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AG·9 Cs 171 Js 12721/23·20.06.2024

Tagessatzhöhe bei Strafgefangenen

StrafrechtStrafzumessungStrafvollzugsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte Einspruch gegen einen Strafbefehl ein und beschränkte diesen auf die Höhe des Tagessatzes. Das Gericht setzte die Tagessatzhöhe wegen der wirtschaftlich schlechten Lage des Strafgefangenen und zur Schonung der Resozialisierungsmöglichkeiten auf 1,00 EUR fest. Ersparte Unterkunfts- und Verpflegungskosten bleiben unberücksichtigt. Die Kostenentscheidung erfolgte nach §§ 464, 465 StPO.

Ausgang: Rechtsfolgenausspruch des Strafbefehls insoweit abgeändert: Tagessatzhöhe auf 1,00 EUR festgesetzt, Geldstrafe insgesamt 90,00 EUR; Kostenentscheidung gem. §§ 464, 465 StPO

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Bemessung der Tagessatzhöhe sind die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse des Verurteilten maßgeblich und ökonomisch realistische Leistungsfähigkeit zugrunde zu legen.

2

Bei Strafgefangenen ist die Tagessatzhöhe im Zweifel am unteren Ende des unter Schuldgesichtspunkten noch Vertretbaren zu wählen, um die Resozialisierung nicht zu erschweren.

3

Ersparte Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung durch Unterbringung in einer Justizvollzugsanstalt bleiben bei der Bemessung der Tagessatzhöhe außer Ansatz.

4

Ein Strafbefehl kann im Rechtsfolgenausspruch nach Einspruch durch Beschluss abgeändert werden; Verfahren ohne Hauptverhandlung sind mit Zustimmung der Beteiligten nach § 411 Abs. 1 Satz 3 StPO zulässig.

Relevante Normen
§ StGB § 40 Abs. 2§ 40 StGB§ 411 Abs. 1 Satz 3 StPO§ 464 StPO§ 465 StPO

Leitsatz

Um die regelmäßig schlechte finanzielle Ausgangssituation von Strafgefangenen nach Strafhaftende nicht weiter zu verschlechtern und die Resozialisierungschancen nicht weiter zu reduzieren, sollte bei Strafgefangenen stets die Tagessatzhöhe gewählt werden, die am untersten Ende des unter Schuldgesichtspunkten noch Vertretbaren liegt. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Der Strafbefehl des Amtsgerichts Amberg vom 09.04.2024 wird im Rechtsfolgenausspruch dahingehend abgeändert, dass die Höhe des Tagessatzes 1,00 EUR beträgt.

Die Geldstrafe beträgt unter Berücksichtigung der im Strafbefehl bereits rechtskräftig festgesetzten 90 Tagessätze somit insgesamt 90,00 EUR.

2. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.

Gründe

1

Der Angeklagte hat am 29.04.2024 form- und fristgerecht Einspruch eingelegt und diesen auf die Höhe des Tagessatzes beschränkt.

2

Im Hinblick auf die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten ist die Höhe des Tagessatzes mit 1,00 EUR festzusetzen. Der Angeklagte erhält lediglich Taschengeld in unterschiedlicher Höhe, auf welches mangels Tätigkeit abzustellen ist. Im Februar 2024 erhielt er Taschengeld für Januar i.H.v. 41,99 EUR und im März 2024 (für Februar 2024) ein solches i.H.v. 43,02 EUR unter Berücksichtigung des Eigengeldes. Um die regelmäßig schlechte finanzielle Ausgangssituation von Strafgefangenen nach Strafhaftende nicht weiter zu verschlechtern und die Resozialisierungschancen nicht weiter zu reduzieren, sollte bei Strafgefangenen stets die Tagessatzanzahl gewählt werden, die am untersten Ende des unter Schuldgesichtspunkten noch Vertretbaren liegt. Die vom Angeklagten durch den unfreiwilligen Aufenthalt in der Justizvollzugsanstalt ersparten Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung außer Ansatz (zum Ganzen MüKoStGB/Radtke, 4. Aufl. 2020, StGB § 40 Rn. 79). Das Gericht setzt damit die Tagessatzhöhe auf 1,00 EUR fest.

3

Mit Zustimmung des Angeklagten, des Verteidigers und der Staatsanwaltschaft wurde ohne Hauptverhandlung durch Beschluss entschieden, § 411 Abs. 1 Satz 3 StPO.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 464, 465 StPO.