Schadensersatzprozess nach Verkehrsunfall eines deutschen Geschädigten in Österreich: Bindung des deutschen Gerichts durch die österreichische Rechtsprechung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt Ersatz von Sachverständigenkosten nach einem in Österreich stattgefundenen Verkehrsunfall. Das deutsche Gericht wendet nach Rom II österreichisches materielles Recht an und prüft, ob vom Geschädigten veranlasste Gutachterkosten ersatzfähig sind. Das Amtsgericht Bruchsal erkennt den Anspruch über 568,84 € zu und stellt fest, dass es an österreichische Gerichtsentscheidungen nicht gebunden ist.
Ausgang: Klage auf Zahlung von 568,84 € wegen Gutachterkosten als begründet stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Ein deutsches Gericht, das ausländisches materielles Recht anwendet, ist nicht an Entscheidungen der ausländischen Rechtsprechung gebunden und legt das anzuwendende Recht eigenständig aus.
Bei deliktischen Schadensersatzansprüchen ist nach Art. 4, 15 Rom‑II‑Verordnung das maßgebliche nationale Recht anzuwenden und nach dessen Vorschriften zu entscheiden.
Nach §§1293 ff. ABGB gehören zum ersatzfähigen Schaden auch vom Geschädigten veranlasste Gutachterkosten, soweit sie einen durch das schädigende Ereignis verursachten vermögensrechtlichen Nachteil darstellen und erforderlich sind.
Geldersatzansprüche nach anzuwendendem ausländischem Recht begründen den Anspruch auf Verzugszinsen nach den dortigen gesetzlichen Vorschriften (z.B. §1000 ABGB).
Orientierungssatz
Das deutsche Gericht ist im Rahmen eines Schadensersatzprozesses wegen eines Verkehrsunfalls eines deutschen Geschädigten in Österreich bei der Anwendung und Auslegung des anzuwendenden österreichischen Rechts nicht an etwaige anders lautende Entscheidungen der österreichischen Rechtsprechung gebunden.(Rn.8)
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 568,84 € nebst Zinsen in Höhe von 4 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit 16.03.2017 zu zahlen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 568,84 € festgesetzt.
Gründe
(abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO)
Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.
Die zulässige Klage ist begründet.
I.
Das Amtsgericht Bruchsal ist gemäß Art. 11 Abs. 1b EuGVVO örtlich zuständig. Der streitgegenständliche Unfall ereignete sich zwar am 22.05.2016 auf der Wiener Straße in Linz / Österreich. Der geschädigte Kläger hat jedoch seinen Wohnsitz im hiesigen Gerichtsbezirk in Bruchsal.
II.
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung weiterer 568,84 € aufgrund des Verkehrsunfallsereignisses vom 22.05.2016.
Auf den vorliegenden Rechtsstreit ist gemäß Art. 4, 15 Rom II Verordnung österreichisches Recht anzuwenden. Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist zwischen den Parteien unstreitig.
Der Kläger kann gemäß der §§ 1293 ff. des österreichischen allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs (ABGB) Schadensersatz für das von ihm eingeholte Sachverständigengutachten der Dekra Automobil GmbH verlangen. Dies steht zur Überzeugung des Gerichts aufgrund der nachvollziehbaren Rechtsauskunft vom 23.08.2018 sowie der ergänzend eingeholten Stellungnahme vom 14.11.2018 des Max-Planck-Instituts für ausländisches und internationales Privatrecht in Hamburg fest, denen sich das Gericht nach kritischer eigener Überprüfung anschließt und auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen und verwiesen wird. Herr Prof. Dr. …, LL.M sowie Frau Dr. … vom Max-Plank-Institut führen überzeugend aus, dass Sachverständigenkosten nach österreichischem Recht vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung zu tragen sind. Der Beklagten ist damit zwar zunächst darin beizupflichten, dass es durchaus bei der Schadensabwicklung in Österreich üblich ist, dass die Haftpflichtversicherung des Schädigers das erforderliche Sachverständigengutachten einholt. Gleichwohl ergibt sich dies nicht aus den entsprechenden gesetzlichen Vorschriften des österreichischen Rechts. Das Gericht ist damit der Auffassung, dass es gerade nicht ausgeschlossen ist, dass auch der Geschädigte ein Sachverständigengutachten einholt und die Kosten hierfür im Anschluss von der unfallgegnerischen Haftpflichtversicherung zu tragen sind.
Das Gericht ist dabei auch nicht an etwaige anders lautende Entscheidungen der österreichischen Rechtsprechung gebunden, da diese nicht bindend sind. Für das erkennende Gericht sind die maßgeblichen Vorschriften des anzuwendenden österreichischen Rechts maßgeblich. Auch der von der Beklagtenseite vorgenommene Vergleich mit der inländischen Norm des § 249 BGB führt zu keinem anderen Ergebnis, da § 249 BGB gerade die Art und den Umfang des Schadensersatzes bestimmt und von der Norm der Ersatz für Sachverständigenkosten erfasst ist. Der Beklagtenseite ist auch selbstverständlich darin beizupflichten, dass in der einschlägigen gesetzlichen Normierung des Schadensrechts der Ersatz der Sachverständigenkosten nicht explizit aufgeführt ist. Dies kann jedoch gerade nicht zu der Annahme führen, dass dann ein Geschädigter keinen Ersatz für angefallene Sachverständigenkosten verlangen kann. Andernfalls müsste jeder nur denkbare Schadensposten im Gesetz aufgeführt sein. Der Gesetzestext ist vielmehr - wie üblich - allgemein gehalten, damit er auf eine Vielzahl von Fällen Anwendung finden kann. In § 1293 ABGB wird der Schaden dahingehend definiert, dass jeder Nachteil, der jemandem an Vermögen, Rechten oder seiner Person zugefügt worden ist, umfasst ist. Durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens sind dem Kläger Kosten aufgrund des Verkehrsunfalls vom 22.05.2016 entstanden, die einen Nachteil darstellen und vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung zu ersetzen sind.
III.
Der Anspruch auf die Zinsforderung in Höhe von 4 Prozentpunkten ergibt sich aus § 1000 ABGB.
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4 ZPO liegen nicht vor. Weder ist die Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung, noch erfordern die Rechtsfortbildung oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts.