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AG·9 OWi 708 Js 14164/21·06.07.2021

Einstellung einer Ordnungswidrigkeit

VerfahrensrechtStrafprozessrechtOrdnungswidrigkeitenverfahrenEingestellt

KI-Zusammenfassung

Der Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid wurde im anhängigen Verfahren geprüft. Die zentrale Frage war, ob eine parallele Verfolgung durch die Staatsanwaltschaft die Zuständigkeit der Bußgeldbehörde ausschließt. Das Gericht stellte das Verfahren nach § 206a StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG ein, da die Staatsanwaltschaft die Verfolgung bereits übernommen bzw. eingestellt hatte. Eine doppelte Verfolgung begründet ein Verfahrenshindernis und führt zur Einstellung.

Ausgang: Verfahren gemäß § 206a StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG eingestellt wegen Übernahme/Einzelabstellung der Verfolgung durch die Staatsanwaltschaft

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Zuständigkeit der Bußgeldbehörde zur Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit entfällt, wenn die Staatsanwaltschaft die Verfolgung übernommen hat.

2

Bei paralleler Verfolgung derselben Ordnungswidrigkeit durch Staatsanwaltschaft und Bußgeldbehörde liegt ein Verfahrenshindernis vor, das die Einstellung des Verfahrens rechtfertigt.

3

Die Einstellung des Verfahrens nach § 206a StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG ist gerechtfertigt, wenn bereits eine staatsanwaltschaftliche Verfügung über die Einstellung oder Übernahme der Verfolgung vorliegt.

4

Ein vor dem Einspruchsverfahren erfolgter Zuständigkeitswechsel zur Staatsanwaltschaft wird nicht durch das spätere Einspruchserheben der betroffenen Partei geheilt; die Zuständigkeit der ursprünglichen Bußgeldbehörde bleibt entfallen.

Relevante Normen
§ OWiG § 46§ StPO § 170 Abs. 2§ 206 a StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG§ 46 OWiG§ 170 Abs. 2 StPO

Tenor

Das Verfahren wird gemäß § 206 a StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG eingestellt.

Gründe

1

Es liegt ein Verfahrenshindernis vor.

2

Gegen den Bußgeldbescheid der Stadt … vom 28.04.2021 wurde mit Eingang 11.05.2021 Einspruch eingelegt.

3

Die Staatsanwaltschaft … war seit 20.04.2021 mit der Verfolgung der gleichen Ordnungswidrigkeit befasst und hatte mithin die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit übernommen.

4

Die Staatsanwaltschaft … stellte mit Verfügung vom 29.04.2021 die Ordnungswidrigkeit nach § 46 OWiG, § 170 Abs. 2 StPO ein.

5

Diese „doppelte“ Verfolgung war dem Gericht nicht bekannt und fiel der Staatsanwaltschaft … auf Hinweis der Verteidigerin bzgl. einer Terminierung im hiesigen Verfahren auf.

6

Aufgrund der Übernahme der Verfolgung der Ordnungswidrigkeit durch die Staatsanwaltschaft vor Einspruch gegen den Bußgeldbescheid ist eine Zuständigkeit der Stadt … für die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit nicht gegeben.

7

Das Verfahren war daher einzustellen (Karlsruher Kommentar zum OWiG, § 42 Rn. 11).