Begründungsumfang bei einem Nichtabhilfebeschluss im Erbscheinsverfahren
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller legte Beschwerde gegen einen Erbscheinsbeschluss ein; das Gericht traf einen Nichtabhilfebeschluss nach § 68 Abs. 1 FamFG. Entscheidend war, dass das Beschwerdevorbringen keine neuen tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkte enthielt. Das Gericht hielt an den Gründen des Ausgangsbeschlusses fest und verwies auf diese, weshalb der Beschwerde nicht abgeholfen wurde.
Ausgang: Beschwerde im Erbscheinsverfahren wird nicht abgeholfen; Verweis auf Gründe des Ausgangsbeschlusses, da kein neues Vorbringen ersichtlich
Abstrakte Rechtssätze
Bei einem Nichtabhilfebeschluss nach § 68 Abs. 1 FamFG kann das Gericht auf die Begründung des Ausgangsbeschlusses verweisen, wenn das Beschwerdevorbringen keine neuen oder nicht beachteten tatsächlichen bzw. rechtlichen Gesichtspunkte enthält.
Die Begründung der Nichtabhilfe ist ausreichend, wenn das Gericht darlegt, dass das vorgebrachte Beschwerdevorbringen die angefochtene Entscheidung substantiiert nicht in Frage stellt.
Ein Beschwerdevortrag muss entscheidungserhebliche tatsächliche oder rechtliche Gesichtspunkte enthalten, um eine Abkehr von der Begründung des Ausgangsbeschlusses zu rechtfertigen.
Soweit das Beschwerdevorbringen keine durchgreifenden Einwendungen gegen die zugrunde liegende Entscheidung enthält, rechtfertigt dies keine weitergehende Begründung im Nichtabhilfebeschluss.
Leitsatz
Es ist möglich, im Nichtabhilfebeschluss auf die Gründe des Ausgangsbeschlusses zu verweisen, wenn das Beschwerdevorbringen keine Gesichtspunkte enthält, mit denen sich die Ausgangsentscheidung nicht auseinandergesetzt hat. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
Der Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss vom 21.04.2023 (BI. 98/102 d. A.) wird nicht abgeholfen.
Gründe
Die Entscheidung beruht auf § 68 Abs. 1 FamFG. Der Beschwerde wird aus den im angefochtenen Beschluss genannten Gründen nicht abgeholfen.
Das Vorbringen aus der Beschwerdeschrift (BI. 104 ff., 124 ff. d.A.) rechtfertigt es nicht, von der angegriffenen Entscheidung abzuweichen. Insbesondere enthält der Beschwerdevortrag keine tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkte, mit denen sich die angefochtene Entscheidung nicht befasst hat. Daher hält das Gericht an der Begründung dieser Entscheidung fest und nimmt auf die Gründe Bezug.