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AG·704 M 4413/21·28.12.2021

Gegenstandswert, Vollstreckungskosten, Auslagenpauschale, Zugrundelegung

VerfahrensrechtZwangsvollstreckungsrechtKostenrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Gläubigerin erhob Erinnerung gegen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss mit dem Antrag, die angesetzten Anwaltskosten zu korrigieren. Zentral war, ob ein offensichtlicher Rechenfehler bei der Berechnung der RVG-Gebühren vorliegt. Das Amtsgericht berichtigte den Tenor nach § 319 ZPO und setzte die Anwaltskosten mit 547,52 € (statt 513,96 €) an; daraus resultieren zusätzliche Vollstreckungskosten von 33,56 €.

Ausgang: Erinnerung der Gläubigerin teilweise stattgegeben; Ansetzung der Anwaltskosten auf 547,52 € (statt 513,96 €) und Festsetzung zusätzlicher Vollstreckungskosten in Höhe von 33,56 €.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Berichtigungsbeschluss nach § 319 ZPO ermöglicht die Korrektur offenkundiger Rechen- oder Schreibfehler im Tenor eines vorherigen Beschlusses.

2

Bei der Ermittlung als Vollstreckungskosten anzusetzender Rechtsanwaltsvergütungen sind die einschlägigen VV‑RVG‑Positionen (z. B. Verfahrensgebühr und Auslagenpauschale) sowie die darauf entfallende Umsatzsteuer zu berücksichtigen.

3

Der Gegenstandswert bildet die Grundlage für die Gebührenermittlung; eine fehlerhafte arithmetische Zusammensetzung der Gebührensumme verpflichtet das Gericht zur entsprechenden inhaltlichen Berichtigung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses.

4

Werden aufgrund der Korrektur höhere Vollstreckungskosten ausgewiesen, ist der PfÜB insoweit dahingehend abzuändern, dass die zusätzlichen Kosten gepfändet werden können.

Relevante Normen
§ 319 ZPO§ RVG§ VV-RVG Nr. 3309§ VV-RVG Nr. 7002

Vorinstanzen

AG Rosenheim, Bes, vom 2021-12-01, – 704 M 4413/21

Tenor

Der Beschluss des Amtsgerichts Rosenheim vom 01.12.2021 wird entsprechend § 319 ZPO im Tenor in Ziffer 1. berichtigt und dieser wird wie folgt neu formuliert:

„1. Auf die Erinnerung der Gläubigerin vom 15.11.2021 wird der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Rosenheim - Vollstreckungsgericht vom 25.10.2021 dahingehend abgeändert, als die als Vollstreckungskosten zu bewertenden Anwaltskosten gemäß RVG nicht mit 513,96 €, sondern mit 547,52 € anzusetzen sind.“

Gründe

1

Die maßgeblichen Rechtsanwaltsgebühren belaufen sich bei einem Gegenstandswert von 80.000,00 € unter Zugrundelegung einer 0,3 Verfahrensgebühr nach VV-RVG Nr. 3309 (440,10 €), der Auslagenpauschale nach VV-RVG Nr. 7002 (20,00 €) und 19 % USt (87,42 €) auf insgesamt: 547,52 €.

2

Bei dem im Beschluss vom 01.12.2021 angegebenen Wert von 521,52 € handelt es sich um einen offensichtlichen Rechenfehler.

3

Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss war daher antragsgemäß dahingehend abzuändern, dass wegen weiterer Vollstreckungskosten in Höhe von 33,56 € gepfändet wird.