Freiheitsentziehung bei wiederholt drohender Straßenblockade
KI-Zusammenfassung
Die Behörde nahm den Betroffenen in Gewahrsam, nachdem er sich wiederholt bei Straßenblockaden festklebte und erheblichen Verkehrsstau verursachte. Zentral war, ob Gewahrsam zur Verhinderung weiterer gleichgelagerter Taten gerechtfertigt ist. Das Gericht erklärte die Freiheitsentziehung nach Art.17 Abs.1 Nr.2 PAG für zulässig und ordnete ihre Fortdauer bis zum genannten Zeitpunkt an, da weniger einschneidende Maßnahmen nicht ersichtlich waren.
Ausgang: Die Anordnung der Freiheitsentziehung nach Art.17 Abs.1 Nr.2 PAG wurde als zulässig erklärt und ihre Fortdauer bis zum genannten Zeitpunkt angeordnet.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Freiheitsentziehung nach Art.17 Abs.1 Nr.2 PAG ist zulässig, wenn sie erforderlich ist, um die unmittelbar bevorstehende Begehung oder Fortsetzung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten von erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit zu verhindern.
Wiederholungsgefahr kann sich aus früheren gleichgelagerten Taten und aus wiederholten Ankündigungen des Betroffenen ergeben; besteht sie, kann Gewahrsam zur Verhinderung weiterer Taten erforderlich sein.
Eine Freiheitsentziehung ist nur zulässig, soweit weniger einschneidende Maßnahmen nicht geeignet oder nicht ersichtlich sind, die Gefahr abzuwehren.
Die sofortige Wirksamkeit eines Beschlusses zur Freiheitsentziehung kann bei dringendem Vollzugsbedarf angeordnet werden (vgl. Art.96 PAG; einschlägig auch Verfahrensvorschriften des FamFG).
Leitsatz
Eine Freiheitsentziehung gem. § 17 Abs. 1 Nr. 2 PAG ist begründet, wenn aufgrund wiederkehrenden Verhaltens damit zu rechnen, dass der Betroffene sich wiederholt mit seiner Hand an die Fahrbahn einer Straße klebt und dadurch einen erheblichen Verkehrsstau verursacht. (Rn. 8 – 10) (redaktioneller Leitsatz)
Hat der Betroffene selbst mehrmals angegeben, seine Blockaden in jedem Fall fortsetzen zu wollen, kann einzig der Gewahrsam gleichgelagerte, wiederholte Taten verhindern. (Rn. 12) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
1. Die von der Antragstellerin am 06.12.2022 um 13:53 Uhr angeordnete Freiheitsentziehung gegen den Betroffenen wird für zulässig erklärt und deren Fortdauer bis längstens 11.12.2022 um 19:30 Uhr angeordnet.
2. Die Freiheitsentziehung ist sofort zu beenden, sobald der Grund für die Maßnahme der Antragstellerin weggefallen ist.
3. Der Beschluss ist sofort wirksam.
4. Der Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
I.
Der Betroffene wurde auf Grund des folgenden Sachverhalts in Gewahrsam genommen:
Diesbezüglich wird auf den anliegenden Antrag der Polizei vom 06.12.2022 und dessen Anlagen verwiesen.
Insbesondere wird hinsichtlich des grundsätzlichen Sachverhalts auf Ziffer 1. a), b) der Begründung des Antrags sowie hinsichtlich des individuellen Beitrags des Betroffenen auf Ziffer 1 . c) der Begründung Bezug genommen.
Die Polizei hat die Entscheidung über Zulässigkeit und Fortdauer der Freiheitsentziehung herbeigeführt.
Das Gericht hat den Betroffenen vor Erlass dieses Beschlusses persönlich angehört. Bezüglich des Inhaltes der Anhörung wird auf das Protokoll vom heutigen Tag verwiesen.
Das Amtsgericht München ist örtlich und sachlich zuständig (Art. 97, 98 Abs. 2 Nr. 1 PAG, S 22c Abs. 1 S. 1 GVG).
Der Antrag ist zulässig. Der Antrag enthält die gemäß Art. 96 Abs. 1 PAG, S. 417 Abs. 2 S. 2 FamFG erforderliche Begründung, insbesondere zur erforderlichen Dauer des Gewahrsams.
Die Freiheitsentziehung gegen den Betroffenen ist für zulässig zu erklären und ihre Fortdauer anzuordnen.
Die Freiheitsentziehung ist gem. Art. 17 Abs. 1 Nr. 2 PAG zulässig. Sie ist unerlässlich, um die unmittelbar bevorstehende Begehung/Fortsetzung einer Straftat/Ordnungswidrigkeit von erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit zu verhindern. Der Betroffene wurde bereits in der Vergangenheit am 21.11.2022 sowie am 05.12.2022 wiederholt bei der Begehung von Straftaten/Ordnungswidrigkeiten als Störer festgestellt und befand sich infolgedessen bereits 5 Tage in Sicherungsgewahrsam. Gleichwohl beteiligte sich der Betroffene am 06.12.2022 an einer nahezu identischen Aktion, in deren Rahmen er sich mit der rechten Hand an der Fahrbahn G. Straße / A. straße in M. festklebte und Pkws an der Weiterfahrt hinderte.
Es bildete sich daraufhin ein erheblicher Verkehrsstau. Aufgrund dieses wiederkehrenden Verhaltens ist mit einer Wiederholung zu rechnen, zumal der Betroffene wiederholt, zuletzt im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmung vom 06.12.2022 angab, bis Anfang kommendes Jahres weiter machen zu wollen. Dies bekräftigte der Betroffene im Rahmen der gerichtlichen Anhörung abermals.
Im Übrigen wird auf die Begründung des Antrags der Polizei Bezug genommen.
Die Fortdauer der Freiheitsentziehung wird längstens bis zu dem im Tenor angegebenen Zeitpunkt angeordnet, weil dies zur Abwehr der Gefahr unerlässlich ist. Weniger beeinträchtigende Maßnahmen, die die Freiheitsentziehung entbehrlich machen könnten, liegen nicht vor, nachdem der Betroffene selbst mehrmals angegeben hat, seine Blockaden in jedem Fall fortsetzen zu wollen. Vor diesem Hintergrund kann einzig der Gewahrsam gleichgelagerte, wiederholte Taten verhindern. Unter Abwägung der oben genannten Gesichtspunkte, insbesondere der drohenden weiteren Begehung von Straftaten / Ordnungswidrigkeiten durch den Betroffenen sowie dessen Freiheitsgrundrechts erscheint eine Ingewahrsamnahme des Betroffenen längstens bis zu dem im Tenor angegebenen Zeitpunkt erforderlich aber auch ausreichend. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass sich der Betroffene bereits für mehrere Tage in Sicherungsgewahrsam befunden, er sich hiervon allerdings gänzlich unbeeindruökt gezeigt und bereits weitere Straftaten / Ordnungswidrigkeiten gleicher Art angekündigt hat.
Aufgrund der Dringlichkeit des Vollzugs der Freiheitsentziehung konnte die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses angeordnet werden (Art. 96 Abs. 1 PAG, S. 422 Abs. 2 S. 1 FamFG).
Dieser Beschluss ist von der Antragstellerin als der ±uständigen Verwaltungsbehörde zu vollziehen (Art. 96 Abs. 1 PAG, S. 422 Abs. 3 FamFG). Die Antragstellerin ist im Rahmen des Vollzugs dieses Beschlusses insbesondere auch für die Herstellung und Gewährleistung der jederzeitigen Gewahrsamsfähigkeit des Betroffenen verantwortlich.
Die Entscheidung, dass der Betroffene die Kosten des Verfahrens zu tragen hat, beruht auf Art.97 Abs. 6 PAG, Art. 2 Abs. 1 KostenG.