Auktion, Klage, Vollstreckbarkeit, Gegenstand, Darstellung, Bestreiten, Beklagte, Handy, gez, Direktor, Internetrecherche, Gerichts, decken, Tatbestandes, Richter am Amtsgericht
KI-Zusammenfassung
Der Kläger forderte Zahlung, nachdem der Beklagte eine Internetauktion für ein iPhone abgebrochen hatte, obwohl der Kläger Höchstbietender war. Streitpunkt war, ob der Abbruch gerechtfertigt war. Das Gericht gab der Klage vollumfänglich statt, weil der Beklagte seine Behauptung eines Verlusts/Diebstahls nicht bewies. Zur Wertfeststellung nutzte das Gericht eigene Internetrecherchen.
Ausgang: Klage des Klägers gegen den Abbruch einer Internetauktion wurde vollumfänglich stattgegeben; Beklagter zur Zahlung und Kostentragung verurteilt
Abstrakte Rechtssätze
Bei einer Internetauktion begründet das vom Verkäufer eingestellte Angebot in Verbindung mit einem verbindlichen Höchstgebot des Bieters einen Anspruch auf Erfüllung bzw. auf Zahlung, wenn der Verkäufer die Auktion ohne berechtigten Grund abbricht.
Der Verkäufer trägt die Darlegungs- und Beweislast für Umstände, die einen außerordentlichen Abbruch der Auktion (z.B. Verlust oder Diebstahl der Sache) rechtfertigen; bloße Behauptungen genügen nicht.
Bei streitiger Wertermittlung kann das Gericht einschlägige Marktpreise heranziehen und eigene Internetrecherchen zur Schadens- bzw. Anspruchsberechnung verwenden; ein pauschales, unqualifiziertes Bestreiten reicht nicht aus.
Bei Obsiegen des Klägers sind vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten sowie die Prozesskosten nach § 91 Abs. 1 ZPO zu erstatten; die vorläufige Vollstreckbarkeit kann nach §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO angeordnet werden.
Tenor
I. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 377,00 € sowie 83,54 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten jeweils nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 21.04.2021 zu bezahlen.
II. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Berufung wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß §§ 313a, 511 ZPO abgesehen.
Gründe
Die zulässige Klage ist begründet.
Denn unstreitiger Weise hat der Beklagte auf der Internethandelsplattform e..de als Verkäufer unter der Angebotsnummer ... ein Apple iPhone 11 – 64 GB in der Farbe weiß (ohne Simlock) angeboten und ein Startpreis von 250,00 € ausgewählt. Unstreitigerweise hat er am 23.03.2020 gegen 22:20 Uhr die Auktion abgebrochen. Der Kläger war zu diesem Zeitpunkt Höchstbietender mit einem Gebot in Höhe von 303,00 €. Der Beklagte hat trotz gerichtlichen Hinweises nicht nachgewiesen, dass er aufgrund Verlust des Handys zu dem Abbruch der Auktion berechtigt gewesen sei. Dem Kläger ist durchaus zuzugestehen, dass es schon befremdlich anmutet, wenn der Beklagte geltend machen will, ein brandneues Handy in seinem KFZ aufbewahrt und bei einem Diebstahl keine Anzeige bei der Polizei veranlasst zu haben. Entscheidend ist jedoch, dass er für seine diesbezügliche Behauptung Beweis fällig geblieben ist.
Die Wertansätze des Klägers zu dem Handy, welches Gegenstand der Auktion war, decken sich mit einer entsprechenden einschlägigen Internetrecherche des Gerichts. Der Beklagte kann daher sich nicht auf ein pauschales unqualifiziertes Bestreiten zurückziehen.
Nach alledem war der Klage vollumfänglich mit der Kostenfolge des § 91 Abs. 1 ZPO zu entsprechen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung gemäß § 511 Abs. 4 ZPO liegen nicht vor.