Nachträgliche Bestellung eines Pflichtverteidigers für sehbehinderten Beschuldigten
KI-Zusammenfassung
Der sehbehinderte Beschuldigte (GdB 40) stellte den Antrag auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers. Das Gericht erkannte notwendige Verteidigung wegen der Sehminderung an und ordnete den Verteidiger nachträglich gemäß § 140 Abs. 1 Nr. 11 i.V.m. § 142 StPO bei. Die Nachbeiordnung war möglich, weil der Antrag rechtzeitig vor Verfahrensabschluss gestellt und die Voraussetzungen bereits bei Antragstellung gegeben waren, eine Entscheidung jedoch ausgeblieben war.
Ausgang: Antrag auf nachträgliche Beiordnung des Pflichtverteidigers als stattgegeben; Verteidiger bestellt.
Abstrakte Rechtssätze
Eine notwendige Verteidigung liegt vor, wenn ein seh-, hör- oder sprachbehinderter Beschuldigter die Bestellung eines Pflichtverteidigers beantragt.
Die nachträgliche Beiordnung eines Pflichtverteidigers kann erfolgen, wenn der Antrag rechtzeitig vor dem Verfahrensabschluss gestellt wurde und die Voraussetzungen der notwendigen Verteidigung zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vorlagen.
Fehlt trotz rechtzeitigen Antrags eine Entscheidung über die Beiordnung, steht dies der nachträglichen Bestellung nicht entgegen, auch wenn das Verfahren zwischenzeitlich an die Staatsanwaltschaft abgegeben oder eingestellt wurde.
Die gerichtliche Beiordnung stützt sich auf § 140 Abs. 1 Nr. 11 StPO i.V.m. § 142 StPO; die Verfügung der Staatsanwaltschaft über die Verfahrenseinstellung ersetzt keine gerichtliche Entscheidung über die Beiordnung.
Leitsatz
Es liegt ein Fall der notwendigen Verteidigung vor, wenn ein sehbehinderter Beschuldigter mit einem GdB von 40 in Bezug auf seine Sehminderung die Bestellung eines Pflichtverteidigers beantragt. (Rn. 1) (redaktioneller Leitsatz)
Die nachträgliche Bestellung zum Pflichtverteidige nach Abschluss des Verfahrens kann dann erfolgen, wenn der Antrag rechtzeitig vor Verfahrensabschluss gestellt worden ist und die Voraussetzungen einer notwendigen Verteidigung zum Zeitpunkt der Antragstellung vorlagen und eine Entscheidung über die Beiordnung unterblieben war. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
Dem Beschuldigten wird gemäß § 140 Abs. 1 Nr. 11 StPO i.V.m. § 142 StPO Rechtsanwalt P. R. E., N. als Pflichtverteidiger bestellt.
Gründe
Es liegt ein Fall der notwendigen Verteidigung vor, weil ein seh-, hör oder sprachbehinderter Beschuldigter die Bestellung beantragt. Ausweislich des Bescheides des ZBFS liegt ein GdB von 40 in Bezug auf die Sehminderung vor (Bl. 14 d. Akte).
Das Gericht geht hier vom Vorliegen der Voraussetzungen für eine nachträgliche Bestellung zum Pflichtverteidiger aus. Eine nachträgliche Bestellung zum Pflichtverteidiger kann auch noch dann erfolgen, wenn der Antrag rechtzeitig vor Verfahrensabschluss gestellt wurde die Voraussetzungen einer notwendigen Verteidigung zum Zeitpunkt der Antragstellung vorlagen und eine Entscheidung über die Beiordnung unterblieben war. Der Verteidiger stellte bereits mit Schriftsatz vom 19.12.2022 einen entsprechenden Antrag und wiederholte diesen am 27.03.2023. Die Abgabe des Verfahrens an die Staatsanwaltschaft A. erfolgte am 21.02.2023. Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren mit Verfügung vom 23.05.2023 nach § 154 Abs. 1 StPO ein. Zu diesem Zeitpunkt war aber den Antrag des Verteidigers noch nicht entschieden worden.