Insolvenzverfahren, Vertretung, Betreuer, Staatskasse, Zeitraum, Vermeidung, Schreiben, Bezirksrevisorin, Betreuten, Wiederholungen, Bezug, Euro, bewilligen, Vermeidung von Wiederholungen
KI-Zusammenfassung
Der Betreuer beantragte Vergütung aus der Staatskasse nach RVG für seine Vertretung des Betreuten im Insolvenzverfahren (19.02.2021–22.03.2021). Die Bezirksrevisorin lehnte die Zahlung ab; das Amtsgericht schloss sich ihrer rechtlichen Würdigung an. Mangels Feststellung der Voraussetzungen für eine Kostenübernahme wurde der Antrag zurückgewiesen.
Ausgang: Vergütungsantrag des Betreuers nach RVG für Tätigkeit in Insolvenzverfahren wegen fehlender Voraussetzungen für Kostenübernahme aus der Staatskasse abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Vergütungsanspruch eines Betreuers gegenüber der Staatskasse nach dem RVG besteht nur, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Kostenübernahme durch die Staatskasse vorliegen und substantiiert dargelegt sind.
Die Bewilligung von Vergütung aus der Staatskasse setzt eine nachvollziehbare rechtliche Prüfung der Anspruchsgrundlage voraus; bloße Anträge ohne darlegungsfähige Anspruchsgrundlage genügen nicht.
Die Stellungnahme der Bezirksrevisorin als Vertreterin der Staatskasse ist für das Gericht ein zu berücksichtigendes Prüfungsergebnis; das Gericht kann sich der dort vertretenen rechtlichen Würdigung anschließen, sofern sie schlüssig ist.
Ein Vergütungsantrag ist zurückzuweisen, wenn die erforderlichen Anspruchsgrundlagen für eine Übernahme der Vergütung durch die Staatskasse nicht gegeben oder nicht hinreichend dargelegt sind.
Tenor
Dem Betreuer kann für seine Tätigkeit in der Zeit vom 19.02.2021 bis 22.03.2021 eine Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) aus der Staatskasse nicht zuerkannt werden.
Der Vergütungsantrag vom 20.08.2021 wird zurückgewiesen.
Gründe
Der Betreuer beantragte mit Schreiben vom 20.08.2021 für die spezifische Betreuertätigkeit im Zeitraum vom 19.02.2021 bis 22.03.2021 (Vertretung des Betreuten im Insolvenzverfahren) eine Vergütung aus der Staatskasse in Höhe von 907,97 Euro zu bewilligen.
Die Bezirksrevisorin als Vertreterin der Staatskasse hat mit Stellungnahme vom 27.09.2021, bestätigt mit Vermerk vom 27.10.2021, dem Antrag nicht zugestimmt, mithin den Vergütungsanspruch des Betreuers nach RVG verneint.
Auf die Ausführungen der Bezirksrevisorin wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.
Das Gericht schließt sich der Stellungnahme der Bezirksrevisorin an.
Der Vergütungsantrag war daher zurückzuweisen.