Themis
Anmelden
AG·7 C 29/21·17.02.2021

Keine Erstattungsfähigkeit von Desinfektionskosten im Rahmen der Fahrzeugreparatur

ZivilrechtSchadensersatzrechtWerkvertragsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt Erstattung von Werkstattleistungen (u.a. Desinfektion) aus abgetretenem Unfallanspruch. Das Gericht weist die Klage ab: Desinfektionskosten infolge der Corona-Pandemie sind nicht unfallbedingt und nicht gesondert erstattungsfähig. Ebenso sind Reinigungs- und Probefahrtkosten sowie nicht konkret dargelegte Bereitstellungskosten nicht ersetzt worden. Auf das Werkstattrisiko kann sich die Klägerin nicht berufen, da die Rechnung nicht bezahlt ist.

Ausgang: Klage auf Erstattung von Desinfektions- und weiteren Werkstattleistungen als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Desinfektionskosten, die als pandemiebedingte Vorsorgemaßnahme in einer Werkstatt anfallen und nicht ausdrücklich im Zusammenhang mit der Unfallreparatur beauftragt wurden, sind nicht vom Schädiger zu ersetzen.

2

Reinigungsarbeiten der Werkstatt stellen regelmäßig eine Kundenserviceleistung dar und sind nicht als unfallbedingter Schaden erstattungsfähig.

3

Kosten für Probefahrten, die der Ausgangskontrolle der Werkstatt dienen, sind nicht gesondert gegenüber dem Schädiger durchsetzbar.

4

Bereitstellungskosten für die Inaugenscheinnahme durch einen Gutachter sind nur erstattungsfähig, wenn konkret und nachvollziehbar dargelegt wird, welche hierfür notwendigen Leistungen angefallen sind.

5

Die Berufung auf das Werkstattrisiko ist ausgeschlossen, wenn die reparierende Werkstattrechnung noch nicht vollständig bezahlt ist.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ BGB § 249§ 91 ZPO§ 708 Ziffer 11 ZPO§ 711 ZPO

Leitsatz

In einer Werkstattrechnung ausgewiesene Kosten der Desinfektion eines Fahrzeugs aufgrund der Corona-Pandemie sind vom Schädiger nicht zu ersetzen (wie hier LG Stuttgart BeckRS 2020, 39796; AG Stuttgart BeckRS 2021, 9149; AG Aachen BeckRS 2021, 2437; AG Wolfratshausen BeckRS 2020, 36873; AG Freiburg BeckRS 2020, 45395; AG Pforzheim BeckRS 2020, 45887; entgegen AG Vaihingen BeckRS 2021, 16581; AG Frankenthal BeckRS 2021, 7263; AG München BeckRS 2020, 41990; BeckRS 2020, 37879; AG Heinsberg BeckRS 2020, 25146; AG Siegburg BeckRS 2020, 43192). (Rn. 6) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

1

Die Klägerin hat keinen weiteren Anspruch aus abgetretenem Recht aus dem Verkehrsunfall vom 22.07.2020.

2

Auf Werkstattrisiko kann sich die Klägerin nicht berufen, da die Zedentin die Reparaturrechnung vom 01.10.2020 noch nicht bezahlt hat.

3

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung der Kosten für die Probefahrt, da diese zur Ausgangskontrolle einer Werkstatt gehört.

4

Kosten für die Bereitstellung des Fahrzeugs für die Inaugenscheinnahme durch den Gutachter sind nicht ersatzfähig; es ist nicht ersichtlich, ob und welche Leistungen hierfür erforderlich gewesen sein sollen.

5

Kosten für die Reinigung des Fahrzeugs sind nicht unfallbedingt entstanden; hierbei handelt es sich um einen Service für den Kunden.

6

Kosten für die Desinfektion des Fahrzeugs aufgrund der Corona-Pandemie sind nicht mitbeauftragt und sind nicht eigens zu erstatten. Auch ist nicht zu erkennen, welche Maßnahmen dies sein sollen. Für das Durchlüften des Fahrzeugs jedenfalls kann keine Bezahlung verlangt werden.

7

Auf das Werkstattrisiko kann sich die Klägerin nicht berufen, weil die Rechnung vom 01.10.2020 nicht vollständig bezahlt ist.

Kosten: § 91 ZPO

Vorläufige Vollstreckbarkeit: §§ 708 Ziffer 11, 711 ZPO.