Unzulässigkeit der Rückforderung ehebedingter Zuwendungen als Hilfantrag in einer Scheidungsfolgesache
KI-Zusammenfassung
In einer Folgesache zum Zugewinnausgleich beantragte der Antragsgegner Verfahrenskostenhilfe für einen Hilfsantrag auf Rückzahlung ehebedingter Zuwendungen. Das Gericht lehnte die Bewilligung der PKH ab und stellte den Hilfsantrag als unzulässig dar. Begründet wurde dies damit, dass Rückforderungsansprüche ehebedingter Zuwendungen nicht als Folgesache geltend gemacht werden können und bereicherungsrechtliche Ansprüche meist ausscheiden.
Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für einen Hilfsantrag zur Rückforderung ehebedingter Zuwendungen abgelehnt (Hilfsantrag unzulässig, fehlende Erfolgsaussicht).
Abstrakte Rechtssätze
Ansprüche auf Rückforderung ehebedingter Zuwendungen können nicht als Folgesache im Sinne des § 137 Abs. 2 FamFG geltend gemacht werden; dies gilt auch für als Hilfsanträge gestellte Verfolgungen solcher Ansprüche.
Unbenannte Zuwendungen zwischen Ehegatten sind regelmäßig keine unentgeltlichen Schenkungen i.S.d. §§ 516 ff. BGB, da sie der Vorstellung der Ehegatten um der Ehe willen erfolgen und somit mit einem familienrechtlichen Rechtsgrund bewirkt sind.
Ein bereicherungsrechtlicher Rückforderungsanspruch scheidet aus, wenn der Zuwendung ein familienrechtlicher Vertrag oder Rechtsgrund zugrunde liegt, der durch das Scheitern der Ehe nicht rückwirkend entfällt.
Die Anwendung der Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage ist gegenüber den spezialgesetzlichen Regelungen zum Zugewinnausgleich zurückzutreten und kommt nur in engen Ausnahmen in Betracht, wenn der Zugewinnausgleich zu keinem angemessenen Vermögensausgleich führt.
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1 neutral
Leitsatz
Ansprüche auf Rückforderung ehebedingter Zuwendungen können nicht – auch nicht als Hilfsanträge – als Folgesache geltend gemacht werden. (Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
Der Antrag des Antragsgegners vom 11.04.2022 auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe
Das vorliegende Verfahren wurde eingeleitet mit dem Antrag der Antragsstellerin vom 23.06.2020 auf vorzeitige Durchführung des Zugewinnausgleichs.
Im Termin vom 21.09.2020 im Scheidungsverfahren 7 F 1325 /17 wurde die Ehe der Beteiligten rechtskräftig geschieden, zugleich wurde die noch anhängige Folgesache Güterrecht vom Scheidungsverbund abgetrennt. In der Folgesache Zugewinn hat der Antragsgegner von der Antragstellerin die Zahlung von Zugewinnausgleich begehrt.
Auf übereinstimmenden Antrag der Verfahrensbevollmächtigten wurde mit Beschluss vom 27.10.2020 die abgetrennte Folgesache Güterrecht zum vorliegenden Verfahren (Antrag der Antragstellerin auf vorzeitige Durchführung des Zugewinnausgleichs) verbunden.
Im Laufe des weiteren Verfahrens wurde Beweis erhoben durch Erholung eines Sachverständigengutachtens zum Wert der Immobilie nebst Grundstück der Antragsstellerin … .
Die Antragsgegnervertreterin hat mit Schriftsatz vom 11.04.2022 beantragt, die dem Antragsgegner bewilligte Verfahrenskostenhilfe zu erstrecken auf folgenden beabsichtigten Hilfsantrag:
Sollte sich der vom Antragsgegner geltend gemachte Zugewinnausgleichsanspruch als unbegründet erweisen, wird hilfsweise beantragt,
Die Antragstellerin wird verurteilt, dem Antragsgegner 42.726,97 € zzgl. 5 Prozentpunkte über Basiszins ab Rechtshängigkeit zu bezahlen.
Der Antragsgegner trägt vor: Mit seinem Hilfsantrag begehre er die Erstattung ehebedingter unbenannter Zuwendungen, die im Vermögen der Antragstellerin verblieben seien.
Die Antragstellerin hat beantragt,
den Hilfsantrag kostenpflichtig abzuweisen.
Die Antragsstellerin trägt vor: Für schuldrechtliche Rückabwicklungsansprüche seien die güterrechtlichen Sonderregelungen über den Zugewinn grundsätzlich abschließend.
Unentgeltliche Zuwendungen unter Ehegatten kommen vor allem in Form der Übertragung von Vermögensgegenständen in Betracht. In bestimmten Fällen werden diese Zuwendungen nach der Rechtsprechung des BGH mangels Unentgeltlichkeit im Sinne der §§ 516 ff BGB nicht als Schenkungen, sondern als unbenannte Zuwendungen behandelt. Unbenannte Zuwendungen unter Ehegatten werden nicht unentgeltlich im Sinne der §§ 516 ff BGB erbracht, weil sie nach der übereinstimmenden Vorstellung der Ehegatten um der Ehe willen und als Beitrag zur Verwirklichung oder Ausgestaltung bzw. zur Erhaltung oder Sicherung der ehelichen Lebensgemeinschaft erbracht werden und darin ihre Geschäftsgrundlage haben.
Eine Rückforderung nach Bereicherungsrecht scheidet aus, weil der Bewirkung der Zuwendung ein familienrechtlicher Vertrag zugrunde liegt, der mit dem Scheitern der Ehe nicht rückwirkend weggefallen ist. Aus diesem Grund ist die Zuwendung mit Rechtsgrund bewirkt worden.
Ein Ausgleichsanspruch nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage kommt in der Regel nur bei Gütertrennung der Ehegatten in Betracht, da die Vorschriften über den Ausgleich des Zugewinns als Sonderbestimmungen den allgemeinen schuldrechtlichen Regeln, insbesondere über den Wegfall der Geschäftsgrundlage vorgehen. Übertragene Vermögenswerte werden dem Endvermögen des anderen Ehepartners hinzugerechnet. (BGH, Urteil vom 27.06. 2012, Aktenzeichen XII ZR47/09 in FamRZ 2012,17 8 9).
Ein Ausgleich nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage kommt nur ausnahmsweise dann in Betracht, wenn der Zugewinnausgleich nicht zu einem angemessenen Vermögensausgleich führt und die Aufrechterhaltung der durch ihre Zuwendung geschaffenen Vermögenslage schlechthin unangemessen und untragbar wäre. Hieran sind jedoch strenge Voraussetzungen zu knüpfen, die nach dem bisherigen Sachvortrag der Beteiligten nicht vorliegen.
Eine Rückforderung der ehebedingten Zuwendung wurde von den Beteiligten nicht ausdrücklich für den Fall der Scheidung vereinbart.
Der Hilfsantrag im vorliegenden Verfahren ist auch unzulässig. Es liegt eine – hinzuverbundeneabgetrennte Folgesache Zugewinn vor. Wie sich aus dem Katalog des § 137 Abs. 2 FamFG ergibt, können Ansprüche auf Rückforderung ehebedingter Zuwendungen nicht als Folgesache geltend gemacht werden. Dies muss auch für Hilfsanträge gelten.
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 113 Abs. 1 FamFG, § 114 ZPO.
Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ist daher abzulehnen.-