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AG·72 C 96/21·15.06.2021

Erstattungsfähigkeit von Desinfektionskosten im Rahmen der Fahrzeugreparatur

ZivilrechtDeliktsrecht (Schadensersatzrecht)WerkvertragsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt Erstattung von in der Reparaturrechnung ausgewiesenen Desinfektionskosten nach einem Unfall. Das Gericht stellt fest, dass die Desinfektion des Fahrzeugs bei Rückgabe grundsätzlich als schadensersatzfähiger Aufwand nach § 249 BGB gilt, andere Hygienemaßnahmen nicht. Die notwendigen Kosten wurden nach § 287 ZPO auf 50 € netto geschätzt. Die Klage wird insoweit teilweise stattgegeben, im Übrigen abgewiesen.

Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Erstattung von Desinfektionskosten in Höhe von 5,95 € zugesprochen, übrige Ansprüche abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Desinfektionskosten für die Fahrzeugdesinfektion vor Rückgabe sind als Teil des nach § 249 BGB erstattungsfähigen Schadens anzusehen.

2

Desinfektionsmaßnahmen, die primär dem Arbeitsschutz der Werkstatt dienen, sind nicht ohne Weiteres vom Schädiger zu ersetzen.

3

Höhere Desinfektionskosten sind nur erstattungsfähig, wenn sie unfallbedingt notwendig und nicht überhöht sind; das Gericht kann nach § 287 ZPO schätzen.

4

Erstattungsfähig sind grundsätzlich nur die unmittelbar der Desinfektion des Kundenfahrzeugs bei Rückgabe zuzuordnenden Maßnahmen; sonstige Hygienekosten bleiben unberücksichtigt.

Relevante Normen
§ BGB § 249§ ZPO § 287§ 313a Abs. 1 ZPO§ 249 BGB§ 287 ZPO§ 288 BGB

Leitsatz

Desinfektionskosten für die Fahrzeugdesinfektion vor Rückgabe des Fahrzeugs an den Werkstattkunden sind vom Schädiger zu ersetzen. (Rn. 3)

Höhere Desinfektionskosten als 50 Euro netto sind unfallbedingt nicht erforderlich. (Rn. 4)

Kosten für andere Desinfektionsmaßnahmen sind nicht zu ersetzen. (Rn. 3 und 4)

Wie hier auch AG Vaihingen BeckRS 2021, 16581; AG Frankenthal BeckRS 2021, 7263; AG München BeckRS 2020, 41990; BeckRS 2020, 37879; AG Heinsberg BeckRS 2020, 25146; AG Siegburg BeckRS 2020, 43192. Entgegen LG Stuttgart BeckRS 2020, 39796; AG Regensburg BeckRS 2021, 17304; AG Stuttgart BeckRS 2021, 9149; AG Aachen BeckRS 2021, 2437; AG Wolfratshausen BeckRS 2020, 36873; AG Freiburg BeckRS 2020, 45395; AG Pforzheim BeckRS 2020, 45887. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

(abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO)

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5,95 € nebst Zinsen in Höhe von 5% Punkten über dem Basiszinssatz seit 04.05.2021 zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert wird auf 52,51 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Klage ist zulässig, war aber wegen überhöht angesetzter Kosten für die Corona Schutzmaßnahmen als unbegründet abzuweisen.

2

Die von der Reparaturwerkstatt angesetzten Desinfektionskosten gehören vom Grundsatz her ebenfalls zu dem gem. § 249 BGB ausgleichsfähigen Schaden.

3

Der Argumentation der Beklagten, es handle sich hier um dem Arbeitsschutz für die Mitarbeiter der Beklagten während der Corona - Pandemie dienende Allgemeinkosten, die nicht in die Reparaturrechnung mitaufzunehmen seien, kann nicht gefolgt werden, soweit es sich um die Desinfektion des Kundenfahrzeugs nach der Reparatur handelt. Diese dient nicht nur dem Schutz der Mitarbeiter wie bei der Durchführung von Desinfektionsmaßnahmen bei Hereingabe des Fahrzeugs in die Werkstatt zur Reparatur, sondern in erster Linie auch dem der Kunden, die dies nach der Corona Lage erwarten, gerade wegen der Unsicherheit hinsichtlich der Parameter bzgl. der Verbreitung des Virus. Dass eine Desinfektion allgemein erwartet und somit auch nicht als übervorsichtig und daher nicht ausgleichsfähig einzustufen ist, ergibt sich schon aus der Tatsache, dass für alle öffentlichen Gebäude - so auch beim Amtsgericht Bad Kissingen - das Aufstellen von Desinfektionsspendern zum Hygienekonzept gehört, das auch zum Schutz der Besucher und nicht nur der Mitarbeiter des Amtsgerichts entwickelt worden ist.

4

An sich ausgleichsfähig ist somit aus der vorgelegten Rechnung der Werkstatt lediglich die Positionen Fahrzeugdesinfektion bei Rückgabe, die vom Gericht in der ihm eröffneten Möglichkeit der Schätzung gem § 287 ZPO auf 50,- € netto geschätzt wird, so dass brutto 59,95 € auf die Desinfektionskosten anfallen. Unter Abzug der bislang hierauf erbrachten Zahlung von 53,55 € waren daher noch 5,95 € unter Abweisung der Klage im Übrigen zuzusprechen.

Nebenentscheidungen: §§ 288,291 BGB; 92 Abs. 2 Nr.1,708 Nr.11,713 ZPO gez.