Keine Beiordnung zum Pflichtverteidiger ohne Ankündigung der Niederlegung des Wahlmandats
KI-Zusammenfassung
Der Beschuldigte beantragt die Beiordnung eines Pflichtverteidigers. Das Gericht verneint eine notwendige Verteidigung nach § 141 StPO, weil im Antrag eine ausdrückliche Erklärung zur Niederlegung des Wahlmandats beim Fall einer Pflichtverteidigerbestellung fehlt. Zudem ist kein Bestellungsgrund nach § 140 Abs. 5 StPO substantiiert vorgetragen. Deshalb wird der Antrag abgelehnt.
Ausgang: Antrag auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers abgewiesen; keine Niederlegungserklärung des Wahlverteidigers und kein substantiiert vorgetragener Bestellungsgrund
Abstrakte Rechtssätze
Die Vorschrift des § 141 StPO setzt voraus, dass der inhaftierte Beschuldigte unverteidigt ist; ohne ausdrückliche Niederlegungserklärung des Wahlverteidigers gilt der Beschuldigte nicht als unverteidigt.
Die Beiordnung eines Pflichtverteidigers ist nur dann erforderlich, wenn ein gesetzlicher Bestellungsgrund vorliegt und der Beschuldigte tatsächlich unverteidigt ist.
Fehlt im Antrag die substantielle Darlegung des für eine Beiordnung relevanten Bestellungsgrundes (z. B. nach § 140 Abs. 5 StPO), kann das Gericht die Beiordnung ablehnen.
Das Recht des Beschuldigten auf Verteidigung wird nicht verletzt, wenn der Antrag keine hinreichende Erklärung zur Niederlegung des Wahlmandats enthält und somit kein Zustand der Unvertretung besteht.
Leitsatz
Fehlt eine ausdrückliche Erklärung der Niederlegung des Wahlmandats im Falle einer Pflichtverteidigerbestellung, ist der Beschuldigte nicht unverteidigt iSd § 141 StPO. (Rn. 1) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
Der Antrag des Beschuldigten …, ihm einen Pflichtverteidiger zu bestellen, wird abgelehnt.
Gründe
Im Hinblick darauf, dass § 141 StPO von einem unverteidigten inhaftierten Beschuldigten ausgeht, liegt ein Fall notwendiger Verteidigung hier nicht vor, da eine ausdrückliche Erklärung der Niederlegung des Wahlmandats im Falle einer Pflichtverteidigerbestellung im Antrag fehlt und der Beschuldigte insofern nicht als unverteidigt gilt (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt: StPO, 66. Aufl., § 141 Rn 4). Das Recht zur Verteidigung des Beschuldigten war zu keiner Zeit beschnitten. Überdies ist dem Gericht der Bestellungsgrund des „§ 140 Abs. 5 StPO“ unbekannt.