Antrag auf gerichtliche Entscheidung (hier: Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Zwangsmedikation)
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerdeführerin rügt rechtswidrige Zwangsmedikation während eines Klinikaufenthalts nach vorläufiger Unterbringung. Zentral ist, ob orale Bedarfsmedikation unter Zwang in Eskalationssituationen zulässig war. Das Gericht hält die Maßnahmen für rechtmäßig gemäß Art.20 PsychKHG bei akuter Fremdgefährdung und weist den Antrag als unbegründet zurück.
Ausgang: Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Zwangsmedikation als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Zwangsmedikation ist gerechtfertigt, wenn sie in eskalierenden Situationen zur Abwehr akuter Fremdgefährdung erforderlich und verhältnismäßig ist.
Orale Medikation, die unter Fixierung, mit Nachdruck oder unter Androhung intramuskulärer Gabe erfolgt, kann als rechtfertigender Notstand einzustufen sein, sofern die Voraussetzungen des PsychKHG vorliegen.
Die bloße ärztliche Empfehlung einer fortlaufenden oralen Einstellung begründet nicht ohne Weiteres eine rechtliche Ermächtigung zu regelmäßig zwangsweiser Medikation.
Fehlt der Vorlage relevanter Gutachten bzw. werden sie trotz gerichtlicher Aufforderung nicht eingereicht, schwächt dies substantiiert die Begründung eines Antrags auf Feststellung der Rechtswidrigkeit Zwangsbehandlung.
Leitsatz
Die Voraussetzungen einer Zwangsmedikation sind gegeben, wenn die Maßnahme in Eskalationssituationen bei bestehender Fremdgefahr erfolgt. (Rn. 11) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
Die Beschwerde der Betroffenen vom 16.09.2020, auszulegen als Antrag auf gerichtliche Entscheidung hinsichtlich der Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Zwangsmedikation, wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Betroffene rügt vorliegend eine rechtswidrige Zwangsmedikation im kbo-I.-A.-Klinikum M. Ost im Zeitraum ab Aufnahme am 07.08.2020 bis zur Verlegung in die Klinik für Psychiatrie in der N.strasse.
Die Betroffene befand sich zunächst ab 07.08.2020 mittags freiwillig im kbo-I.-A.-Klinikum M. Ost; aufgrund fehlender Tragfähigkeit der Freiwilligkeit bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen erfolgte die vorläufige Unterbringung der Betroffenen mit Beschluss vom 10.08.2020 im Verfahren 701 XIV 2789/20 (L) nach PsychKHG.
Ausweislich der Dokumentation der Klinik erhielt die Betroffene am 08.08., 09.08. um 9.50 Uhr und 12.30 Uhr, 13.08., 16.08., 26.08., 27.08. und 17.09.2020 Bedarfsmedikation nach Diagnose eines psychomotorischen Erregungszustands im Rahmen einer paranoiden Schizophrenie, nachdem sie zuvor Aggressionen gezeigt hatte. Mit Ausnahme der ersten Medikation am 09.08. sei dies in rechtfertigendem Notstand bei akuter Fremdgefährdung erfolgt; richterliche Beschlüsse wurden nicht herbeigeführt bzw. beantragt. Die erste Medikation am 09.08 und jene am 27.08. erfolgten nach Überzeugung der Betroffenen durch bezugspflegerische und ärztliche Einzelgespräche.
Am 8.8. randaliert … Betroffene zuvor auf und vor der Station und bedrohte das Pflegepersonal verbal und mit Gesten mit dem Tod. Der zunächst angebotenen oralen Medikation stimmte sie erst zu, nachdem die Bereitschaftsdienstärztin die fehlende Krankheitseinsicht und Behandlungsbereitschaft festgestellt und eine i.m.-Medikation angeordnet hatte.
Am 9.8. erhielt die Betroffene zweimal eine orale Medikation. Die erste orale Einnahme erfolgte nach verbalen Aggressionen der Betroffenen mit Nachdruck. Die zweite orale Einnahme fand nach erneuter Eskalation (weiterhin aggressiv gegenüber Klinikpersonal und Mitpatienten, schmiss Gegenstände durch das Zimmer und wurde handgreiflich) in 5-Punkt-Fixierung statt.
Am 13.8. erfolgte eine Isolierung der Betroffenen nach erneuter Eskalation; sie nahm nach langer Diskussion die Medikamente schließlich oral ein.
Am 16.8. riss die Betroffene zunächst eine Küchenrolle aus ihrer Halterung und beschimpfte das Pflegepersonal. Den ihr angebotenen Bedarf entriss sie diesem und warf mit dem Becher auf dieses. Sie gab selbst an, gefährlich zu sein und forderte eine Fixierung. In der Fixierung bot sie zunächst an, die Medikation zu nehmen, spuckte diese aber wieder in Richtung des Pflegepersonals. Nach zwanzig Minuten nahm sie die Medikation doch. Nach (unfreiwilliger) Entfixierung verlangte die Betroffene nach weiteren Medikamenten.
Am 26.8. beschimpfte und bedrohte die Betroffene das Stationspersonal massiv. Beim Versuch der Deeskalation zerriss die Betroffene das T-Shirt des Stationspersonals. Daraufhin ließ die Betroffene ab, schimpfte aber weiterhin laut und forderte, geschlagen und fixiert zu werden. Die ärztlich angeordnete Bedarfsmedikamentierung nahm sie nach einem Gespräch oral ein, wobei weiterhin ständige Beleidigungen folgten.
Die Aggressionen setzte die Betroffene am 17.9. verbal und körperlich ggü. dem Stationspersonal fort. Nach dem Versuch eines Auslenkungsgesprächs wurde der Betroffenen Bedarfsmedikation angeboten, die diese nur unter Beisein des Forensischen Sicherheitsdienst sowie der Polizei und unter Fixierung einnehmen wollte. Hiervon nahm sie schließlich unter oraler Einnahme der Medikamente Abstand.
Der Antrag ist zulässig, aber in der Sache unbegründet.
Es ist zutreffend, dass Medikation stattgefunden hat. Diese erfolgte durchgehend oral. Soweit die orale Einnahme zu den o.g. Zeitpunkten dennoch dem natürlichen Willen der Betroffenen widersprochen hat, weil sie in Fixierung oder mit Nachdruck bzw. unter Ankündigung der intramuskulären Verabreichung erfolgte, lagen die Voraussetzungen nach Art. 20 Absatz 3 Nr. 3, Absatz 6, Absatz 5 PsychKHG vor. Die Maßnahmen erfolgten, wie oben dargestellt, jeweils in Eskalationssituationen bei bestehender Fremdgefahr.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem ärztlichen Attest vom 24.08.2020. Hier führt der behandelnde Arzt zwar aus, dass „eine orale medikamentöse Einstellung mit engmaschiger Kontrolle sowie supportiven Gesprächen zur Förderung der Krankheitseinsicht für mindestens weitere sechs Wochen notwendig ist.“ Dies impliziert jedoch keine zwangsweise, insbesondere regelmäßig erfolgende, Medikation, sondern das Ziel einer medikamentösen Einstellung zur Verbesserung des Krankheitszustands der Betroffenen.
Soweit die Verfahrensbevollmächtigte ein Gutachten vom 02.09.2020 nennt, aus dem hervorgehe, dass eine zwangsweise Medikamentierung stattgefunden hat, liegt dieses dem Gericht nicht vor und wurde auch auf die richterlichen Anforderungen vom 1.10.2020, vom 14.11.2020 und vom 01.12.2020 von der Verfahrensbevollmächtigten nicht zur Akte gereicht.
Der Antrag war daher unbegründet.