen nach weiteren Angaben über Haftart und -dauer sowie Anschrift des Betroffenen. Die Einzelheiten der Haft, insbesondere auch ihre voraussichtliche Dauer waren dem Bundesamt vom Regierungspräsidium auch nach der Erhalt der Auskunft durch die Staatsanwaltschaft Traunstein aber nicht mitgeteilt worden.

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Bei dieser Sachlage kommt eine Anordnung von Abschiebungshaft nicht in Betracht. Dass eine mögliche Überlastung von Gerichten keinen Grund darstellt, das in Haftsachen geltende Beschleunigungsgebot in Frage zu stellen, ist ständige Rechtsprechung des BVerfG. Dies gilt für Behörden gleichermaßen.

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Vorliegend wurden dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Schreiben vom 21.01.2014 nur rudimentäre Personaldaten übermittelt, die Dauer der Haft wurde auch nach Vorliegen der Auskunft der Staatsanwaltschaft nicht ergänzend mitgeteilt. Zudem ließ sich das Bundesamt für seine Antwort auf die Anfrage etwa acht Wochen Zeit.

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Bei dieser Sachlage kann nicht von der bei einer Haftsache erforderlichen beschleunigten Bearbeitung ausgegangen werden. Danach erschiene es unverhältnismäßig, die geplante Abschiebung durch ein weiteres Einsperren des Betroffenen sicherzustellen.