Entbehrlichkeit der Versicherung nach § 753a ZPO bei Vollmachtsvorlage
KI-Zusammenfassung
Die Gläubigerin legte im Vollstreckungsverfahren eine Original-Vollmachtsurkunde vor, woraufhin die Gerichtsvollzieherin dennoch die Abgabe einer Versicherung nach § 753a ZPO verlangte. Das Amtsgericht gab der Erinnerung statt und wies die Gerichtsvollzieherin an, den Vollstreckungsauftrag auszuführen. Es stellte klar, dass die Vorlage der Vollmachtsurkunde eine weitere Versicherung entbehrlich macht, da § 753a ZPO die Vorlage und die Versicherung gleichstellt und Erleichterungszwecken dient.
Ausgang: Erinnerung gegen die Ablehnung des Vollstreckungsauftrags stattgegeben; Gerichtsvollzieherin zur Ausführung des Auftrags angewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Wird im Vollstreckungsverfahren eine Vollmachtsurkunde nach § 80 ZPO vorgelegt, entfällt die zusätzlich nach § 753a ZPO geforderte Versicherung der Bevollmächtigung.
§ 753a ZPO stellt die Abgabe einer Versicherung der ordnungsgemäßen Bevollmächtigung der Vorlage einer Vollmachtsurkunde gleich und reduziert damit die Einreichungslast zugunsten besonders vertrauenswürdiger Bevollmächtigter.
Die Vorschrift des § 753a ZPO bezweckt eine Erleichterung im Verfahren; die Forderung einer zusätzlichen Versicherung trotz Vorlage der Vollmachtsurkunde wäre form- und zweckwidrig.
Eine Vollstreckungserinnerung gegen die Ablehnung eines Vollstreckungsauftrags ist begründet, wenn keine zwingenden Auftragsmängel vorliegen und die vorgelegte Vollmachtsurkunde den Nachweis der Bevollmächtigung ersetzt.
Leitsatz
Wird im Vollstreckungsverfahren eine Vollmachtsurkunde nach § 80 ZPO vorgelegt ist, bedarf es keiner weiteren Versicherung dieser Bevollmächtigung. (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
1. Der Erinnerung der Gläubigerin vom 08.03.2024 wird abgeholfen.
2. Die Hauptgerichtsvollzieherin – wird angewiesen, den Vollstreckungsauftrag vom 11.01.2024 in dem Verfahren 5 DRII… auszuführen
Gründe
1. Mit Vollstreckungsauftrag vom 10.01.2024, eingegangen bei HGVin – am 11.01.2024 beantragte die Bevollmächtigte der Gläubigerin die Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen. Die Gerichtsvollzieherin forderte mit Schreiben vom 12.01.2024 die Vorlage einer Versicherung der ordnungsgemäßen Bevollmächtigung nach § 753a ZPO. Mit Schreiben vom 12.02.2024 legte die Vertreterin der Gläubigerin eine OriginalVollmachtu.a. das Vollstreckungsverfahren betreffendvom 07.02.2024 vor. Mit Schreiben vom 19.02.2024 und 21.02.2024 forderte die Gerichtsvollzieherin erneut die Vorlage einer Versicherung der Bevollmächtigung nach § 753 a ZPO unter gleichzeitiger Androhung der Ablehnung des Auftrags bei nicht fristgerechter Erledigung. Mit Schreiben vom 08.03.2024 beantragte die Gläubigervertreterin die Vorlage der Akten zur Entscheidung nach § 766 ZPO mit der Begründung, dass aufgrund der Vorlage der Vollmacht eine Versicherung nicht erforderlich sei. Laut Stellungnahme der Gerichtsvollzieher vom 12.03.2024 lasse die Formulierung des § 753 a ZPO keinen Spielraum zu. Der Bevollmächtigte nach § 79 Abs. 2 S.1und 2 Nr.3 und 4 ZPO habe demnach die ordnungsgemäße Bevollmächtigung in jeden Fall zu versichern.
2. Die zulässige Vollstreckungserinnerung ist begründet. Ihr war abzuhelfen durch Anweisung der Gerichtsvollzieherin zur Auftragserledigung. Zwingende Auftragsmängel liegen nicht vor.
In ihrem Anwendungsbereich reduziert die Vorschrift des § 753 a ZPO zugunsten besonders vertrauenswürdiger Bevollmächtigter die in § 80 ZPO gründende Last zum Nachweis der wirksamen Bevollmächtigung durch Einreichung einer Originalurkunde auf eine Last zur Abgabe einer Versicherung ausreichender Bevollmächtigung. Entgegen ihrem insoweit missverständlichen Wortlaut begründet die Vorschrift dagegen keine Verpflichtung zur Versicherung ausreichender Bevollmächtigung, sondern stellt im Ausgangspunkt lediglich eine solche Versicherung im Zusammenhang mit § 80 ZPO der Vorlage einer Vollmachtsurkunde gleich. Dies ergibt sich aus Sinn und Zweck der Vorschrift (BTDRS. 19/20348, 32,35,72: „Erleichterung geschaffen“, „Erschwernisse abgebaut“, „nur noch zu versichern“) (vgl BeckOK ZPO/ Ulrici ZPO § 753 a Rn 4). Soweit demnach die Vollmachtsurkunde vorgelegt ist, bedarf es keiner weiteren Versicherung dieser Bevollmächtigung. Die Vorschrift des § 753 a ZPO dient dem Verbraucherschutz und soll lediglich die Einreichungslast reduzieren. Nachdem vorliegend die Original-Vollmachtsurkunde vom 07.02.2024 von der Gläubigervertreterin vorgelegt worden ist, ist eine darüber hinausgehende Versicherung der Bevollmächtigung nicht mehr nötig. Dies zu verlangen, wäre sinnlose Förmelei und widerspräche dem o.g. Zweck des Gesetzes.