Herausgabe von Messdatenreihen unter dem Gesichtspunkt „faires Verfahrens“
KI-Zusammenfassung
Der Betroffene beantragte Entbindung vom persönlichen Erscheinen, Aussetzung des Verfahrens und Herausgabe meßtechnischer Unterlagen. Das Amtsgericht enthob ihn vom Erscheinen, lehnte die Aussetzung ab und verpflichtete die Polizeibehörde zur Herausgabe konkreter Beweismittel (Lebensakte, Auswerterdaten, Rohdaten soweit betroffen). Das Gericht folgte der Rechtsprechung des BVerfG zur Gewährleistung eines fairen Verfahrens, zugleich wurde die Herausgabe der kompletten Messdatenreihe aus Datenschutzgründen ausgeschlossen.
Ausgang: Entbindung vom Erscheinen und Anordnung zur Herausgabe bestimmter Messunterlagen stattgegeben; Antrag auf Aussetzung abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs kann die Herausgabe meßtechnischer Unterlagen (z.B. Lebensakte, Rohdaten, Angaben zu Auswerter:innen) durch die Ermittlungsbehörde erforderlich sein.
Die Herausgabepflicht ist auf den für den konkreten Vorgang relevanten Umfang zu beschränken; ein Anspruch auf Herausgabe der vollständigen Messdatenreihe besteht nicht generell und kann aus Datenschutzgründen ausgeschlossen sein.
Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts sind bei der Auslegung verfahrensrechtlicher Anforderungen des fairen Verfahrens zu beachten und verpflichten die Gerichte bei entsprechender Rechtslage.
Eine Anordnung zur Herausgabe von Beweismitteln muss konkretisieren, welche Unterlagen in welchem Umfang für die Verteidigung erforderlich sind und verhältnismäßig zur Wahrung des fairen Verfahrens sein.
Tenor
1. Der Betroffene … wird von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen zum Termin am 28.12.2022 entbunden, § 73 Abs. 2 OWiG.
2. Der Antrag auf „Aussetzung des Verfahrens“ wird abgelehnt, da keinerlei Anlass besteht.
3. Das ... Polizeiverwaltungsamt wird angewiesen, d. Betroffenen/dessen Verteidiger folgende Beweismittel zur Verfügung zu stellen:
- Lebensakte des verwendeten Messgeräts
- Name und Anschrift d. Auswertebeamten*in, Schulungsnachweis und Anstellungsgrad
- Rohdaten der Messung in digitaler Form nebst Passwort und Token, soweit es den Vorgang des Betroffenen betrifft (tuff, xml etc. …)
- Rohdaten der gesamten Messreihe in digitaler Form nebst Passwort und Token, soweit es den Vorgang des Betroffenen betrifft (tuff, xml etc. …)
Gründe
zu 3
Entgegen ganz überwiegend anderslautender Entscheidungen einer Vielzahl von Oberlandesgerichten (vgl. nur OLG Zweibrücken, Beschluss vom 27. Januar 2017 - 1 OWi 1 Ss Bs 53/16, OLG Braunschweig, Beschluss vom 13.06.2017 - 1 Ss (OWi) 115/17, OLG Koblenz, Beschluss vom 22. März 2017 - 1 OWi 4 SsRs 21/17, OLG Bamberg, Beschluss vom 24.07.2017 - 3 Ss OWi 976/17; zuletzt: Beschluss vom 13.06.2018, Az. 3 Ss OWi 626/18, BayObLG, Beschluss vom 09.12.2019 - 202 Ob OWi 1955/19) vertritt das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe eine andere Ansicht (Entscheidung vom 12.11.2020, Az. 2 BvR 1616/18) und erachtet die Herausgabe der vorgenannten Dokumente/Unterlagen (speziell die „Messdatenreihe“) unter dem Gesichtspunkt „faires Verfahrens“ für unerlässlich. Dieser Entscheidung war zu folgen (§ 31 Abs. 1 BVerfGG).
Ein Anspruch auf Herausgabe der kompletten Messdatenreihe besteht richtigerweise aus Datenschutzgründen nicht.