Themis
Anmelden
AG·814 Cs 274 Js 177094/23·24.10.2024

Faktische Öffentlichkeit bei einer Videoaufnahme einer polizeilichen Personenkontrolle

StrafrechtAllgemeines StrafrechtSchutz der Vertraulichkeit des Wortes (§ 201 StGB)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Angeklagte filmte am Bahnhof eine polizeiliche Personenkontrolle mit Tonaufzeichnung. Zu prüfen war, ob dadurch das nichtöffentlich gesprochene Wort (§201 StGB) verletzt wurde. Das Gericht erkennt zwar Schutz auch für dienstliche Äußerungen an, verneint jedoch die Strafbarkeit, weil eine faktische Öffentlichkeit vorlag. Die frequentierte Örtlichkeit und lautes Sprechen machten eine Kenntnisnahme Dritter vorhersehbar.

Ausgang: Anklage wegen Verletzung des nichtöffentlich gesprochenen Wortes (§201 StGB) abgewiesen; Angeklagte freigesprochen wegen faktischer Öffentlichkeit

Abstrakte Rechtssätze

1

Dienstliche Äußerungen von Beamten fallen in den Schutzbereich des § 201 StGB.

2

Als nichtöffentlich gesprochenes Wort iSv. § 201 StGB ist jede nicht an die Allgemeinheit gerichtete Äußerung zu verstehen, die nicht über einen durch persönliche oder sachliche Beziehungen abgegrenzten Personenkreis hinaus ohne Weiteres wahrnehmbar ist.

3

Für die Frage der Nichtöffentlichkeit sind die Abgeschlossenheit des Zuhörerkreises und die Kontrollmöglichkeit über die Reichweite der Äußerung entscheidend; dafür ist vor allem der Wille des Sprechers maßgeblich, daneben Zweck und Eigenart der Unterredung.

4

Vom Sprecher unbemerkte Zuhörer können eine faktische Öffentlichkeit begründen, wenn die Umstände der Äußerung (z.B. frequentierter Ort, stehende Passanten, lautes Sprechen) eine Kenntnisnahme durch Dritte vorhersehbar machen, sodass der Schutz des § 201 StGB entfällt.

Relevante Normen
§ StGB § 201§ 201 StGB§ 267 Abs. 5 Satz 2 StPO§ 467 Abs. 1 StPO

Leitsatz

Dienstliche Äußerungen von Beamten sind von dem Schutzzweck des § 201 StGB erfasst. (Rn. 7) (redaktioneller Leitsatz)

Als nichtöffentlich gesprochenes Wort iSv § 201 StGB ist jede nicht an die Allgemeinheit gerichtete Äußerung zu verstehen, die nicht über einen durch persönliche oder sachliche Beziehungen abgegrenzten Personenkreis hinaus ohne Weiteres wahrnehmbar ist. (Rn. 8) (redaktioneller Leitsatz)

Entscheidend sind die Abgeschlossenheit des Zuhörerkreises und die Kontrollmöglichkeit über die Reichweite der Äußerung. Für die Frage der Nichtöffentlichkeit ist daher vor allem – aber nicht allein – der Wille des Sprechers von Bedeutung. Daneben kommt es auch auf Zweck und Eigenart der Unterredung an. Vom Sprecher unbemerkte Zuhörer können zu einer sog. faktischen Öffentlichkeit führen, wenn die Äußerung unter Umständen erfolgt, nach denen mit einer Kenntnisnahme durch Dritte gerechnet werden muss. (Rn. 9) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Angeklagte … wird freigesprochen.

2. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten werden der Staatskasse auferlegt.

Gründe

abgekürzt gem. § 267 Abs. 5 Satz 2 StPO

1

Die Angeklagte war aus rechtlichen Gründen freizusprechen.

I.

2

Der Angeklagten lag folgender Sachverhalt zur Last:

3

Am 27.04.2023 gegen 00:08 Uhr befand sich die Angeklagte am Hauptbahnhof M. in der B.straße 10a. Dort wurden sie auf die geschädigten Polizeibeamten PK … und POM … aufmerksam, die gerade die Zeugen … und F … kontrollierten. Grund der Kontrolle war die Mitteilung von zwei unbeteiligten Personen, dass die beiden Zeugen gerade versuchten, eine augenscheinlich stark betrunkene Frau, namentlich die Zeugin … , gegen ihren Willen aus dem Bahnhof zu verbringen.

4

Die Angeklagte näherte sich den Beamten, richtete ihr Smartphone auf sie und begann zu filmen, sodass das Kontrollgespräch zwischen den Geschädigten und den Zeugen videografisch mit Tonspur aufgenommen wurde. Die somit aufgenommenen Worte der Geschädigten waren allein an die Zeugen gerichtet und ein Einverständnis hinsichtlich der Aufnahme lag nicht vor, was die Angeklagte zumindest billigend in Kauf nahm.

5

Strafantrag wurde form- und fristgerecht gestellt.

II.

6

Aufgrund der durchgeführten Hauptverhandlung war die Angeklagte aus rechtlichen Gründen freizusprechen.

7

Zwar sind auch dienstliche Äußerungen von Beamten von dem Schutzzweck des § 201 StGB erfasst (vgl. LG Kassel Beschl. v. 23.9.2019 – 2 Qs 111/19, BeckRS 2019, 38252), jedoch bestand vorliegend eine sog. faktische Öffentlichkeit, sodass die Aufnahme straffrei war.

8

Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. insoweit OLG Düsseldorf, Beschluss vom 04.11.2022) ist als nichtöffentlich gesprochenes Wort im Sinne von § 201 StGB jede nicht an die Allgemeinheit gerichtete Äußerung zu verstehen, die nicht über einen durch persönliche oder sachliche Beziehungen abgegrenzten Personenkreis hinaus ohne Weiteres wahrnehmbar ist.

9

Entscheidend sind die Abgeschlossenheit des Zuhörerkreises und die Kontrollmöglichkeit über die Reichweite der Äußerung. Für die Frage der Nichtöffentlichkeit ist daher vor allem – aber nicht allein – der Wille des Sprechers von Bedeutung. Daneben kommt es auch auf Zweck und Eigenart der Unterredung an. Vom Sprecher unbemerkte Zuhörer können zu einer sogenannten faktischen Öffentlichkeit führen, wenn die Äußerung unter Umständen erfolgt, nach denen mit einer Kenntnisnahme durch Dritte gerechnet werden muss. So liegt der Fall hier.

10

Sowohl nach der Einlassung der Angeklagten als auch nach den Angaben des Zeugen S. war die Kontrollörtlichkeit durchaus frequentiert. Aus den in Augenschein genommenen Videosequenzen ergibt sich auch, dass Passanten immer wieder stehengeblieben sind, und die Situation beobachtet haben. Auch haben sowohl die Angeklagte als auch der Zeuge bestätigt, dass teilweise lauter gesprochen wurde, sodass vorliegend mit einer Kenntnisnahme durch Dritte gerechnet werden musste. Dies war für die Beamten auch erkennbar.

11

Es lag somit eine faktische Öffentlichkeit vor.

III.

12

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 467 Abs.1 StPO.