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AG·721 III 1/23·27.12.2023

Antrag der Standesamtaufsicht auf Berichtigung des Familiennamens erfolgreich

ZivilrechtFamilienrechtPersonenstandsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Standesamtaufsicht München beantragt die berichtigende Eintragung des Geburtsnamens eines 2019 geborenen Kindes von ‚K.‘ auf ‚K. N.‘. Zentral ist, ob kamerunisches Namensrecht gemäß Art. 10 Abs. 3 EGBGB anzuwenden ist. Das Gericht folgt der BGH-Rechtsprechung, verneint die Wahl kamerunischen Rechts und ordnet die Berichtigung zugunsten des im Reisepass ausgewiesenen Familiennamens an. Vertrauensschutz greift nicht.

Ausgang: Antrag der Standesamtaufsicht auf Berichtigung des Geburtsnamens des Kindes wurde stattgegeben; Namensführung nach Reisepasse als Geburtsname eingetragen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine ausländische Rechtsordnung, die die Namensbestimmung für ein minderjähriges Kind der freien Wahl der sorgeberechtigten Eltern überlässt und die Vergabe von sog. Phantasienamen zulässt, kann nicht nach Art. 10 Abs. 3 EGBGB als auf den Familiennamen anwendbares Recht gewählt werden.

2

Ist die Wahl der ausländischen Rechtsordnung nach Art. 10 Abs. 3 EGBGB ausgeschlossen, richtet sich die Namensbestimmung nach dem anwendbaren deutschen Namensrecht; der Geburtsname richtet sich dann nach § 1617 Abs. 1 Satz 1 BGB.

3

Bei der Bestimmung des im Ausland geführten Familiennamens kommt der Klassifizierung in offiziellen Ausweisdokumenten (z.B. Reisepass) erhebliche Beweiskraft zu; eine bloße schriftliche Erklärung der Eltern vermag diese Eintragung nicht zu verdrängen.

4

Fehlt nach der Beurkundung eine belastbare, dauerhafte Rechtsherrschaft über die geführte Namensform und liegt nur eine kurze Zeitspanne der Namensführung vor, steht Vertrauensschutz einer Korrektur der Personenstandsaufnahme entgegen.

5

Nach kamerunischem Recht besteht weder ein Recht noch eine Pflicht, einen bestimmten Namen zu führen; die Namensgebung kann ohne familiären Bezug erfolgen, sodass eine solche Rechtsordnung für die Wahl nach Art. 10 Abs. 3 EGBGB nicht in Betracht kommt.

Relevante Normen
§ EGBGB Art. 10 Abs. 3 S. 1 Nr. 1, S. 2§ Art. 10 Abs. 3 EGBGB§ 48 PStG§ Art. 10 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 EGBGB§ 1617 Abs. 1 Satz 1 BGB

Leitsatz

Nach kamerunischem Recht gibt es weder das Recht noch die Pflicht, einen bestimmten Namen zu führen. (Rn. 5) (redaktioneller Leitsatz)

Eine ausländische Rechtsordnung, die die Namensbestimmung für ein minderjähriges Kind in die freie Wahl der sorgeberechtigten Eltern stellt und auch die Erteilung eines sog. Phantasienamens zulässt, kann nicht nach Art. 10 Abs. 3 EGBGB als das auf den Familiennamen anwendbare Recht gewählt werden. (Rn. 6) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

Gemäß § 48 des Personenstandsgesetzes wird nach Anhörung der Beteiligten und nach Äußerung der Stadtverwaltung – Standesamtsaufsicht – München gebührenfrei angeordnet:

Dem Geburtenbuch/-registereintrag beim Standesamt München Nr. G 5586/2019 vom 03.04.2019 ist folgender Vermerk beizuschreiben:

Berichtigung der Namensführung des Kindes:

Geburtsname: K. N.

Gründe

1

Der zulässige Berichtigungsantrag der Standesamtaufsicht München ist begründet.

2

Im Rahmen der Geburtsbeurkundung haben die Eltern des Kindes gemäß Art. 10 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 EGBGB für die Namensführung ihres Kindes kamerunisches Namensrecht gewählt und den Namen „K.“ zum Geburtsnamen bestimmt.

3

Die Standesamtsaufsicht München beantragt nun, den Geburtsnamen des Kindes in „K. N.“ entsprechend dem Familiennamen des Vaters zu ändern. Die Wahl des kamerunischen Namensrechts sei nach dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 9.5.2018 nicht möglich gewesen. Diese Entscheidung sei bei der Geburtsbeurkundung nicht berücksichtigt worden. Der Familienname des Vaters laute nach dessen kamerunischem Reisepass „K. N.“. Bei der Beurkundung sei allein auf die Eintragung des Reisepasses abzustellen. Die Berufung auf Vertrauensschutz sei, da die Beurkundung erst im Jahr 2019 erfolgt ist, nicht möglich.

4

Die Eltern des Kindes wenden über ihre anwaltliche Vertretung ein, dass es sich bei dem Namensbestandteil „N.“ lediglich um einen Namenszusatz handele, der nach kamerunischem Recht nicht Bestandteil des Familiennamens sei. Diese Funktion erfülle alleine der mittlere Namensbestandteil „K.“. Bis auf eine schriftliche Bestätigung der Eltern des Vaters wurden keine Unterlagen beigebracht, die diese Behauptung stützen würden. Insbesondere sei nicht beabsichtigt, eine Änderung des kamerunischen Ausweisdokuments des Vaters zu beantragen.

5

Nach kamerunischem Recht gibt es weder das Recht noch die Pflicht, einen bestimmten Namen zu führen. Auch wenn die Erteilung eines Namens mit familiärem Bezug den Regelfall darstellen wird, ist eine völlig andere Namensgebung zulässig und nicht unüblich. So wurden auch bei den älteren Kindern, die in den Jahren 2011 und 2013 geboren sind, Phantasienamen ohne Bezug auf die Familiennamen der Eltern gewählt.

6

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 09.05.2018, Az. XII ZB 47/17, entschieden, dass eine ausländische Rechtsordnung, die die Namensbestimmung für ein minderjähriges Kind in die freie Wahl der sorgeberechtigten Eltern stellt und auch die Erteilung eines sog. Phantasienamens zulässt, nicht nach Art. 10 Abs. 3 EGBGB als das auf den Familiennamen anwendbare Recht gewählt werden kann. Aus dem Bezug der Rechtswahl auf den autonom auszulegenden Begriff des Familiennamens folgt nach Auffassung des BGH, dass nur Rechtsordnungen gewählt werden können, die eine den familiären Bezug erkennbar machende Namenserteilung vorsehen. Kann der Name des Kindes dagegen nach dem gewählten Recht frei bestimmt werden und ist dabei die Erteilung eines sog. Phantasienamens erlaubt, handelt es sich hiernach nicht mehr um einen Familiennamen i.S.d. Art. 10 Abs. 3 EGBGB, so dass die Wahl dieser Rechtsordnung dann nicht eröffnet ist. Nach deutschem Namensrecht wäre damit der Geburtsname des Kindes der von den Eltern gewählte Familienname des Vaters gewesen, § 1617 Abs. 1 Satz 1 BGB.

7

Dem Einwand, dass der Familienname des Vaters nur „K.“ laute, es sich bei „N.“ lediglich um einen Namensbestandteil handele, der nicht Teil des Familiennamens sei, kann nicht gefolgt werden. Die Geburtsurkunde des Vaters weist den Namen lediglich als Eigennamen auf. Eine Klassifizierung in Vor- und Nachnamen bzw. Namenszusatz ist nicht erkennbar. Der aktuelle Reisepass der Republik Kamerun, ausgestellt am 10.11.2015, klassifiziert den Namen in einen Vornamen „A…“ und die Nachnamen (Surname) „K. N.“. Allein auf diese Schreibweise und Klassifizierung in diesem Ausweisdokument kommt es jedoch an (siehe Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 8.2.2023, XII ZB 402/22). Die bloße schriftliche Erklärung der Eltern, lediglich der Namensbestandteil „K.“ sei als Familienname anzusehen, entkräftet nicht das offizielle Ausweisdokument der Republik Kamerun.

8

Letztlich können sich die Betroffenen auch nicht auf Vertrauensschutz berufen. Die Beurkundung der Geburt fand am 3.4.2019 statt. Bereits mit Schreiben vom 15.11.2022 wurden die Eltern des Kindes vom Standesamt München angeschrieben und darauf hingewiesen, dass eine Namensberichtigung erforderlich sei. Das Kind führte den Namen „K.“ damit gerade einmal 2,5 Jahre lang. Eine Berufung auf Vertrauensschutz scheidet angesichts des nur kurzen Zeitraums der Namensführung aus.

9

Der Antrag der Standesamtsaufsicht war begründet, die Namensführung entsprechend des Antrags zu ändern.